Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis unzulässig verworfen (2 StR 377/91)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 377/91
Datum
20.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und legte Revision ein. Der Senat stellte fest, die Revision sei verspätet eingegangen und der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht gestellt. Der Angeklagte war nicht gehindert und hatte Kenntnis der Verspätung, verzichtete nach Beratung bewusst auf einen Antrag. Deshalb wurden Wiedereinsetzung und Revision als unzulässig verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist nur zulässig, wenn der Antrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gestellt wird.

2

Eine Wiedereinsetzung wird versagt, wenn die betroffene Partei nicht gehindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.

3

Ein bereits bekannt gewordenes Versäumnis der Revisionsfrist schließt Wiedereinsetzung aus, wenn die Partei nach Kenntnis bewusst auf einen Wiedereinsetzungsantrag verzichtet.

4

Die verspätete Einlegung der Revision führt zur unzulässigen Verwerfung der Revision, sofern kein rechtzeitiger und begründeter Wiedereinsetzungsantrag vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 20. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 377/91 vom 20. September 1991

in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██ 1960 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. September 1991 einstimmig

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 15. Juli 1991 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. März 1991 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Der Senat schließt sich folgenden Ausführungen des Generalbundesanwalts aus der Antragsschrift vom 19. August 1991 an:

„Die Revision ist verspätet am 16. Juli 1991 bei Gericht eingegangen (Bl. 320–322 Band II d. A.). Der in dem Schreiben vom 15. Juli 1991 enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht innerhalb der Frist des § 45 StPO gestellt worden. Der Verurteilte war nicht gehindert, diese Frist einzuhalten. Er hat im Mai 1991 davon Kenntnis erhalten, dass seine Revision nicht bei Gericht eingegangen ist (Bl. 310 Band II d. A.) und daraufhin nach Besprechung mit seinem Verteidiger bewusst von einem Wiedereinsetzungsantrag abgesehen (Bl. 324 Band II d. A.).“

HerdegenTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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