Revision teilweise erfolgreich: Zur Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft (Spanien)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 379/84
- Datum
- 25.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung im Ausland verbüßter Untersuchungshaft bei der Strafzumessung erfordert die Festlegung eines geeigneten Umrechnungsmaßstabs.
Bei der Bewertung ausländischer Haftzeiten sind die konkreten Haftbedingungen zu berücksichtigen; eine automatische Gleichbewertung mit inländischer Freiheitsentziehung ist unzulässig.
Kann das Revisionsgericht den erforderlichen Umrechnungsmaßstab nicht aus dem vorliegenden Sachverhalt ableiten, hat es die Sache zur Nachholung der Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die weitergehende Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt; bei nur teilweisem Erfolg kann dem Antragsteller die Kostenpflicht auferlegt werden (vgl. § 473 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 15. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 379/84 in der Strafsache gegen █████████████, geboren am ████ 1931 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1984 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 15. März 1984 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung, nach welchem Umrechnungsmaßstab die in Spanien erlittene Auslieferungshaft anzurechnen ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; im Hinblick auf die Ausführungen UA Bl. 25 über das Hafterlebnis unter härtesten Haftbedingungen in spanischen Gefängnissen ist eine Gleichbewertung mit inländischer Freiheitsentziehung nicht selbstverständlich.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Bei dem geringen Umfang, in dem das Rechtsmittel Erfolg hat, ist diese Entscheidung nicht unbillig (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
| Theune | Maier | Gollwitzer | |||
| Mees | Niemöller |