Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 378/81
Datum
03.07.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsfrist gegen das Urteil des Landgerichts. Das BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet, weil die einwöchige Frist nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten wurde. Mangels Wiedereinsetzung ist die Revision ebenfalls unzulässig. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; eine spätere Antragstellung ist unzulässig (§ 45 Abs. 1 StPO).

2

Die Wochenfrist zur Einlegung der Revision nach § 341 Abs. 1 StPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und endet fristgerecht, wenn das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt wird.

3

Erkennt der Betroffene bereits vor Fristablauf, dass sein Verteidiger das Rechtsmittel nicht einlegen wird, so ist das Hindernis entfallen und die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung läuft.

4

Eine nachträgliche Wiedereinsetzung oder eine verspätet eingelegte Revision ist unzulässig, wenn die gesetzliche Nachfrist zur Antragstellung versäumt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 1. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 378/81 in der Strafsache gegen den Eisenflechter Walter Helmut S. aus ███ geboren █████ ███ 1945 in ██ ███/Krs. zur Zeit in Strafhaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1981 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) gegen das am 1. Dezember 1980 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil war mit dem 8. Dezember 1980 abgelaufen, ohne dass der Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hatte.

Sein Antrag, ihm gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, ist verspätet gestellt und deshalb unzulässig.

Der Wiedereinsetzungsantrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, das der Vornahme der fristgebundenen Handlung im Wege stand (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das ist nicht geschehen.

An der Revisionseinlegung will der Angeklagte dadurch gehindert gewesen sein, dass er glaubte, seine Verteidigerin werde das Urteil rechtzeitig anfechten, nachdem er – wie er vorträgt – am 2. Dezember 1980 Frau Elke [REDACTED] beauftragt hatte, seiner Verteidigerin auszurichten, sie solle Revision einlegen. Wie sich aus seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 1980 (Bl. 68 d.A.) ergibt, wusste der Angeklagte aber bereits an diesem Tage, dass seine Verteidigerin das Urteil nicht angefochten hatte und die Revision auch nicht mehr rechtzeitig einlegen werde. Damit war das Hindernis weggefallen, so dass die Wochenfrist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begann. Diese Frist hat der Angeklagte versäumt. Der von seinem jetzigen Verteidiger mit Schriftsatz vom 12. März 1981 gestellte Wiedereinsetzungsantrag war deshalb ebenso zu verwerfen wie die gleichzeitig eingelegte Revision.

MaierSchumacherNiemöller
MüllerVewesTheune
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