Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Anwendung von §177/§2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 378/74
Datum
28.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil wegen Vergewaltigung und weiterer Delikte ein. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht offenbar Begriffe der neueren Fassung des §177 StGB verwendet hat, obwohl nach §2 Abs. 2 StGB bei günstigerer älterer Rechtslage der frühere Strafrahmen anzuwenden ist. Mangels Ausschluss einer Beeinflussung der übrigen Strafzumessung hob der Senat den Strafausspruch insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gesetzesänderungen ist nach § 2 Abs. 2 StGB zugunsten des Beschuldigten die mildere Strafdrohung anzuwenden; die Strafzumessung hat sich dann an dem früheren Strafrahmen zu orientieren.

2

Gerichte dürfen Tatbestands- oder Strafzumessungskategorien der Neufassung nicht auf Fälle übertragen, die nach der alten Rechtslage zu beurteilen sind; die Übernahme neuer Begriffe in die Beurteilung begründet einen Rechtsfehler.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine rechtsfehlerhafte Einzelstrafe die übrige Strafenbildung beeinflusst hat, so ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Formulierung des Schuldspruchs kann an die gegenwärtige Deliktsbezeichnung angepasst werden, sofern dadurch keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten eintritt.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 5. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Elektriker █████████ Johann ███ aus ████████ geboren am █████████ 1943 in [REDACTED] wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 5. April 1974

1. im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und vorsätzlicher Körperverletzung sowie einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist,

im Strafausspruch mit den Feststellun- 2. gen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht die Einzelstrafe im Fall Marion ██████ dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nF entnommen hat. Denn es prüft auf Bl. 13 UA, ob ein „minder schwerer Fall i. S. des § 177 Abs. 2 StGB“ gegeben ist. Einen solchen Fall kannte die entsprechende frühere Vorschrift aber nicht, sondern lediglich „mildernde Umstände“. Da § 177 Abs. 1 StGB aF gegenüber der neuen Fassung die mildere Strafdrohung enthielt, durfte die Strafe nach § 2 Abs. 2 StGB nur aus dem früheren Strafrahmen gewählt werden. Die Einzelstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben. Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Entscheidung, ob die Strafzumessungserwägungen auf Bl. 15 Zeilen 4 bis 10 des Urteils rechtlich haltbar sind.

Nach den Urteilsausführungen ist nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Höhe jener Einzelstrafe die für den Fall ███ verhängte Geldstrafe nicht beeinflusst hat. Aus diesem Grund ist vom Senat der gesante Strafausspruch aufgehoben worden.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der

Schuldspruch ist lediglich den geltenden Deliktsbezeichnungen angepasst worden.

SchumacherKirchhofMeyer
WilmsBaumgarten
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