Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Freispruch vom Gewerbevergehen, Betrugsverurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 378/55
Datum
10.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen dreifachen Betrugs und eines Vergehens nach § 13 des Niedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes zu Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung wegen des Gewerbevergehens auf und sprach in dieser Hinsicht frei; die Betrugstaten bestätigte er. Begründend führte das Gericht aus, dass die einmalige Weiterveräußerung einer kleineren, durch Betrug erlangten Warenmenge keine Gewerbeausübung begründet. Die Sache wurde zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe und zur Kostenentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einmalige Weiterveräußerung einer beschränkt durch Betrug erlangten Warenmenge begründet keine Gewerbeausübung im Sinn des Gewerbezulassungsgesetzes; es fehlt an dem Willen, sich eine dauernde Erwerbsquelle zu verschaffen.

2

Für die Bewertung einer Betrugshandlung ist nicht darauf abzustellen, ob das Opfer tatsächlich in der Folge eine öffentlich-rechtliche Leistung beansprucht hätte; entscheidend ist die kausale Täuschung, die zu einer Vermögensverfügung führt.

3

Das Überlassen von Blankoschecks mit Kenntnis der fehlenden Kontodeckung und dem bedingten Vorsatz, Dritte dadurch zu täuschen, begründet Vorsatz zum Betrug, wenn der Aussteller die Nichteinlösung in Kauf nimmt.

4

Der Wegfall einer Einzelstrafenfestsetzung erfordert bei Vorliegen einer Gesamtstrafenbildung die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 28. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann ██████ aus ████████, geboren am ██ 1911 in ██, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 28. Juli 1955 aufgehoben, soweit er wegen Vergehens gegen § 13 des Niedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes vom 29. Dezember 1948 (nicht 1944) verurteilt worden ist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu.

Der Angeklagte wird von der Anklage des Vergehens gegen das vorbezeichnete Gesetz auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges in drei Fällen und wegen Vergehens nach § 13 des Niedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit seiner Revision, die nur hinsichtlich des Gewerbevergehens Erfolg hat, rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Fall H███

Der Rentner ███████ wollte seine Schwester, Frau H███, in seine Wohnung aufnehmen, die er in dem der Ehefrau des Angeklagten gehörigen Hausgrundstück auf Grund eines Wohnrechts benutzte. Der Angeklagte, der damals Bürgermeister der Gemeinde ██████ war, spielte ihm vor, Frau ███ könne nur dann Zuzugsgenehmigung nach ██████ erhalten, wenn sie der Gemeinde 2500 DM Sicherheit dafür leiste, dass sie ihr nicht zur Last fallen würde. F█ händigte daraufhin dem Angeklagten für Frau H███ 3000 DM aus, von denen dieser etwa 800 DM teils für verschiedene Zwecke im Interesse der Frau H███, teils für eigene Auslagen auftragsgemäß verwendete; den Restbetrag behielt und verwendete er für sich. Weder war eine Zuzugsgenehmigung erforderlich noch hatte die Gemeinde irgend eine Sicherheit verlangt. Die Einlassung des Angeklagten, er habe mit Zustimmung der Frau ██████████ ihres Bevollmächtigten das Geld als Gegenleistung für die Genehmigung der Mitbenutzung der ████████████ Wohnung verrechnet, hat die Strafkammer als widerlegt angesehen und den Angeklagten, der in Vermögensverfall geraten ist und der Frau ██████ heute noch etwa 1650 DM schuldet, wegen Betruges verurteilt.

Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revision sind unbegründet. Darauf, ob Frau H███ im Falle ihrer Hilfsbedürftigkeit wirklich der Gemeinde zur Last gefallen wäre, kommt es nicht an; entscheidend ist nur, dass sie und ██ █████████ haben, Frau H███ werde ohne die Leistung der verlangten Sicherheit nicht nach ██████ zuziehen können. Widersprüche hinsichtlich des Umfanges der Vermögensbeschädigung bestehen nicht; das Landgericht nennt in verschiedenem Zusammenhang annähernde Beträge, stellt aber endgültig fest, dass Frau H███ zunächst um mehr als 2000 DM geschädigt wurde, dass sich dieser Verlust aber später auf ca. 1650 DM vermindert hat. Alle etwaigen nachträglichen Vereinbarungen über Verrechnung sind für die strafrechtliche Beurteilung unerheblich.

2. Fall K███

Der Angeklagte erwartete Anfang Februar 1954, als er sich mit dem von ihm betriebenen Einzelhandelsgeschäft bereits in Schwierigkeiten befand und von ihm ausgestellte Schecks bereits wiederholt zu Protest gegangen waren, eine Warenlieferung von der Firma K███. Deren Inhaber T█ hatte seinen Fahrer beauftragt, die Ware nur gegen Barzahlung oder Scheck auszuhändigen. Der Angeklagte, der am Tage der Lieferung abwesend war, hatte seiner Ehefrau Blankoschecks hinterlassen mit dem Auftrag, diese mit Beträgen bis zu etwa 300 DM im Bedarfsfalle auszufüllen und zu verwenden, obwohl ihm bekannt war, dass Deckung auf seinem Konto nicht vorhanden war, und obwohl er damit rechnete, dass bis zur Vorlegung das Konto auch nicht aufgefüllt werden würde. Einen solchen Scheck gab die Ehefrau dem Fahrer der Firma K███ und erhielt daraufhin die Ware. Der Scheck wurde nicht eingelöst; der Angeklagte schuldet der Firma K███ noch 470 DM. Auch in diesem Falle hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Betruges verurteilt und ausgeführt, dass der Angeklagte die Nichteinlösung des Schecks bewusst in Kauf genommen und gebilligt hat.

Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung sind offensichtlich unbegründet. Zwar wusste der Angeklagte, als er seiner Frau die Blankoschecks gab, nicht mit Bestimmtheit, dass gerade an die Firma ███ eine Zahlung zu leisten wäre; aber gerade für diesen Fall oder ähnliche Vorkommnisse hinterließ er die Schecks mit dem bedingten Vorsatz, denjenigen, dem einer der wertlosen Schecks gegeben würde, zu täuschen und zu schädigen. Dass der Angeklagte mit der Nichteinlösung auch am Tage der Vorlegung des vordatierten Schecks gerechnet hat, hat das Landgericht festgestellt.

a) Der Angeklagte hat nach Verpachtung seines Geschäfts und Abmeldung seines Gewerbes unter Verwendung eines alten Firmenzettels 50 Flaschen Schnaps bestellt, durch Vorspiegelung des Fortbestehens seiner alten Firma und durch Verschweigen seiner Zahlungsunfähigkeit die Lieferung erschwindelt und den Schnaps privat verkauft. Den Kaufpreis ist er schuldig geblieben. Soweit er auf Grund dieses Verhaltens wegen Betruges verurteilt worden ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat aber als weitere selbständige Handlung

b) auch den Verkauf des Schnapses als Vergehen gegen das Niedersächsische Gewerbezulassungsgesetz beurteilt. Insoweit ist die Revision begründet. In der einmaligen Weiterveräußerung einer beschränkten, durch einen Betrug erlangten Warenmenge, wenn sie auch an verschiedene Abnehmer erfolgt ist, ist keine Gewerbeausübung zu erblicken; es fehlt an dem Willen, sich eine dauernde Erwerbsquelle zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. 2 StR 342/55 vom 13. Dezember 1955). Insoweit ist daher das Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.

Die Beurteilung der drei Betrugsfälle als selbständige Straftaten lässt ebenso wie die Zumessung der Einzelstrafen keine Rechtsfehler erkennen. Der Wegfall der Einzelstrafe von 14 Tagen Gefängnis für das Gewerbevergehen nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Dr. DotterweichWernerDr. Wiefels
Dr. SchalschaDr. Menges
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