Treffer
BGH Urteil

BGH: Vorsatzanforderungen bei Transportgefährdung (§ 315 StGB) nach Schiffversenkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 378/51
Datum
09.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden wegen Versicherungsbetruges und (vorsätzlicher) Transportgefährdung verurteilt, weil sie die Versenkung eines Kutters zur Vortäuschung eines Versicherungsfalls verabredet und durchgeführt haben sollen. Auf Revision beanstandet der BGH die Verurteilung nach § 315 StGB, weil das Urteil keine tragfähigen Feststellungen zum inneren Tatbestand (Billigung der Gefahr) und zu den Alternativen des § 315 Abs. 3 StGB enthält. Die Annahme einer (äußeren) Gefährdung ist zwar möglich, doch können die getroffenen Sicherungsvorkehrungen auch gegen Vorsatz sprechen (allenfalls bewusste Fahrlässigkeit). Das Urteil wird daher aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Aufhebung erfasst den einen Angeklagten vollständig und den anderen teilweise (soweit § 315 StGB und Strafe).

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt einen gemeinschaftlichen Tatentschluss und ein Zusammenwirken voraus; ein Tatbeitrag kann auch in vorbereitenden Handlungen liegen, wenn er über die bloße Verabredung hinausgeht.

2

Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Transportgefährdung (§ 315 StGB a.F.) erfordert Feststellungen dazu, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben (oder die in § 315 Abs. 3 StGB genannten sonstigen Gefahren) nicht nur erkennt, sondern die Herbeiführung dieser Gefahr innerlich billigt.

3

Das bloße Bewusstsein, eine Gefahr herbeizuführen, genügt für Vorsatz nicht, wenn der Täter die als möglich erkannte Folge innerlich ablehnt und auf das Ausbleiben des Gefahrerfolgs vertraut; in Betracht kommt dann bewusste Fahrlässigkeit.

4

Wer den Versicherungsfall durch Versenkung eines Schiffes vortäuschen will, um anschließend die Versicherungssumme durch Täuschung des Versicherers zu erlangen, handelt in betrügerischer Absicht im Sinne des Versicherungsbetruges (§ 265 StGB a.F.).

5

Mehrere fehlgeschlagene und sodann fortgesetzte Ausführungsschritte zur Herbeiführung desselben Erfolgs können bei engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang eine natürliche Handlungseinheit (Erfolgeinheit) und damit nur eine Tat bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 14. April 1951

Rubrum

In der Strafsache

gegen

1.) den Kapitän Martin ███, geboren am █ in ██, wohnhaft in ███ ███████straße ████████, z. Zt. in der Untersuchungshaftanstalt in █████████,

2.) den Steuermann Alfons Gerhard ████, geboren am █████ in ██████, wohnhaft in ██████████,

wegen Versicherungsbetruges und Transportgefährdung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 14. April 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben

1) hinsichtlich des Angeklagten ███ in vollem Umfang,

2) hinsichtlich des Angeklagten ████, soweit er wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Transportgefährdung zu einer Gesamtstrafe verurteilt wurde, und im Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. April 1951 wurden verurteilt:

der Angeklagte ███ wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Transportgefährdung zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus und zweitausend Deutschen Mark Geldstrafe, ersatzweise weiteren vierzig Tagen Zuchthaus,

der Angeklagte ████ wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Transportgefährdung und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus und zweihundert Deutschen Mark Geldstrafe, ersatzweise weiteren zwanzig Tagen Zuchthaus.

Dem Angeklagten ███ wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Außerdem wurden ihm drei Monate Untersuchungshaft angerechnet.

Der Angeklagte ███ rügt mit seiner Revision Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, da es einen Sachverständigen hätte beiziehen müssen zur Aufklärung, ob ███, der nur das Patent II als Steuermann für Fischereifahrzeuge für kleine Fahrten hatte, als Kapitän ein Schiff fahren konnte. Durch einen Sachverständigen hätte auch geklärt werden müssen, dass der Oldruck einer Maschine vom Kühlwasser unabhängig sei.

Dass ███ nur ein Steuermann-Patent hatte, schließt nicht aus, dass der Angeklagte ihm die Führung eines Schiffes versprechen konnte. Die Erfüllung des Versprechens war möglich, falls ███ das notwendige Patent noch erwarb. Die Feststellung, dass dem Angeklagten bekannt war, der Sldruck eines Motors falle bei ungenügender Kühlwasserzufuhr, hat das Gericht nach dem Urteil auf Grund des eigenen Geständnisses des Angeklagten getroffen. Bei dieser Sachlage waren keine Umstände gegeben, die das Gericht zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten.

Zur behaupteten Verletzung des § 267 StPO hat die Revision keine Tatsachen vorgetragen, in welchen sie den Mangel erblickt. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Der Angriff gegen die Beweiswürdigung ist keine Rüge des Verfahrensrechts, sondern des sachlichen Rechts.

Die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet, das dem Revisionsrichter verschlossen ist. Widersprüche gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze zeigt das Urteil nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Versenkung des Kutters durch ███ erfahrungsgemäß es als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass sie auf einer Vereinbarung zwischen ███ und dem Angeklagten beruht. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, dass der Angeklagte den ███ herangezogen hat, obwohl sich die Mannschaft kurz vorher über diesen beschwert hatte. Das Urteil stellt zudem fest, dass der Angeklagte sich mit ███ stets gut verstanden und ihm die Beschwerde der Mannschaft nicht mitgeteilt hat. Es wäre auch mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass ein Untergebener, wie ███ als Steuermann gegenüber dem Angeklagten, ohne Zusicherung von bestimmten Vorteilen auf Grund seines Abhängigkeitsverhältnisses zur Mitwirkung sich bewegen lässt. Das Urteil stellt aber fest, dass der Angeklagte dem ███ bestimmte Versprechungen gemacht hat, wenn es auch den Inhalt derselben offen lässt. Die Ausführungen des Gerichts zu den verschiedenen Angaben des ███ über die Versprechungen des Angeklagten sind denkgesetzlich durchaus möglich.

Nach dem Urteil haben ███ und ████ als Mittäter die Versenkung des Schiffes in betrügerischer Absicht durchgeführt. Die getroffenen Feststellungen tragen diese Entscheidung. Zu einer Mittäterschaft nach § 47 StGB ist notwendig, aber auch ausreichend, dass jeder Beteiligte auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses und mit vereinten Kräften den Erfolg einer Tat als eigenen verursachen will. Es ist nicht notwendig, dass jeder Mittäter bei der eigentlichen Ausführung selbst tätig wird; vielmehr kann der Beitrag des einzelnen Mittäters auch in einer Handlung bestehen, die äußerlich eine bloße Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung darstellt, allerdings über die Beteiligung an der Verabredung hinausreichen muss (RGSt 66, 240; 71, 924).

Das Urteil stellt nun fest, dass der Angeklagte bei der ersten Fahrt am 4. August 1950 ███ aufforderte, bei der Versenkung des Schiffes mitzuwirken. Nachdem ███ sich bereit erklärt hatte, haben sich beide geeinigt, die Versenkung, die ███ aus eigenem Interesse wollte, durch Abschneiden des Zuleitungsrohres durchzuführen. ███ hat am 5. August das Rohr abgeschraubt und ███ hiervon Mitteilung gemacht, der damit einverstanden war. Als dieser Versuch aufgegeben wurde, vereinbarten beide, die Versenkung bei günstigerer Gelegenheit vorzunehmen.

Der Angeklagte traf die entsprechenden Vorbereitungen, um die Tat zu ermöglichen, indem er im Hafen zurückhielt und ███ die Führung des Schiffes überließ, damit er es entsprechend der getroffenen Vereinbarung versenke. Damit sind die Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen Handelns eindeutig bestimmt dargetan.

Die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges nach § 265 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte durch die Versenkung den Eintritt des Versicherungsfalls vortäuschen und später die Versicherungssumme durch Täuschung der Versicherungsgesellschaft erhalten. Er hat sich also einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollen und in betrügerischer Absicht gehandelt (BGH Urteil vom 10. April 1951 – 1 StR 10/51).

Eine fortgesetzte Handlung liegt nicht vor, da der Täter nicht auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes die stückweise Verwirklichung durch gleichartige Betätigung erreichen wollte (RG 66/236; BGH Urteil vom 22. Mai 1951 – 2 StR 166/51). Der Angeklagte hatte nicht den Vorsatz, die Versenkung durch wiederholte Teilhandlungen durchzuführen. Es wurde nur deshalb eine weitere Handlung notwendig, weil der erste Versuch nicht zum Erfolg führte. Der einmal gefasste Vorsatz wurde jedoch nicht aufgegeben. Es sind zwar zwei Betätigungen vorhanden, die jedoch räumlich und zeitlich in so engem Zusammenhang stehen, dass sie der natürlichen Betrachtung als Einheit erscheinen. Es liegt eine natürliche Handlungseinheit, eine sog. Erfolgeinheit vor, demnach nur eine Tat (RGSt 58, 113; 76, 143; Hartung SJZ 1950 S. 552).

Dagegen begegnet die Verurteilung wegen Transportgefährdung Bedenken, da die Feststellungen wohl den äußeren, jedoch nicht den inneren Tatbestand begründen.

Der Angeklagte hat mit ███ durch Beschädigung des Zuleitungsrohres das Schiff zum Sinken gebracht und dadurch die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigt. § 315 Abs. 1 StGB ist auch das einzelne Schiff geschützt und umfasst der Begriff der Schifffahrt auch den Betrieb eines einzelnen Fahrzeuges (RGSt 74, 273).

Der Begriff Gemeingefahr für die Anwendung des § 315 ist in Abs. 3 bestimmt. Hiernach bedeutet Gemeingefahr eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt.

Das Urteil nimmt eine Gemeingefahr durch Herbeiführung der Gefahr für Leib oder Leben einer Person an. Eine solche Gefahr ist schon herbeigeführt, wenn sie nach den gesamten Umständen bei vernünftiger Betrachtung nahe liegt. Es steht dem nicht entgegen, dass trotz des beeinträchtigenden Eingriffs des Täters kein Schaden eingetreten ist (RGSt 30, 178; 22, 391; 2, 391). Das Landgericht hat festgestellt, dass zumindest für den völlig unbeteiligten Zeugen █████████████ eine Gefahr für Leib und Leben entstanden war, da die Versenkung eines Schiffes stets eine solche für die Schiffsbesatzung zur Folge hat. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

Es braucht dabei die Frage nicht entschieden zu werden, ob die als Gemeingefahr anzusehende Lage eine Gefährlichkeit in sich schließen muss, durch die die Allgemeinheit betroffen wird, oder ob eine für eine einzelne Person sich ergebende Notlage genügt (RGSt 75, 70; Niethammer Lehrbuch S. 375 ff); denn hier hat die Gefährdung über die Notlage für ███ hinausgehend die Allgemeinheit betroffen, da der Angeklagte die Verhinderung des Übergreifens der Gefahr auf andere Güter und Personen, so z. B. bei Rettungsversuchen, nicht mehr in seiner Gewalt hatte.

Zu dem inneren Tatbestand enthält das Urteil keine Ausführungen. Der Vorsatz erfordert bei § 315 StGB, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen herbeiführen wollte, dass er diese Folge seines Handelns innerlich billigte. Das bloße Bewusstsein, eine solche Gefahr herbeizuführen, genügt für sich allein nicht, wenn der Täter diese als möglich erkannten Folgen innerlich ablehnt und hofft, sie würden nicht eintreten. Es wird dann unter Umständen nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegen (RGSt 71, 42; DR 1943 S. 753; OGH 1, 396). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Landgericht diese Rechtsgrundsätze beachtet hat.

Nach den Feststellungen lehnte ███ bei der ersten Fahrt den Vorschlag ab, den Kutter bei Arkona auf die Steine laufen zu lassen, und zwar „als zu gefährlich“. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ███ und der Angeklagte, der den Einwand desselben billigte, das Auflaufen als zu gefährlich erachteten. Es besteht die Möglichkeit, dass es ihnen zu gefährlich erschien, weil Menschenleben gefährdet wurden. Bei der zweiten Fahrt war für die Wahl der Versenkungsstelle maßgebend sowohl die Wassertiefe als auch die günstigen Rettungsmöglichkeiten. Vor Antritt dieser Fahrt war das Beiboot zu Wasser gelassen worden, damit es sich bei der Versenkung in gutem Zustand befand. Der Angeklagte hat den Zeugen ██████████████ nicht mitfahren lassen, da das Beiboot nur drei leichte Personen fasste. ███ hat an das Beiboot zur Erhöhung der Tragfähigkeit Ölkanister angebracht. Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte und ███ erkannten, eine Versenkung würde eine Gefahr herbeiführen können, jedoch Vorkehrungen gegen eine solche Gefährdung trafen und hofften, ja sogar glaubten, sie werde nicht eintreten. Damit würde aber ein Vorsatz ausscheiden.

Hinsichtlich der beiden anderen Alternativen des § 315 Abs. 3 StGB enthält das Urteil nichts. Es fehlt an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen zur Beurteilung des äußeren und inneren Tatbestandes.

Die Feststellungen des Urteils können somit die Verurteilung wegen vorsätzlicher Transportgefährdung nach § 315 StGB nicht tragen. Das Urteil war mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Mangel der unzureichenden Feststellungen und die unter Umständen rechtsirrige Anwendung des § 315 StGB haben die Verurteilung des ███ ebenfalls beeinflusst. Das Urteil war daher auch hinsichtlich des ███ aufzuheben, soweit dieser wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Transportgefährdung verurteilt worden war und im Gesamtstrafausspruch (§ 357 StPO).

KraussDr. DotterweichLudwig
KoenigerBaldus
BGH: Vorsatzanforderungen bei Transportgefährdung (§ 315 StGB) nach Schiffversenkung — Themis