Revisionen verworfen; Verurteilung nach §259 StGB gemäß §154a StPO entfallen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 378/68
- Datum
- 18.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrensteil kann nach §154a StPO aus dem Hauptverfahren ausgeschieden werden, ohne die Wirksamkeit der übrigen Verurteilungen zu berühren.
Die Beschränkung des Verfahrens auf einen Anklagepunkt führt nur dann zu abweichender Strafzumessung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Strafe bei Wegfall anderer Anklagepunkte niedriger ausgefallen wäre.
Bei Tateinheit können auch Umstände einer ausgeschiedenen Tat als Strafschärfungsgründe für verbliebene Verurteilungen herangezogen werden.
Die Verwerfung einer Revision entbindet die Revisionsführer nicht von der Tragung der Kosten ihres Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 16. Februar 1968
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 378/68
in der Strafsache gegen
den ████████ █████ █ ██████████ aus ███ dort, 1. geboren am ██████ █████, aus ███, ██ ██, den Klaus █, geboren am ████████ █████ █ ███, aus ████ dort, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Henning, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ███████,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Februar 1968 werden verworfen; jedoch fällt die Verurteilung nach § 259 StGB weg (§ 154a StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Personenhehlerei in Tateinheit mit Hehlerei nach § 259 StGB zu Gefängnisstrafen verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie Verletzung des sachlichen Rechts rügen, bleiben erfolglos.
1.) Soweit sich die Rechtsmittel gegen die Verurteilung nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB richten, sind sie offensichtlich unbegründet.
2.) Das bei allen Beschwerdeführern weiter in Betracht kommende Vergehen der Hehlerei (§ 259 StGB) hat der Senat gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO ausgeschieden. Die Beschränkung des Verfahrens auf § 258 StGB hat keinen Einfluss auf die Strafaussprüche: Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei einer Verurteilung der Angeklagten nur wegen Verbrechens nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch niedrigere als die ohnehin schon sehr milden Strafen verhängt hätte; dies umso mehr, als in diesem Fall die für § 259 StGB erheblichen Tatumstände als Strafschärfungsgründe herangezogen werden konnten.
| Baldus | Müller | ||
| Henning | Baumgarten |