Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: gewerbsmäßige Hehlerei und unerlaubter Metallhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 379/69
Datum
05.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Händler wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Rückfall und unerlaubtem Metallhandel zu drei Jahren Gesamtzuchthaus und einem fünfjährigen Handelsverbot verurteilt. Er rügte die Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH verwirft die Revision: Die Beweiswürdigung ist erschöpfend; in einem Fall war direkte Kenntnis feststellbar, in den übrigen Fällen wurde § 259 StGB zutreffend angewandt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Hehlerei setzt voraus, dass der Täter wegen seines Vorteils handelt und Kenntnis oder Umstände hat, die den Schluss auf eine rechtswidrige Herkunft der Sachen zulassen.

2

Eine verkürzte Formulierung, wonach der Angeklagte „wusste oder den Umständen nach annehmen musste“, genügt, wenn sie durch eine erschöpfende und nachvollziehbare Beweiswürdigung getragen wird.

3

§ 259 StGB ermöglicht es dem Gericht, aus den Umständen auf die Kenntnis der rechtswidrigen Herkunft zu schließen; die ordnungsgemäße Anwendung dieser Auslegungs- und Beweisregel kann eine direkte Feststellung ersetzen.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler in der Anwendung materiellen Strafrechts oder in der Beweiswürdigung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 9. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 379/69 in der Strafsache gegen den Händler August ████, geboren am █████ in ██, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berard als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ ████ ██████████ als Verteidiger, ███████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 9. Juli 1968 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit unerlaubtem Metallhandel in drei Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm den Handel mit Altmetallen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Zu den Revisionsausführungen ist folgendes zu bemerken:

Dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, ergibt sich nicht nur aus dem Urteilszusammenhang, sondern wird auch ausdrücklich festgestellt (Bl. 15 UA). Bei der rechtlichen Würdigung wird zwar allgemein gesagt, der Angeklagte habe Sachen angekauft, „von denen er wusste oder den Umständen nach annehmen musste“, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren. Diese kurze Zusammenfassung wird jedoch von einer erschöpfenden Beweiswürdigung getragen. Hiernach hat die Strafkammer sich im Fall ██ unmittelbar davon überzeugt, dass der strafbare Vorerwerb dem Angeklagten bekannt war, während sie in den übrigen Fällen fehlerfrei die Beweisregel des § 259 StGB angewandt hat.

HenningBaldusBaumgarten
WillmsMüller
Revision verworfen: gewerbsmäßige Hehlerei und unerlaubter Metallhandel — Themis