Revision: Versuch der Entführung nicht strafbar – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 379/76
- Datum
- 14.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch der Entführung nach § 237 StGB ist nicht strafbar.
Erweist sich ein verurteilter Versuchstatbestand als nicht strafbar, darf dieser nicht Grundlage des Schuldspruchs oder der Strafzumessung sein; dies kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erforderlich machen.
Bei tateinheitlich verbundenen Delikten ist die Strafbarkeit der einzelnen Tatbestände gesondert zu prüfen; die Unstrafbarkeit eines Teils beeinträchtigt die auf den Gesamtzusammenhang gestützte Rechtsfolge.
Die Revision führt nur insoweit zu Änderungen, als Rechtsfehler festgestellt werden; bleiben sonstige Rügen ohne Rechtsfehler, werden sie verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 2. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Radio- und Fernsehtechniker Hans Joachim ████, dort geboren am ████████ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Februar 1976 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass im Falle II 3 (zum Nachteil Gabriele Sch.) die tateinheitlich erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Entführung nach § 237 StGB wegfällt, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II 3 und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier Fälle der Vergewaltigung, davon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit Entführung gegen den Willen der Entführten, sowie wegen eines Falles (Fall II 3) der versuchten Vergewaltigung tateinheitlich mit versuchter Entführung gegen den Willen der Entführten und begangen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer den Angeklagten im Falle II 3 auch wegen versuchter Entführung verurteilt hat. Der Versuch der Entführung ist nicht strafbar. Die vom Senat insoweit vorgenommene Änderung des Schuldspruchs musste die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge haben.
Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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