Revision: Tateinheit bei gefährlicher Körperverletzung – Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 37/86
- Datum
- 26.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang, Gleichartigkeit der Verletzungshandlungen und einem einheitlichen Willen liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, die zu Tateinheit (§ 52 StGB) führt.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch von sich aus ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte durch den unterbliebenen Hinweis auf die geänderte rechtliche Würdigung anders verteidigt hätte; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Ändert sich der rechtliche Gesichtspunkt des Schuldspruchs, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Beanstandungen keine aufhebungs- oder änderungsfähigen Rechtsfehler aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 37/86 in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Sinan K. ██ aus █████, geboren am ████████████ 1960 in █████ (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. August 1985, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist;
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird
III. verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg; es führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Zu Unrecht hat das Landgericht den Angeklagten wegen zweier selbständiger Taten verurteilt. Die beiden gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil des Ziya Anil und des Durmaz, die sich der Angeklagte als Mittäter zurechnen lassen muss, stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB); denn sie bilden wegen des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs, wegen der Gleichartigkeit der Verletzungshandlungen und wegen des Umstands, dass den Bedrohungen ein einheitlicher Wille zugrunde lag, eine natürliche Handlungseinheit (BGH NStZ 1985, 217 Nr. 8).
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte bei Erteilung des unterbliebenen Hinweises auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Sache ist an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten erweist sich als im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |