Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterbringungsanordnung nach §63 StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 378/99
Datum
29.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB. Fraglich war, ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des §21/20 StGB zweifelsfrei festgestellt wurde. Der BGH hob die Maßregelanordnung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, weil konkrete Befunde zur dissozialen Persönlichkeitsstörung und zur Schwere der geistigen Behinderung fehlten; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringungsanordnung nach §63 StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit bzw. erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§20 bzw. §21 StGB) zweifelsfrei festgestellt sind.

2

Für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit sind konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zu Art und Schwere der psychischen Störung erforderlich.

3

Wiederholte Straftaten begründen allein nicht die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und reichen nicht aus, um eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu belegen.

4

Wenn zur Begründung einer Maßregel erhebliche tatsächliche Feststellungen fehlen, hat die Revisionsinstanz die Anordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 11. März 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. März 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Maßregelanordnung hält jedoch der auf die Sachrüge gebotenen rechtlichen Prüfung nicht stand, weil eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht hinreichend festgestellt ist. Bei der Strafzumessung ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB ist aber nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 21 (oder 20) StGB zweifelsfrei feststehen (BGHSt 34, 22, 26). Das ist bisher nicht der Fall. Zur Begründung seiner Maßregelanordnung hat das sachverständig beratene Landgericht ausgeführt, der Angeklagte leide an einer geistigen Behinderung bei einem Intelligenzquotienten zwischen 50 und 69 sowie an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die es ihm nur eingeschränkt möglich machten, dem Drang zur Geldbeschaffung für Spielhallen- und Bordellbesuche zu widerstehen. Hierzu trage auch ein negativer Lernprozess bei, der sich aus der Einstellung früherer Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit ergeben habe. Das Landgericht teilt zwar wesentliche Symptome der geistigen Behinderung des Angeklagten mit. Diese Behinderung erreicht aber nicht den Grad des Schwachsinns. Konkrete Symptome einer dissozialen Persönlichkeitsstörung werden dagegen nicht mitgeteilt. Hierfür genügt es nicht, dass der Angeklagte wiederholt Diebstähle begangen hat, um sich Geld für Spielhallen- und Bordellbesuche zu verschaffen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann somit auch das vom Landgericht angenommene Zusammenwirken von geistiger Behinderung und Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht begründen.

Der neue Tatrichter muss daher die Voraussetzungen einer Maßregelanordnung nach § 63 StGB nochmals prüfen.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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