Revision gegen Strafausspruch: Aufhebung wegen unklarer Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 37/83
- Datum
- 09.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Tatgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB fest, kann es den Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Bei Feststellung erheblicher verminderter Schuldfähigkeit hat der Tatrichter in den Urteilsgründen darzulegen, ob er die Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB anwendet oder die Verminderung lediglich innerhalb des sonstigen Strafrahmens berücksichtigt, sowie die maßgeblichen Erwägungen zu nennen.
Fehlen notwendige Ausführungen zur Wahl und Begründung der Strafrahmenmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Ist der Strafausspruch aus solchen Gründen mangelhaft, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung an eine zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 8. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 37/83
in der Strafsache gegen
███ aus T[REDACTED], dort geboren, den Bauarbeiter Ralf am ██████ 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. September 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Hierzu führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 1983 aus:
„Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, obwohl sie zu seinen Gunsten davon ausgegangen ist, dass seine Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 9). Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters lässt § 21 StGB die in § 49 Abs. 1 StGB vorgesehene Herabsetzung des Strafrahmens zu, ohne sie vorzuschreiben. Der Tatrichter hat demnach nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur innerhalb des sonst anzuwendenden Strafrahmens berücksichtigen will. Die Urteilsgründe müssen Aufschluss darüber geben, für welche dieser Möglichkeiten er sich entschieden hat und welche Erwägungen für seine Entscheidung maßgeblich waren (BGH, Urteil vom 21. Mai 1980, 2 StR 8/80, und Beschluss vom 11. August 1982, 2 StR 407/82). Diesem Erfordernis genügt das angefochtene Urteil nicht.“
Dem schließt sich der Senat an. Das Fehlen notwendiger Ausführungen zur Strafzumessung ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
| Mez | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Maier |