Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen fehlender Begutachtung bei alkoholbedingten Zurechnungszweifeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 378/59
Datum
28.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück, weil Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei hoher Blutalkoholkonzentration und ungewöhnlichen Tatumständen ein psychiatrisches Gutachten erforderten. Die Kammer hatte die Frage ohne Sachverständigenentscheidung aus eigener Sachkunde beurteilt. Zudem weist der Senat auf zu klärende strafzumessungsrechtliche Ermäßigungen hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit infolge von Alkoholgenuss ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen Beweis durch einen psychiatrischen Sachverständigen zu erheben.

2

Ein hoher Blutalkoholgehalt allein begründet nicht stets die Pflicht zur Begutachtung; in Verbindung mit besonderen Umständen, die Zweifel an der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit begründen, ist jedoch ein Gutachten erforderlich.

3

Die Frage der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit darf nicht allein aufgrund richterlicher Eigenüberzeugung ohne hinreichende fachliche Grundlage entschieden werden.

4

Bei Tateinheit mehrerer Delikte ist die Gesamtstrafe nach der schwersten Tat zu bemessen; dabei sind mögliche Milderungen (§ 44 StGB) und Ermäßigungen wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) in ihrer Wirkung auf die Mindeststrafe zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 27. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Monteur Heinrich August ███ ██ aus ████, Kreis █████, geboren am ████████ 1926 in ████, wegen versuchter Notzucht u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und Raub zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Verfahrensrechtlich behauptet die Revision, dass die Strafkammer ihrer richterlichen Aufklärungspflicht nicht genügt habe (§ 244 Abs. 2 StPO).

In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger hilfsweise den Antrag, einen psychiatrischen Sachverständigen über die Alkoholreaktion bei dem Angeklagten zu hören.

Die Strafkammer kam auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der bei dem Angeklagten festgestellte Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat nur einem mittelschweren Rausch entsprochen habe, der die Einsichts- und Willensfähigkeit nicht ausschließe. Durch die Zeugenaussagen sowie die Art und Weise der Ausführung der Tat und das planvolle Verhalten des Angeklagten unmittelbar nachher sieht sie dies bestätigt. Deshalb konnte es, sagt das Urteil, auf den hilfsweise gestellten Antrag der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Wirkung des Alkohols bei dem Angeklagten nicht ankommen.

Die Strafkammer hat also die Frage der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit bei dem Angeklagten durch den von ihm genossenen Alkohol auf Grund eigener Sachkunde entschieden und hierbei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB für die Straftaten des Angeklagten verneint. Die besonderen Umstände des Falles drängten jedoch zu einer Aufklärung von Amts wegen durch Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen.

Das Urteil stellt fest, dass die Tat dem Angeklagten an sich wesensfremd ist und dass er strafrechtlich auf diesem Gebiet noch niemals in Erscheinung getreten ist. Auch sonst wird sein bisheriges Verhalten lobend erwähnt. Es kommt hinzu, dass nach dem Erscheinungsbild der Tat die Ausführungshandlungen des Angeklagten, wie sie das Urteil festgestellt hat, in mancher Beziehung widersprüchlich sind. Derjenige, der mit Gewalt sexuelle Befriedigung bei einer Frau sucht, pflegt, wenn ihm das nicht gelingt, in der Regel nicht zu Eigentumsdelikten überzugehen. In Verbindung mit dem hohen Blutalkoholgehalt von 1,9 ‰ – von dieser Zahl und nicht von 1,8 ‰ muss ausgegangen werden, da nach dem Urteil die Blutuntersuchung einen Blutalkoholgehalt von 1,8 bis 1,9 ‰ ergeben hat – mussten diese Umstände Zweifel begründen, ob der Angeklagte zur Tatzeit überhaupt noch zurechnungsfähig war. Mag auch bei einem solchen Blutalkoholgehalt in der Regel die Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein, so deuteten hier die dargelegten besonderen Umstände darauf hin, dass beim Angeklagten der Alkoholgenuss zu völliger Enthemmung im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB geführt haben könnte. Die Wirkung des Alkohols ist nicht nur von Person zu Person verschieden, sie kann auch beim einzelnen Menschen je nach den Umständen schwanken.

Dies zwingt nun keineswegs dazu, in jedem Falle einen Sachverständigen zu hören, wenn der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit 1,9 ‰ betrug, wohl aber dann, wenn – wie hier – besondere Umstände Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit aufkommen lassen. Die Tatsache, dass der Angeklagte, wie im Urteil ausgeführt, sich nach der Tat „planvoll“ verhalten hat, ist nicht ohne weiteres geeignet, diese Zweifel zu beseitigen (BGHSt 1, 384). Unter diesen Umständen sind nähere Feststellungen an Hand eines psychiatrischen Gutachtens nicht zu entbehren, um klarzustellen, ob gleichwohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat zu verneinen sind. Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit ist das Gericht stets verpflichtet, von Amts wegen Beweis in dieser Richtung zu erheben, um eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung zu gewinnen (vgl. dazu BGH JR 1951, 509).

2.) Bei der hiernach gebotenen Aufhebung erübrigt es sich, auf die Sachrüge näher einzugehen. Doch ist nach dem bisherigen Urteil auf folgendes hinzuweisen:

Der Angeklagte ist der versuchten Notzucht, des einfachen Raubes und der Körperverletzung, sämtliche Straftaten begangen in Tateinheit, schuldig befunden worden. Das Urteil sagt, die Strafe aus § 177 StGB als der schwersten der Straftaten ist Zuchthaus und bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter einem Jahr. Diese Bemerkung des Urteils lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer den Strafrahmen für die versuchte Notzucht zugrunde gelegt hat. Er hat gemäß § 44 StGB bei Zubilligung mildernder Umstände drei Monate Gefängnis als Mindeststrafe. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB dem Angeklagten bei seinen Taten zugebilligt sind, kann gemäß § 44 StGB nochmals ermäßigt werden, so dass in diesem Falle die Mindeststrafe nur 22 Tage Gefängnis beträgt. Für den vollendeten einfachen Raub beträgt aber die Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis bei Zubilligung mildernder Umstände. Sie kann im Hinblick auf § 51 Abs. 2 StGB nur auf einen Monat 15 Tage Gefängnis ermäßigt werden (vgl. BGHSt 7, 322). Daher ist die schwerste der von dem Angeklagten tateinheitlich verwirkten Straftaten der vollendete Raub und deshalb die Strafe dem § 249 StGB zu entnehmen.

Das angefochtene Urteil ergibt nicht, ob sich die Strafkammer der Möglichkeit einer doppelten Ermäßigung bei dem Notzuchtsversuch gemäß §§ 44, 51 Abs. 2 StGB bewusst geworden ist.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird dies gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.

BuschScharpenseelKirchhof
Dr. DotterweichMenges
Zurückverweisung wegen fehlender Begutachtung bei alkoholbedingten Zurechnungszweifeln — Themis