Revision: Aufhebung wegen unterlassener Beiordnung eines Verteidigers (§ 140 Abs.1 Nr.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 379/57
- Datum
- 09.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf einen rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers ist von der Gerichtsbarkeit zu entscheiden; bleibt die Entscheidung aus und wird ohne Verteidiger verhandelt, liegt ein Verfahrensmangel vor.
Ein Verzicht auf die Beiordnung eines Verteidigers ist nur dann anzunehmen, wenn aus den konkreten Umständen der eindeutige Wille des Angeklagten zum Verzicht zweifelsfrei hervorgeht; das Unterlassen, den Antrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen oder die Übergehung nicht zu rügen, genügt nicht.
Bei Verletzung der Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers ist das angefochtene Urteil gemäß § 338 Nr. 5 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensrüge, die die Nichtentscheidung über den Beiordnungsantrag rügt, kann zum Erfolg der Revision führen, wenn der Verstoß substantiiert dargelegt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Provisionsvertreter Karl S. aus ██ ██, geboren am █ 1909 in ███/Schlesien, wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Generalbundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, den die Strafkammer wegen Meineids verurteilt hat, führt zum Erfolg, da die Verfahrensrüge begründet ist.
Die Anklage legte dem Angeklagten ein Verbrechen des Meineids zur Last. Sie wurde ihm am 21. März 1957 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. März 1957, eingegangen beim Landgericht am 27. März 1957, beantragte er die Bestellung eines Verteidigers, sofern es zur Hauptverhandlung kommen sollte. Über diesen Antrag ist nicht entschieden worden. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte keinen Verteidiger. Zu Recht findet die Revision in diesem Verfahren eine Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Ein Verzicht auf die Beiordnung eines Verteidigers kann nicht darin erblickt werden, dass der Angeklagte die Übergehung seines Antrags nicht gerügt und seinen Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat, da keine Umstände vorliegen, aus denen sein Wille zum Verzicht zweifelsfrei zu entnehmen wäre (RGSt 42, 95; 57, 147; 62, 140/142; RG GA 62, 332; BGH NJW 51, 205 Nr. 30).
Das Urteil muss daher aufgehoben werden (§ 338 Nr. 5 StPO).
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |