Treffer
BGH Urteil

Körperverletzung im Amt: Verhältnismäßigkeit beim Schlagstockeinsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 378/64
Datum
23.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Polizeibeamter wurde vom Landgericht vom Vorwurf der Körperverletzung im Amt freigesprochen; Staatsanwaltschaft und Nebenkläger legten Revision ein, der Angeklagte rügte die Auslagenentscheidung. Der BGH beanstandet, dass das Urteil keine tragfähigen Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit des Schlagstockgebrauchs bei Widerstand gegen eine polizeiliche Maßnahme wegen Leinenzwangs enthält. Nicht jeder über passiven Widerstand hinausgehende Widerstand rechtfertigt den Schlagstock; Umfang und Stärke des Widerstands sind entscheidend. Das Urteil wurde auf die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger aufgehoben und zurückverwiesen; die Revision des Angeklagten gegen die Versagung der Auslagenerstattung blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit setzt die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, insbesondere bei geringfügigen Zuwiderhandlungen.

2

Der Einsatz eines Schlagstocks ist nicht bereits deshalb verhältnismäßig, weil der Betroffene nicht nur passiven, sondern tatsächlichen Widerstand leistet; maßgeblich sind Umfang und Stärke des Widerstands und das Verhältnis von zu erwartendem Schaden und beabsichtigtem Erfolg.

3

Urteilsgründe müssen konkrete Feststellungen zum Ausmaß des geleisteten oder befürchteten Widerstands enthalten, wenn daraus die Rechtmäßigkeit einer gesteigerten Zwangsmittelanwendung abgeleitet werden soll.

4

Verkennt der Handelnde bei angenommener Rechtfertigung durch eine Gegennorm deren rechtliche Grenzen, liegt ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum) vor.

5

Wird ein Freispruch lediglich mangels sicherer Feststellungen zum Tathergang ausgesprochen und erfolgt die rechtliche Würdigung nur zugunsten des Angeklagten auf Basis seiner Einlassung, sind die Voraussetzungen einer Auslagenerstattung zu Lasten der Staatskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. nicht erfüllt; die Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO a.F. ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen – Strafkammer Bremerhaven –, 6. Mai 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Jürgen ██ aus ██████████, dort geboren ██████████████████, wegen Körperverletzung im Amt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich Dr. Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Neyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Bremen – Strafkammer Bremerhaven – vom 6. Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

II. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf einer Körperverletzung im Amt, begangen gegenüber dem Nebenkläger EC, freigesprochen. Mit den Kosten des Verfahrens hat sie die Staatskasse belastet; sie hat es jedoch abgelehnt, dieser auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wenden sich mit ihren Revisionen gegen den Freispruch, während der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel eine Überbürdung der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse erstrebt. Sämtliche Beschwerdeführer erheben die Sachbeschwerde, der Nebenkläger beanstandet zudem das Verfahren. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers haben Erfolg; dem Rechtsmittel des Angeklagten bleibt er versagt.

I. Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers:

1.) Die Rüge des Nebenklägers, die Strafkammer habe das ihr nach § 261 StPO zustehende Recht der freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie die Bekundungen des Zeugen WC ███ ███████████ habe, ist unbegründet. Das bedarf jedoch keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

2.) Allerdings trifft die Auffassung des Nebenklägers nicht zu, für ein Einschreiten des Angeklagten habe es von vornherein an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt. Sie war durch § 10 Abs. 2 der Polizeiverordnung über die öffentliche Ordnung und Reinlichkeit in der Stadt Bremerhaven vom 18. April 1962 (BremGBl. S. 134) gegeben, wonach Hunde in öffentlichen Anlagen nur an der Leine geführt werden durften, soweit der Leinenzwang nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist. Mit dem Erlass dieser Verordnung wurden etwa bestehende, abweichende Regelungen außer Kraft gesetzt, ohne dass es insoweit, wie der Nebenkläger meint, einer besonderen „Wegfallklausel“ bedurft hätte. Von der Möglichkeit einer ausdrücklichen Aufhebung des Leinenzwangs wurde erst später Gebrauch gemacht, wie die entsprechende Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bremerhaven vom 20. Juli 1963 (vgl. Bl. 51 der Strafakten) ergibt. Sonach hat der Nebenkläger dem § 10 Abs. 2 aaO zuwidergehandelt, indem er am 18. Mai 1963 seinen Schäferhund in den Grünflächen am Holzhafen unangeleint umherlaufen ließ, und hat sich damit gemäß § 32 aaO einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht.

Der auf einem Streifengang befindliche Angeklagte war daher zum Einschreiten berechtigt. Ihm war auch nach § 42 Abs. 1 des bremischen Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (BremGBl. S. 73) gestattet, zur Verhinderung der Ordnungswidrigkeit Zwangsmittel anzuwenden, d.h. er durfte mit unmittelbarem Zwang gegen den Nebenkläger vorgehen, nachdem er diesen nach dessen unverständlicher und keineswegs zu billigender Weigerung, der ihm erteilten Anordnung nachzukommen, mehrfach zum Verlassen der Anlage erfolglos aufgefordert und ihm Zwangsmaßnahmen angedroht hatte. Bei deren Anwendung hatte er jedoch nach dem allgemein verbindlichen, zudem in § 3 des Polizeigesetzes ausdrücklich niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck die Grenzen zu beachten, die bei einer geringfügigen Zuwiderhandlung, wie sie hier gegeben war, jedenfalls einem sich steigernden Einsatz von Zwangsmitteln gesetzt sind.

Ob der Angeklagte bei seinem Vorgehen gegen den Nebenkläger diese Grenzen eingehalten hat, lässt das Urteil nicht mit der notwendigen Sicherheit erkennen, so dass keine abschließende Beurteilung möglich ist.

Keinen Bedenken begegnet allerdings die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich bei dem Bemühen, den Nebenkläger aus den Anlagen insoweit zu entfernen, innerhalb jener Grenzen bewegt, als er ihn am Arm gefasst und später mit der Schulter vorangeschoben hat. Ob dies aber auch für die Annahme gelten kann, das Anlegen eines Handknebels möge noch im angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Verstoßes gestanden haben, weil sich der Nebenkläger gegen die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt zur Wehr gesetzt habe, ist angesichts der Art und Weise, wie er sich zunächst verhalten, und im Hinblick darauf, dass er seine Personalien bereits angegeben hatte, schon zweifelhaft. Jedoch braucht das nicht entschieden zu werden, weil jedenfalls die Auffassung, der Gebrauch des Schlagstockes sei gerechtfertigt gewesen, in den Urteilsgründen keine Stütze findet.

Bei ihren Erwägungen hierzu geht die Strafkammer davon aus, dass Schläge mit dem Handstock das Maß dessen überschritten, was unter den Begriff der Verhältnismäßigkeit falle, wenn sich der Nebenkläger auf passiven Widerstand beschränkt habe. Sie hält aber den Gebrauch des Schlagstockes für zulässig, weil jener nicht nur passiven, sondern tatsächlichen Widerstand geleistet habe, den sie darin sieht, dass er in der Endphase des Geschehens mit den Armen gegen den Angeklagten gestoßen und dabei auch dessen Körper berührt habe, nachdem er zuvor geäußert hatte, er sei im Nahkampf ausgebildet und trage eine Pistole bei sich.

Danach erachtet die Strafkammer hier wohl jeden über ein rein passives Verhalten hinausgehenden Widerstand für geeignet, den Gebrauch des Handstockes zu rechtfertigen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Grenzen, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck, wie er in § 3 des Polizeigesetzes besonders zum Ausdruck gebracht ist, einer sich steigernden Anwendung von Zwangsmitteln gesetzt sind, müssen auch bei einem nicht mehr ausschließlich passiven Widerstand beachtet werden. Sie mögen sich allerdings ändern, wenn der Zuwiderhandelnde durch die Widerstandsleistung den Tatbestand des § 113 StGB erfüllt oder den Polizeibeamten gar in eine Notwehrlage bringt. Einem solchen Vorgehen wird in der Regel mit einer Steigerung der Zwangsmaßnahmen begegnet werden dürfen. Aber selbst dann muss sich deren Einsatz danach bestimmen, in welchem Verhältnis der zu erwartende Schaden zu dem beabsichtigten Erfolg stehen würde. Sonach hängt auch bei Leistung eines nicht nur passiven Widerstandes die Berechtigung des Polizeibeamten, sich zu dessen Brechung des Schlagstockes zu bedienen, von Umfang und Stärke des Widerstandes ab, den er bei Erfüllung seiner polizeilichen Aufgaben findet.

Hierzu lässt das Urteil die erforderlichen Darlegungen vermissen. Dass der Nebenkläger mit seinen Armen nach dem Angeklagten gestoßen und dabei dessen Körper berührt hat, besagt für sich allein nichts über das Ausmaß des von dem Nebenkläger geleisteten oder zumindest seitens des Angeklagten befürchteten Widerstandes. Das gilt auch trotz des in diesem Zusammenhang erwähnten Hinweises des Nebenklägers auf die Ausbildung im Nahkampf und auf den Besitz einer Pistole, zumal da er sich hierauf nicht erst gegen Ende der Auseinandersetzung berufen hat, sondern wesentlich früher, als er dem Versuch des Angeklagten entgegentrat, ihm eine Knebelkette anzulegen. Infolgedessen reichen die möglicherweise von der irrigen Annahme der Strafkammer, jedes nicht rein passive Verhalten habe die Verwendung des Schlagstockes erlaubt, beeinflussten Feststellungen des Urteils nicht aus, die Auffassung zu tragen, die Benutzung des Handstockes durch den Angeklagten sei zur Überwindung des „tatsächlichen“ Widerstandes des Nebenklägers gerechtfertigt gewesen.

Aus diesem Grunde muss, dem Antrage des Generalbundesanwalts entsprechend, das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Dabei wird gegebenenfalls die Frage eines Irrtums des Angeklagten über die Rechtmäßigkeit seines Einschreitens zu prüfen sein. Sollte er im Hinblick darauf, dass nach § 42 Abs. 1 des bremischen Polizeigesetzes auch zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten Zwangsmittel angewendet werden dürfen, geglaubt haben, er sei zur Benutzung des Schlagstockes befugt gewesen, nachdem mildere Zwangsmaßnahmen mehr oder minder wirkungslos geblieben waren, so hatte er sich in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Tuns befunden. Sein Irrtum betrifft das Verbotensein der tatbestandsmäßigen Handlung; denn er hatte angenommen, sein Vorgehen sei in diesem Falle durch eine Gegennorm gerechtfertigt, deren rechtliche Grenzen er verkannt hatte. Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit ist ein Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194, 197). Ob ein solcher Irrtum den Angeklagten entschuldigt hätte oder ob er vermeidbar gewesen wäre, ist eine weitere Frage, für deren Beantwortung das unverständliche Verhalten des Nebenklägers sowie die Auffassung des Leiters der Landespolizeischule, wie sie in dessen Stellungnahme vom 20. September 1963 (Bl. 37 ff. der Strafakten) zum Ausdruck kommt, von Bedeutung sein können.

II. Zur Revision des Angeklagten:

1.) Einer sachlichen Entscheidung über die Revision steht die Änderung, die auf Grund des Art. 10 Nr. 12 StPAG die Vorschrift des § 467 StPO durch Anfügen der Absätze 4 und 5 erfahren hat, nicht entgegen. Zwar sind die darin getroffenen Bestimmungen, wonach über die Verpflichtung der Staatskasse, die einem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen, durch besonderen Beschluss zu befinden ist, der nur durch Zustellung bekannt gemacht wird und der der sofortigen Beschwerde unterliegt, gemäß Art. 18 in Verbindung mit Art. 14 StPAG am 1. April 1965 in Kraft getreten. Das angefochtene Urteil ist jedoch vor diesem Zeitpunkt verkündet worden. Infolgedessen musste nach § 467 StPO a.F. über jene Verpflichtung der Staatskasse im Urteil entschieden werden, wie es auch in den Urteilsgründen durch die Ablehnung einer Belastung der Staatskasse mit den dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen geschehen ist. Sich hiergegen zu wenden, war diesem daher nur möglich, indem er das Urteil insoweit mit der Revision anfocht. Sie allein ist also das Rechtsmittel, das zu einer Änderung oder Aufhebung der dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung führen könnte. Deshalb muss sie trotz der Gesetzesänderung sachlich beschieden werden.

2.) Die sonach gebotene Überprüfung auf Grund der Sachbeschwerde hat indessen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision übersieht, dass die Strafkammer keine sicheren Feststellungen über den Tathergang hat treffen können, weil nach ihrer Ansicht die Einlassung des Angeklagten durch die Aussage des Nebenklägers als Zeugen nicht mit letzter Sicherheit zu widerlegen war. Deshalb ist sie bei der rechtlichen Beurteilung zugunsten des Angeklagten von dessen Darstellung über den Geschehensablauf ausgegangen, ohne jedoch von deren Richtigkeit überzeugt zu sein. Somit waren die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gegeben, und es fehlt bei dieser Sachlage auch an jedem Anhalt dafür, dass die Strafkammer von dem ihr in § 467 Abs. 2 Satz 1 eingeräumten Ermessen einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht haben könnte.

Demnach muss die Revision des Angeklagten ohne Erfolg bleiben. Zur Klarstellung sei jedoch bemerkt, dass dieser Entscheidung des Revisionsgerichts nur das angefochtene Urteil zugrunde liegt und dass sie sich allein darauf bezieht. Sollte die neue Hauptverhandlung, die auf Grund der erfolgreichen Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers erforderlich wird, wiederum zu einer Freisprechung des Angeklagten führen, so wird über die Verpflichtung der Staatskasse, die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen, erneut zu befinden sein.

ScharpenseelDotterweichNeyer
BaldusKirchhof
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