Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Wertersatzverurteilung bei Beihilfe zur Abgabenhinterziehung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 379/63
Datum
13.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung im Rückfall verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwirft die Verfahrensrügen und bestätigt die Sachwürdigung, dass die Ware noch nicht endgültig in den Verkehr gelangt war. Rechtsfehler sieht der Senat in der Verurteilung zum Wertersatz: § 414 Abs.1 AbgO erlaubt Einziehung nur gegen den, dem die Sache hätte entzogen werden können; der Angeklagte war nicht Eigentümer. Daher hob der BGH den Wertersatz auf, sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung von Wertersatz nach § 414 Abs.1 Abgabenordnung ist nur gegen den zulässig, bei dem die Sache selbst hätte eingezogen werden können (insbesondere den Eigentümer).

2

Ein Teilnehmer oder Gehilfe, der nicht Eigentümer der rechtswidrig in den Verkehr eingebrachten Sache ist, kann nach § 414 Abs.1 AbgO nicht zum Wertersatz herangezogen werden, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 414a Abs.2 AbgO vorliegen.

3

Die Verlesung eines früheren Urteils und die Nicht-Vereidigung verurteilter Täter als Zeugen verletzen nicht schon deshalb § 244 Abs.2 StPO bzw. § 60 Nr.3 StPO, wenn die Urteilsgründe die Verfahrensweise rechtfertigen.

4

Bei Rückfall kann die Kenntnis von einer früheren Verurteilung aus den Umständen geschlossen werden; eine gesonderte Hervorhebung dieser Einsicht im Urteil ist nicht stets erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. Mai 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Johann ███████ aus █████████, dort geboren am ██████, wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. Mai 1963 aufgehoben, soweit der Angeklagte zu Wertersatz verurteilt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ein Drittel ermäßigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung im Rückfall nach den §§ 396, 404 AbgO, § 49 StGB zu fünf Monaten Gefängnis, 1000 DM Geldstrafe und zu 51 000 DM Wertersatz in gesamtschuldnerischer Haftung mit drei weiteren Beteiligten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat die Strafkammer das Urteil ███ des Landgerichts in Aachen vom 6. Juli 1961 gegen ████ ██ █████ mit den Zeugen O__ und ███████████████ ██ verlesen. Dazu war es nicht nötig, dieses Urteil förmlich zu verlesen. Die Zeugen O__ und ██ ██ durften nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden, weil sie an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat als Täter oder Gehilfe beteiligt waren und deswegen verurteilt sind.

Die Angriffe gegen die Würdigung der Zeugenaussagen und gegen die Strafzumessung sind unzulässig. Was sonst zur Begründung der Sachrüge vorgetragen wird, ist verfehlt. Die Strafkammer nimmt mit Recht an, dass die Abgabenhinterziehung zwar rechtlich vollendet, aber noch nicht tatsächlich beendet war, als der Angeklagte den Kaffee entgegennahm und lagerte. Nach dem Plan der Täter war die Garage des Angeklagten nur ein vorübergehendes Versteck. Die Schmuggelware war also in ihr noch nicht an ihrem endgültigen Bestimmungsort zur Ruhe gekommen oder in den freien Verkehr gelangt (BGHSt 3, 40, 43). Erst von dem Versteck beim Angeklagten aus wurde der Kaffee zu den Abnehmern gebracht. Die Behauptung, ██████ ████ über den eingeschmuggelten Kaffee bereits vor der Einlagerung beim Angeklagten endgültig durch Veräußerung verfügt zu haben, steht mit den Urteilsfeststellungen nicht in Einklang.

Die Rückfallvoraussetzungen sind in objektiver und in subjektiver Hinsicht festgestellt. Der Angeklagte hat die frühere Geldstrafe bezahlt. Dass er sich dessen bei der Rückfalltat bewusst war, ist so selbstverständlich, dass es nicht besonders hervorgehoben zu werden brauchte.

Rechtlich fehlerhaft ist allerdings die Heranziehung des Angeklagten zu Wertersatz. § 414 Abs. 1 AbgO in der Fassung des Steueranpassungsgesetzes 1961 sieht die Einziehung des Wertersatzes nur mehr gegen denjenigen Täter oder Teilnehmer vor, bei dem auch die Sache selbst hätte eingezogen werden können, wenn er sie nicht veräußert hätte (BGH, Urteile vom 2. November 1961, 5 StR 174/61, und vom 12. Juni 1963, 2 StR 83/63). Da der Angeklagte nicht Eigentümer des eingeschmuggelten Kaffees war, wäre er von der Hinzuziehung nicht betroffen worden. Die besonderen Voraussetzungen des § 414a Abs. 2 AbgO liegen nicht vor. Die Verurteilung des Angeklagten zu Wertersatz ist daher auf die Sachrüge aufzuheben.

BaldusMayrHenning
KirchhofMeyer
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