Revision: Aufhebung wegen unklarer Tatmehrheit zwischen räuberischer Erpressung und Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 3/79
- Datum
- 02.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere strafbare Handlungen, die durch dieselbe körperliche Handlung verwirklicht werden und bei denen die Absicht des Täters von Beginn an auf alle betroffenen Rechtsgüter gerichtet ist, sind nach § 52 StGB als eine Tat zu behandeln.
Das Vorliegen von Tatmehrheit bestimmt sich nach dem einheitlichen Handlungsablauf und dem Willen des Täters; wenn die Gewaltanwendung von Anfang an beide Tatziele umfasst, liegt keine rechtlich zu beachtende Tatmehrheit vor.
Ist nicht auszuschließen, dass die fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit den gesamten Strafausspruch beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 17. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3/79 in der Strafsache gegen den Dreher Edgar ███ aus ██████, geboren am ███ 1953 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 17. Oktober 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung und Vergewaltigung verurteilt worden ist, im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch ist rechtlich bedenklich, soweit die Strafkammer Tatmehrheit zwischen räuberischer Erpressung und Vergewaltigung angenommen hat. Der Angeklagte begann seinen Entschluss, Frau ███ ihre Barschaft abzunehmen und sie zu vergewaltigen, dadurch zu verwirklichen, dass er die Frau am Hals packte und sie auch nach Aushändigung der Geldbörse weiter gepackt hielt, bis sie verängstigt ihren Widerstand gegen den ihr angesonnenen Geschlechtsverkehr aufgab. Seine auf beide Straftaten gerichtete Absicht hat der Angeklagte gleich zu Beginn der Gewaltanwendung klargemacht (UA S. 4). Er hat demnach die beiden Straftaten durch dieselbe Handlung begangen (§ 52 StGB).
Der Schuldspruch wegen Raubes (Fall II 2 der Urteilsgründe) ist rechtlich bedenkenfrei. Dagegen muss der Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, dass die Einzelstrafe im Falle II 2 durch die irrige Würdigung des Falles II 1 beeinflusst worden ist.
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