Aufhebung wegen unterlassener Entscheidung über Vereidigung bei Verlesung einer Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 379/64
- Datum
- 30.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verlesung der Aussage eines unvereidigt gebliebenen Zeugen muss das Gericht entscheiden und in der Niederschrift feststellen, ob die Vereidigung nach §§ 59 ff. StPO nachzuholen oder aus gesetzlichem Grunde zu unterlassen ist.
Fehlt in der Niederschrift der Nachweis einer solchen Entscheidung, ist nach § 274 StPO davon auszugehen, dass die Strafkammer darüber nicht entschieden hat.
Die Unterlassung der Entscheidung über die Vereidigung eines verlesenen, unvereidigt gebliebenen Zeugen verletzt § 251 Abs. 4 StPO und kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht.
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) enthalten keine Verpflichtung, im Strafverfahren entsprechende Hinweise zur Belehrung über Aussage- und Eidesverweigerungsrechte in gleicher Weise vorauszusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 3. Juli 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Franz Alfred Rudi ██ aus ████, Kreis GZ, geboren █████████ 1929 in ██████████, Kreis GC, Sachsen, wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 3. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat sie auf seine dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer eines Jahres erkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Rüge einer Verletzung des § 251 Abs. 4 StPO durchgreift. Wie die gerichtliche Niederschrift in Verbindung mit den Urteilsgründen ergibt, ist das Protokoll über die Aussage der am 13. Dezember 1963 vor dem Kreisgericht Grimma kommissarisch vernommenen Zeugin ████████ verlesen und sodann festgestellt worden, dass sie unvereidigt geblieben ist. Eine Entscheidung darüber, ob die Vereidigung nachzuholen sei oder ob von ihr aus einem gesetzlichen Grunde abgesehen werde, weist die Niederschrift nicht aus. Daher muss gemäß § 274 StPO davon aus-
gegangen werden, dass die Strafkammer über die Notwendigkeit der Vereidigung der Zeugin nicht entschieden hat. Dass aber eine solche nach den §§ 59 ff. zu treffende Entscheidung auch in den Fällen des § 251 Abs. 1 und 2 StPO bei Verlesung der Aussage eines unvereidigt gebliebenen Zeugen ergehen muss, hat der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 269, 272 ausgesprochen und des Näheren dargelegt. Hierauf wird verwiesen. In dem Unterlassen liegt somit, da es an jedem Anhalt dafür fehlt, dass die Vereidigung etwa nicht durchführbar sei, ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 251 Abs. 4 Satz 3, 59 ff. StPO.
Dass das Urteil auch auf dem Mangel beruht, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Strafkammer hat nämlich die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, er habe bei seiner Vernehmung als Beklagter in dem Unterhaltsrechtsstreit █████████ – 4 b 1335/61 AG Gießen am 16. April 1962 irrigerweise angenommen, seine intimen Beziehungen zu der Zeugin ███████████ fielen in das Jahr 1948, weil diese bei ihrer kommissarischen Anhörung bekundet hat, sie habe alsbald nach dem Eintritt der Schwangerschaft den Angeklagten hierüber unterrichtet, der sich daraufhin als Vater bekannt und sie beschwichtigt habe, dann aber untergetaucht sei.
Demnach muss das Urteil wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben werden, so dass die übrigen Einwendungen der Revision keiner Erörterung bedürfen. Zu der Rüge, das Landgericht habe nicht festgestellt, ob der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Partei auf sein Aussage- und sein Eidesverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, wird jedoch bemerkt,
daß in den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 ff.) entsprechende Hinweise nicht vorgeschrieben sind.
| Scharpenseel | Kirchhof | Henning | |||
| Baldus | Meyer |