Treffer
BGH Urteil

Revisionen teilweise erfolgreich: Untreue- und Betrugsvorwürfe geprüft, Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 378/70
Datum
10.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des landgerichtlichen Urteils in einem Verfahren wegen Untreue und mehrerer Betrugsdelikte auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er bestätigte, dass aus Sonderkontovereinbarungen eine treuhänderische Pflicht im Sinne des § 266 StGB folgen kann und bejahte Eingehungsbetrug in mehreren Fällen. In einem Betrugsfall fehlten jedoch ausreichende Feststellungen; zudem ist die Strafzumessung unter neuen Gesetzesbestimmungen neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine treuhänderische Pflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann sich aus vertraglich geregelten Sonderkonten und ausdrücklichen Verfügungsermächtigungen ergeben, wenn hierdurch eine Zweckbindung und die Pflicht zur zweckgebundenen Verwendung fremder Gelder begründet wird.

2

Eingehungsbetrug ist bereits mit dem Abschluss eines Vertrags vollendet, wenn der Täter durch Täuschung Vertragspartner zu schadensstiftenden Vertragsabschlüssen veranlasst und dadurch Vermögensschäden bei den getäuschten Gläubigern begründet werden.

3

Zur Tragfähigkeit eines Betrugsvorwurfs müssen die Feststellungen eindeutig erkennen lassen, dass die Täuschung einem Vertreter des Opfers unmittelbar oder mittelbar galt; verbleibende alternative, nicht-täuschungsbedingte Erklärungsgründe machen den Schuldspruch nicht tragfähig.

4

Bei der Strafzumessung ist die anwendbare Fassung des Strafrechts (z.B. Neuregelung durch das 1. StrRG/§ 14 StGB) zu beachten; Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zu verhängen, was der Tatrichter darzulegen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 5. Dezember 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Diplom-Ingenieur und Architekten Hans St██ aus ████, geboren ███ 1922 in ████ (Kreis Kr[REDACTED]), 2. den Handelsvertreter Fritz Ho██████ aus Ka[REDACTED], dort geboren am ██ ██ 1938, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Wilms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten St[REDACTED] wird

I. das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 5. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit dieser Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Firma [REDACTED] verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird

II. das Urteil, soweit es ihn betrifft, ██ █████████ mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Landau/Pfalz zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

IV. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat unter Freisprechung im Übrigen den Angeklagten ██████ wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 1.000,- DM und den Angeklagten ███ wegen Betruges zu einer ███████████████ von sechs Monaten verurteilt. Die gegen ████████ erkannte Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten rügen mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte ███████ beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit den Sachbeschwerden zum Teil Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten St[REDACTED].

I. 1. Die Angriffe des Beschwerdeführers sind, soweit er der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung für schuldig befunden worden ist, unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob ihm eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des Treubruchstatbestandes nach § 266 Abs. 1 StGB obgelegen hat.

Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte gegenüber den Käufern der Eigentumswohnungen wegen der Verwendung der von ihnen auf das Sonderkonto eingezahlten Beträge eine besondere, über die allgemeine Vertragstreue (§ 242 BGB) hinausgehende Treuepflicht zur Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen Interessen übernommen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit seinen Ausführungen, dass es sich nur um reine Kaufverträge und deren Erfüllung gehandelt habe, durch die keine besondere Treuepflicht zur Wahrnehmung der Käuferinteressen begründet worden sei, verkennt der Beschwerdeführer die Besonderheiten der mit den Käufern abgeschlossenen

Kauf- und Aufbauverträge. Die bereits in den notariell beurkundeten Verträgen vorgesehene Einrichtung des Sonderkontos, auf das die Käufer nach bestimmten Bauabschnitten bestimmte Teilbeträge des vereinbarten Festpreises zur „Finanzierung des Bauvorhabens“ einzuzahlen hatten, und die ebenfalls in die Verträge aufgenommene Erklärung, dass der Angeklagte „hiermit ermächtigt“ werde, „über das Geld zur Bezahlung der Baurechnungen und der sonstigen mit dem Bau zusammenhängenden notwendigen Kosten zu verfügen“, rechtfertigen die Annahme des Landgerichts über die Zweckbindung der eingezahlten Beträge und über eine Verpflichtung des Angeklagten zur entsprechenden Verwendung der Beträge. Hierbei kann die „Ermächtigung“ entgegen der Auffassung der Revision nach Sinn und Zweck des Vertrages nur als eine nach § 137 Satz 2 BGB zulässige Verpflichtung des Angeklagten aufgefasst werden, über das gesonderte Guthaben nicht anders als zur Begleichung der bei der Errichtung dieses Gebäudes jeweils entstandenen Baukosten zu verfügen. Noch deutlicher werden die Zweckbindung des Guthabens und die hierauf bezogene Verpflichtung des Angeklagten durch das nach Vertragsschluss dem Käufer ██████ eingeräumte Gegenzeichnungsrecht, das den Käufern eine Kontrolle über die Vertragsmäßigkeit der Verfügungen geben sollte. Durch diese besondere, rechtsgeschäftlich begründete Pflicht hatte es der Angeklagte übernommen, fremde Vermögensinteressen, nämlich die der Käufer wahrzunehmen. Dies gilt auch für den von der Revision behaupteten, aber nicht zweifelsfrei festgestellten Fall, dass die Käufer alsbald nach Vertragsschluss Grundstückseigentümer und folglich bei Durchführung des Bauvorhabens auch Miteigentümer des auf dem Grundstück errichteten Bauwerks wurden. Denn bei zweckwidriger Verwendung des für die „Finanzierung des Bauvorhabens“ bestimmten Guthabens

bestand, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Käufer die Gefahr, dass der Angeklagte als Auftraggeber der Bauhandwerker und Unternehmer deren Forderungen nicht, nur teilweise oder verspätet bezahlte und dadurch die Nichtausführung oder die Einstellung von Bauarbeiten veranlasste; außerdem waren die Käufer (Eigentümer) möglichen Ansprüchen nach § 951 BGB ausgesetzt.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers über die Nachteilszufügung im Sinne von § 266 StGB wird auf das Urteil des Senats vom 31. August 1955 – 2 StR 110/55 – (GA 1956, 121) verwiesen.

2. Auch die Schuldsprüche wegen Betruges zum Nachteil der Firma K[REDACTED] KG sowie der Firma ███ & Sohn und in einem weiteren Falle zum Nachteil der Firma █████ sind nicht zu beanstanden.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es im Falle der Firmen K[REDACTED] KG und ███ & Sohn nicht darauf an, dass auch eine wirkliche, nicht nur vorgetäuschte Beteiligung des Angeklagten ████████ an dem Bauvorhaben den Firmen keine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Forderungen gebracht hätte. Vielmehr ist allein entscheidend, dass der Angeklagte den Geschäftsführer ██████ sowie den Bauunternehmer ████ über die finanzielle Beteiligung █████████ täuschte und sie dadurch zu den ihre Firmen schädigenden Vertragsabschlüssen brachte. Zu bemerken ist allerdings, dass nach den Feststellungen der Betrug bereits mit dem Abschluss der Verträge vollendet war (sog. Eingehungsbetrug). Hierbei ist der von dem Angeklagten zumindest bedingt gewollte Vermögensschaden darin zu sehen,

dass die beiden Firmen für ihre Verbindlichkeiten Geldforderungen erwarben, deren Erfüllung angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten und seines Geschäftsgebarens von vornherein gefährdet war. Dieser Vermögensschaden der Bauunternehmer stellt sich zugleich als der von dem Angeklagten für sich erstrebte Vermögensvorteil dar, nämlich Anspruch auf Bauleistungen für solche Verpflichtungen erhalten zu haben, deren Erfüllung in Frage stand. Dass er die Möglichkeit hatte, über die von den Käufern gezahlten, objektgebundenen Geldbeträge zu verfügen, ist für die Annahme des Betruges ohne Bedeutung. Durch die später ordnungsgemäß erbrachten Bauleistungen ohne vollständige Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen ist der Betrugsschaden noch vergrößert worden.

b) Die übrigen Ausführungen der Revision zu diesen Schuldsprüchen enthalten unzulässige Angriffe gegen den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt.

3. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firma █████ keinen Bestand haben. Die insoweit getroffenen Feststellungen reichen für den Schuldspruch nicht aus. Sie lassen nicht erkennen, dass der Angeklagte einen Vertreter dieser Firma unmittelbar oder mittelbar durch die Firma ██████ täuschte und täuschen wollte. Die naheliegende Möglichkeit, dass die Firma █████████ von sich aus den ihr erteilten Auftrag ohne Wissen des Angeklagten an die Firma ████ weitergab, hat die Strafkammer nicht ausgeschlossen.

II. Im Übrigen ist das Urteil in den Strafaussprüchen aufzuheben.

1. Für den Betrug zum Nachteil der Firma ██████ hat die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten festgesetzt. Nach § 27b StGB i. d. F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG (= § 14 StGB n. F.) durfte jedoch eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen verhängt werden. Die Strafkammer hätte dies erötern müssen, weil der Angeklagte bisher nicht bestraft ist, zur Tatzeit in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte und möglicherweise die Übersicht verloren hatte.

2. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Fälle [REDACTED] und ███████ auch die übrigen Strafaussprüche zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.

B. Die Revision des Angeklagten ████████

I. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Die Aufklärungspflicht kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter an den Angeklagten weitere Fragen hätte stellen müssen.

II. Die Sachrüge hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte des gemeinschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil der Firma K[REDACTED] KG schuldig ist, ist nach den Feststellungen nicht zu beanstanden. Dagegen ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer musste die Strafe nach § 263 StGB a. F. bemessen. Die Neufassung durch das 1. StrRG ist in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Nach der früheren Fassung konnte Geldstrafe allein nur bei mildernden Umständen

verhängt werden; diese hat die Strafkammer stillschweigend verneint. Nunmehr ist Geldstrafe allgemein, nummehr wahlweise neben Freiheitsstrafe angedroht. Über die Strafe muss daher neu entschieden werden.

WillmsBaldusBaumgarten
MüllerMeise
Revisionen teilweise erfolgreich: Untreue- und Betrugsvorwürfe geprüft, Teilaufhebung und Rückverweisung — Themis