Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen – Mittäterschaft bei Absatz gestohlener Videorecorder

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 377/92
Datum
16.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung des LG Mainz wegen Hehlerei. Streitpunkt war, ob sein Verhalten als Mittäterschaft oder lediglich als Beihilfe beim Absatz gestohlener Videorecorder zu qualifizieren ist. Der BGH verwirft die Revision: Der Angeklagte verschaffte sich selbst fünf Geräte und half beim Absatz von 400 Geräten, sodass täterschaftliche Hehlerei vorliegt. Auch die Strafzumessung beanstandet der Senat nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sich gestohlene Sachen verschafft, erfüllt damit den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB).

2

Die Mitwirkung beim Absatz von durch eine fremde rechtswidrige Tat erlangten Sachen kann als täterschaftliche Hehlerei zu qualifizieren sein, wenn der Beteiligte den Verkauf wesentlich mitgestaltet und die Auftraggeber bereits Verfügungsgewalt über die Sachen haben.

3

Ob ein Beitrag als Beihilfe oder als Mittäterschaft zu qualifizieren ist, richtet sich nach den Gesamtumständen; maßgeblich sind die Intensität des Tatbeitrags und die tatsächliche Verfügungsgewalt der Auftraggeber.

4

Rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen des Tatrichters über Tatbeiträge und Verantwortlichkeiten rechtfertigen die Bestätigung der Verurteilung durch das Revisionsgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 24. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 377/92 vom 16. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██ █ Pasquale aus ████, geboren am ███ ██ 1961 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ████ ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizassistentin z. A. ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. März 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte war zusammen mit seinem Landsmann Ma. Anfang Juli 1991 am Verkauf gestohlener Videorecorder beteiligt. Er bot diese in Kenntnis ihrer Herkunft dem früheren Mitangeklagten Q. an, der sich deswegen mit dem früheren Mitangeklagten Sz. in Verbindung setzte. Sz. geriet an einen verdeckten Ermittler der Polizei, der unter dem Namen [REDACTED] auftrat und sich bereiterklärte, 400 Videorecorder zum Gesamtpreis von 192.000 DM zu erwerben.

Inzwischen hatte Ma. eine Garage angemietet, in welcher zwei Jugoslawen die entwendeten Videogeräte lagerten. Den Schlüssel für die Garage erhielt der Angeklagte V. Die

Übergabe der Videogeräte an den Käufer sollte am 11. Juli 1991 erfolgen. Der Angeklagte V. ließ sich an diesem Tage um 15.00 Uhr zunächst das Kaufgeld zeigen und vereinbarte mit [REDACTED], das Geschäft um 18.00 Uhr an der Autobahnraststätte Medenbach abzuwickeln. Anschließend informierte er seinen Landsmann Ma. über diese Absprache. Ma. warb zwei weitere Personen an, zusammen mit dem Angeklagten V. und zwei anderen Personen die Videogeräte auf einen Lkw zu laden. Der Angeklagte V. und zwei Helfer fuhren mit diesem Lkw dann zur Autobahnraststätte Medenbach, um die Videogeräte an [REDACTED] zu übergeben. Ma. begab sich mit seinem Pkw ebenfalls zum Übergabeort. Dort wurden die am Geschäft beteiligten Personen festgenommen. Der Angeklagte V. hatte für seine Tatbeteiligung fünf Videogeräte erhalten, weitere 5.000 DM waren ihm zugesagt worden. Auch Ma. sollte für seine Beteiligung einen nicht näher bezifferten Geldbetrag erhalten.

Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten V. zu Recht wegen Hehlerei verurteilt. Der Angeklagte V. hat jedenfalls gemeinsam mit seinem Landsmann Ma. als Mittäter beim Absatz der 400 gestohlenen Videorecorder geholfen und sich zudem fünf solcher Geräte beschafft. „Gekauft“ hatte er die Geräte entgegen der Annahme des Landgerichts allerdings nicht. Auf der anderen Seite ist die Tat des Angeklagten V. aber auch nicht lediglich als Beihilfe zur Hehlerei (seiner Auftraggeber) zu beurteilen, wie die Revision geltend macht. Abgesehen davon, dass der Angeklagte V. den Tatbestand des § 259 StGB bereits dadurch erfüllt hat, dass er sich fünf Videorecorder verschaffte, hat er den Auftraggebern beim Absetzen von 400 derartigen Geräten geholfen.

Diese Absatzhilfe ist deshalb täterschaftliche Hehlerei, weil die Auftraggeber ihrerseits die Geräte durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hatten. Sie hatten sich die Videorecorder zumindest durch Hehlerei verschafft (vgl. BGHSt 33, 44).

Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles konnte nämlich rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden, dass die Auftraggeber des Angeklagten V. und seines Landsmannes Ma. selbst noch keine Verfügungsgewalt über die Videorecorder erlangt hatten und ihrerseits im Auftrag Dritter lediglich beim Absatz helfen wollten.

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

JahnkeTheuneDetter
MaierGollwitzer
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