Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei (Absatzhilfe) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 378/92
Datum
16.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Mainz wegen Hehlerei (Absatzhilfe) zu drei Jahren Haft verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Er hatte gestohlene Videorecorder gelagert, Verladehilfe organisiert und an der Übergabe an einen vermeintlichen Käufer teilgenommen. Der BGH wertet die Tätigkeit als täterschaftliche Hehlerei, weil die Auftraggeber die Geräte durch eine rechtswidrige Tat erlangt hatten, und erkennt keinen Rechtsfehler bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Absatzhilfe kann als täterschaftliche Hehlerei zu qualifizieren sein, wenn die Beteiligten oder deren Auftraggeber die Verfügungsgewalt über die Täterware durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt haben.

2

Die Einordnung einer Mitwirkung als Täterschaft statt als Beihilfe richtet sich nach der tatsächlichen Stellung und Verfügungsgewalt der Handelnden bzw. ihrer Auftraggeber gegenüber der unerlaubt erlangten Sache.

3

Die revisionsrechtliche Überprüfung der Feststellungen ist begrenzt; eine Sachrüge ist unbegründet, wenn das Landgericht die relevanten Tatsachen rechtsfehlerfrei und substantiiert festgestellt hat.

4

Rechtsfehler bei der Strafzumessung sind nur dann revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn konkrete und tragfähige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung der Strafzumessungsmaßstäbe vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 9. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 378/92 vom 16. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Emanuele M. ███ aus ████, geboren am ██ ███ 1958 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassistentin z. A. [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. April 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte war zusammen mit seinem Landsmann V. Anfang Juli 1991 am Verkauf gestohlener Videorecorder beteiligt. V. bot die Geräte in Kenntnis ihrer Herkunft dem früheren Mitangeklagten Q. an, der sich deswegen mit dem früheren Mitangeklagten Sz. in Verbindung setzte. Sz. geriet bei seinen Bemühungen um einen Käufer an einen verdeckten Ermittler der Polizei, der unter dem Namen X. auftrat und sich bereiterklärte, 400 Videorecorder zum Preise von 192.000 DM zu erwerben.

Unterdessen hatte der Angeklagte gemeinsam mit V. aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses begonnen, Vorbereitungen für die Abwicklung des Geschäfts zu treffen.

Ebenso wie V. erwartete er sich einen erheblichen Geldbetrag für seinen Anteil an der Durchführung der Tat. Er mietete in Mainz-Kostheim eine Garage, in der die Videorecorder gelagert werden sollten. Zwei jugoslawische Staatsangehörige brachten die in Frankfurt am Main entwendeten Geräte dann in dieser Garage unter und händigten dem früheren Mitangeklagten V. den Garagenschlüssel aus.

Die Videogeräte sollten am 11. Juli 1991 an den Käufer X. übergeben werden. Nachdem sich der ehemalige Mitangeklagte V. das Kaufgeld hatte zeigen lassen, vereinbarte er mit X., das Geschäft um 18.00 Uhr an einer Autobahnraststätte abzuwickeln. Hiervon informierte er auch den Angeklagten. Dieser warb zunächst zwei Personen an, die bei dem Verladen der Videogeräte halfen, und fuhr anschließend mit seinem Pkw zum vereinbarten Übergabeort an der Autobahnraststätte. Dort wurden die an dem Geschäft mit X. beteiligten Personen festgenommen.

Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen Hehlerei in der Form der Absatzhilfe verurteilt. Der Angeklagte hat zusammen mit seinem Landsmann V. den genannten Jugoslawen, die die Geräte in die Garage brachten, beim Absetzen der Videorecorder geholfen.

Die Absatzhilfe ist als täterschaftliche Hehlerei und nicht lediglich als Beihilfe zur Hehlerei zu bewerten, weil die jugoslawischen Auftraggeber ihrerseits die Geräte durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hatten. Sie hatten sich die Videorecorder zumindest durch Hehlerei verschafft (vgl. BGHSt 33, 44).

Nach den gesamten Umständen des Falles ist auszuschließen, dass die Auftraggeber des Angeklagten und seines Landsmannes V. selbst noch keine Verfügungsgewalt über die Gerate erlangt hatten und ihrerseits lediglich im Auftrag Dritter als Absatzhelfer tätig wurden.

Auch der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

JahnkeTheuneDetter
MaierGollwitzer
Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei (Absatzhilfe) verworfen — Themis