Revision verworfen – Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Waffenvergehen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 37/86
- Datum
- 26.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof darf den Tenor eines vorinstanzlichen Urteils berichtigen, wenn dies zur zutreffenden rechtlichen Wiedergabe der Verurteilung erforderlich ist.
Bei rechtlicher Tateinheit sind mehrere Straftaten in der Urteilsformel entsprechend als rechtlich zusammentreffend darzustellen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 37/86 vom 26. Februar 1986
in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Serdar Mahmut ███████ ████████ aus ████, geboren ██████████ 1959 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1986 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. August 1985 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Tenor des vorbezeichneten Urteils wird jedoch, soweit er den Angeklagten betrifft, dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Vergehens gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt ist.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Herdegen | Meyer | Gollwitzer | |||
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