Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Kuppelei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 378/52
- Datum
- 07.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Dulden eines gegen Sitte und Anstand auf geschlechtlichem Gebiet verstoßenden Verhaltens kann unter den gegebenen Umständen als unzüchtig i.S.d. §§ 180, 176 StGB anzusehen sein.
Wer ein unzüchtiges Verhalten bewusst erkennt und zur Verhinderung in der Lage ist, aber pflichtwidrig durch Unterlassen fördert, macht sich strafbar.
Die bloße Verminderung der sittlichen Widerstandskraft durch Alkohol hebt die Strafbarkeit nicht auf, sie kann allenfalls strafmildernd berücksichtigt werden.
Die mögliche Mitverantwortung Dritter entbindet den Täter nicht von seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn er seiner Eingreifpflicht nicht nachgekommen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Neuburg, 29. Januar 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hausfrau Helene Martha B., geb. ███ am 1911 in ██, ███ aus EC, wegen schwerer Kuppelei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter CD
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Neuburg vom 29. Januar 1952 wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte duldete es, dass in einem von ihr und ihrer 20-jährigen Tochter gemeinsam als Wohn- und Schlafzimmer benutzten, mit 2 Betten ausgestatteten Zimmer ein Mann, mit dem sie und ihre Tochter einige Tage vorher in dem Bett ihrer Tochter bekannt geworden waren, mit dieser nachts die Angeklagte selbst schlief zu- und es Menschen in ihren daneben stehenden Betten miteinander geschlechtlich verkehrten, während die Angeklagte mit ihren Schlafgenossen geschlechtlich verkehrte. Ob die Tochter und ihr Liebhaber miteinander verkehrten, steht nicht fest. Jedenfalls haben beide bis auf „Scham und Schmuck“ nackt und sich aneinandergeschmiegt.
Darin liegt jedenfalls unter den gegebenen Umständen ein gegen Sitte und Anstand auf geschlechtlichem Gebiet verstoßendes und deshalb unzüchtiges Verhalten im Sinne der §§ 180, 176 StGB. Die Angeklagte hat es bewusst pflichtwidrig durch Unterlassen gefördert, denn sie hätte durch ihr Einschreiten gegen das unzüchtige Verhalten ihrer 20-jährigen Tochter und ihres Liebhabers verhindern müssen. Obwohl sie hierzu nach dem Sachverhalt imstande gewesen wäre, hat sie dies nicht einmal versucht.
Die Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, ihr habe Schwierigkeit gefehlt. Sie kannte die äußeren Umstände ihrer Pflichtwidrigkeit und das Bewusstsein der Unzüchtigkeit ihres Verhaltens. Dass infolge Alkoholgenusses ihre sittliche Widerstandskraft gemindert gewesen sein könnte, hat die Strafkammer zu ihren Gunsten im Strafmaß berücksichtigt. Die Angeklagte kann sich zur Entschuldigung auch nicht darauf berufen, es wäre Sache ihres Mannes gewesen, nach dem Rechten zu sehen. Denn dass möglicherweise auch ihn diese Pflicht traf, steht ihrer strafrechtlichen Verantwortung nicht entgegen.
| Dr. Dotterweich | Werner | Sauer | |||
| Dr. Ludwig | Ortlieb |