Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Umfang von Heroinhandel – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 378/83
- Datum
- 01.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteile sind aufzuheben, wenn die Feststellungen zum Umfang der dem Angeklagten angelasteten Tat (Anzahl der Einzelfälle, veräußerte Mengen) unklar oder nicht hinreichend bestimmt sind.
Bei der Bemessung des dem Angeklagten zur Last gelegten Schuldumfangs darf das Tatgericht nicht ohne nachvollziehbare Grundlage lediglich von Mittelwerten ausgehen; es hat erforderlichenfalls von möglichen Mindestmengen auszugehen.
Bei Handel mit Gemischen hat das Gericht genaue Feststellungen zum Gehalt des reinen Betäubungsmittels zu treffen; sind sichere Feststellungen nicht möglich, ist von dem nach Lage der Sache noch möglichen geringsten Wirkstoffanteil auszugehen.
Unzureichende Feststellungen über Menge und Umfang der Tathandlungen führen zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung an das Tatgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 18. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 378/83
in der Strafsache gegen ███ ███ aus ████, geboren am █████, Michael Josef [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
LS
Die angefochtene Entscheidung ist wegen unklarer und unzureichender Feststellungen zum Umfang der dem Angeklagten angelasteten Tat aufzuheben. Bereits die Feststellung, der Angeklagte habe von Anfang Januar bis Anfang April 1982 in der Regel zweimal wöchentlich etwa ein Drittel Gramm Heroingemisch erworben, ist ungenau und lässt vermissen, wie viele Einzelfälle und welche Rauschgiftmengen das Landgericht mindestens für erwiesen hält.
Vor allem aber fehlen eindeutige Angaben dazu, in welchem Umfang der Angeklagte mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Er soll ab Juli 1982 bis 15. Oktober 1982 viermal wöchentlich 1,5 bis 2,5 Gramm Heroingemisch gekauft und die Hälfte davon weiterveräußert haben. Diese jeweilige Hälfte errechnet das Landgericht mit einem Gramm und geht dabei offensichtlich von einem Mittelwert der erworbenen Mengen aus. Das ist fehlerhaft; es hätte vielmehr seiner Berechnung die möglichen Mindestmengen zugrunde legen müssen. Wieviel Heroingemisch der Angeklagte insgesamt verkaufte, kann dem Urteil ebenfalls nicht hinreichend genau entnommen werden. Zwar wird festgestellt, er habe bis August/September zunächst 16 Gramm verkauft und später bis zum 15. Oktober 1982 im gleichen Umfang wie vorher Heroin angekauft und weiterverkauft. Aus diesen ungenauen Angaben ließe sich zwar errechnen, dass der Angeklagte zusätzlich zu den 16 Gramm mindestens weitere 2 Gramm Heroingemisch im Oktober veräußerte. Das Landgericht legt seiner Beurteilung jedoch offensichtlich eine größere Gesamtmenge zugrunde, wenn es bei der rechtlichen Bewertung ausführt, der Angeklagte habe von Juli bis Oktober 1982 von dem erworbenen Heroin jeweils ein Gramm abgezweigt, um es mit Gewinn weiterzuveräußern.
Die unzureichenden Feststellungen zum Schuldumfang führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1983 – 2 StR 819/82).
Der neu entscheidende Tatrichter wird vor allem auch genauere Feststellungen dazu treffen müssen, wieviel reines Heroin das vom Angeklagten angekaufte und teilweise weiterveräußerte Gemisch enthielt. Sollten sichere Feststellungen nicht möglich sein, so wäre von dem nach Lage des Falles noch möglichen geringsten Heroinanteil auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1982 – 2 StR 752/81).
| Maier | Gollwitzer | ||
| Theune | Niemöller |