Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte Untreue – Schuldspruch geändert, Bewährungsstrafe 2 Jahre

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 377/89
Datum
20.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Köln ein, das ihn und einen Mitangeklagten wegen dreifacher Untreue verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die drei Taten als eine fortgesetzte Untreue zu bewerten sind und verurteilte beide zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung. Das Gericht stützte die Änderung auf Gleichartigkeit, zeitliche Überschneidung und ein einheitliches wirtschaftliches Ziel; § 265 StPO stand der Änderung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Handlung setzt voraus, dass dasselbe Rechtsgut verletzt, die Tatbegehung gleichartig und ein enger räumlich‑zeitlicher Zusammenhang gegeben sind; ein von vornherein umfassender Gesamtvorsatz ist nicht erforderlich.

2

Bei Untreue spricht ein erweiterter Gesamtvorsatz eher für die Annahme einer fortgesetzten Tat, je mehr die Einzelakte in Begehensweise, zeitlicher Überlappung und durch ein gemeinsames wirtschaftliches Endziel miteinander verknüpft sind.

3

Der Revisionssenat darf den Schuldspruch ändern, wenn der Angeklagte nach rechtzeitigem Hinweis sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können; § 265 StPO steht einer Änderung dann nicht entgegen.

4

Führt die Annahme einer fortgesetzten Tat zur Zusammenziehung einzelner Strafen, entfallen die bisherigen Einzelstrafen und verbleibt eine Gesamtstrafe als Einzelstrafe; der Revisionssenat kann die Strafe ändern, sofern ausgeschlossen ist, dass die Vorinstanz bei richtiger rechtlicher Würdigung milder bestraft hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ 1935 in KC, wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 1988 dahin geändert, dass er und der Mitangeklagte █████ jeweils „wegen Untreue“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt werden.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen.

3. Der Angeklagte ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 53 StGB gestrichen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ und den Mitangeklagten █████ wegen (gemeinschaftlicher) Untreue in drei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. § 344 Abs. 2 StPO) unzulässig.

II. Die Sachrüge führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Urteilsänderung. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Nach den Feststellungen schädigte der Angeklagte ██ jeweils fortgesetzt handelnd in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten ███, Vorstandsmitglied der █████ von 1880 e.G. in KC, unter Verstoß gegen gesetzliche und bankinterne Vorschriften das Vermögen der Bank durch die Vergabe von Krediten

a) an mehrere Käufer eines Mehrfamilienhauskomplexes in HC-LC („Objekt I“) in der Zeit von Oktober 1979 bis Mai 1981 im Gesamtbetrag von mindestens 3,0 Mio. DM,

b) an den treuhänderischen Erwerber eines weiteren derartigen Komplexes („Objekt II“) sowie – um auf diese Weise das Objekt zwecks wirtschaftlicher Verwertung in seinen Einflussbereich zu bringen – an den „Hintermann“ des Geschäfts und seine Ehefrau im Gesamtbetrag von mindestens 900.000 DM (Zeitraum: Mai 1979 bis Dezember 1981),

c) an verschiedene Beteiligte eines Hotelprojekts in HC Ostsee sowie – unabhängig vom Projekt, aber mit dem Ziel seiner Förderung – an eine der Beteiligten und eine mit ihr zusammenhängende Firma im Gesamtbetrag von mindestens 4,3 Mio. DM (Zeitraum: April 1980 bis Dezember 1981).

Die Strafkammer hat die Frage, ob anstelle von drei selbständigen Taten eine einzige fortgesetzte Handlung vorliegt, mit der Begründung verneint, dass Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ersichtlich seien (UA S. 77).

2. Abweichend von dieser rechtlichen Beurteilung stellt sich das Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung dar.

a) Die äußeren Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung – Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, gleichartige Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang – sind gegeben.

b) Anhaltspunkte für einen von vornherein auf alle drei Taten gerichteten Gesamtvorsatz des Angeklagten liegen nach den Feststellungen ersichtlich nicht vor. Ein Gesamtvorsatz kommt indes nicht nur dann in Betracht, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst hat. Vielmehr kann auch ein bestehender Vorsatz bis zur Beendigung der letzten vom Täter ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausgedehnt und diese so in eine fortgesetzte Tat einbezogen werden (BGHSt 19, 323; 23, 33, 35; 26, 4, 7; 33, 4, 5; ständige Rechtsprechung).

Eine zeitliche Überschneidung lag hier vor:

Spätestens im Mai 1979 hatte sich der Angeklagte zusammen mit ███ dazu entschlossen, künftig bei Kreditgewährungen im Zusammenhang mit dem Objekt II (Fall 1 b) gesetzliche und bankinterne Vorschriften außer Acht zu lassen. Noch bevor der letzte Teilakt dieser fortgesetzten Handlung beendet war, fassten der Angeklagte und sein Mittäter im Laufe des Jahres 1979 den Entschluss, in gleicher Weise auch beim „Objekt I“ (Fall 1 a) zu verfahren. Vor Beendigung des letzten Teilakts dieser Tat hatten sie aber bereits im Fall 1 c) Kredite unter Missbrauch ihrer Befugnisse gewährt.

Diese zeitliche Überschneidung allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes (BGHSt 33, 4, 5; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 8).

Weitere wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die einzelnen Taten als nach und nach verwirklichte Einzelakte eines letztlich auf einen Gesamterfolg gerichteten Handelns erscheinen.

Dabei ist die Deliktsstruktur entscheidend. Bei Untreuehandlungen wird ein erweiterter Gesamtvorsatz umso eher zu bejahen sein, je mehr sich die Einzelakte nach der Art der Begehungsweise gleichen, je mehr der neue Tatentschluss mit der Ausführungshandlung des vorangegangenen Teilakts zeitlich zusammentrifft und je mehr die einzelnen Akte durch ein besonderes Handlungsziel final verknüpft sind.

Diese Gesichtspunkte sprechen hier für einen Gesamtvorsatz:

Bei sämtlichen Taten schädigten der Angeklagte und ███████ denselben Rechtsgutträger, nämlich die █████. Sie haben ohne genügende Bonitäts- und Sicherheitsprüfung Kreditnehmern der Raiffeisenbank pflichtwidrig Darlehen ohne oder jedenfalls ohne ausreichende Sicherung gewährt. Der Tatentschluss im Fall 1 a) wurde zu einem Zeitpunkt gefasst, als noch Kredite an den „Hintermann“ des Geschäfts im Fall 1 b) ausgereicht wurden, und als der Angeklagte und sein Mittäter ab April 1980 im Fall 1 c) mit der Kreditgewährung begannen, waren noch nicht alle Kredite im Fall 1 a) vergeben. Schließlich erfolgten auch sämtliche Taten vor demselben wirtschaftlichen Hintergrund: Ziel des Angeklagten und des Mitangeklagten in allen Fällen war es vor allem, die jeweiligen Objekte zum eigenen Vorteil spekulativ zu verwerten.

Sämtliche Fälle sind deshalb als eine fortgesetzte Tat zu bewerten.

3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Da sich der Angeklagte nach Erteilung eines Hinweises nicht anders als geschehen hätte verteidigen können, steht § 265 StPO dem nicht entgegen.

4. Die Schuldspruchänderung hat zur Folge, dass die bisherigen Einzelstrafen entfallen und die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleibt (Pikart in KK 2. Aufl. § 354 Rdn. 8 und 18). Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn sie von Fortsetzungszusammenhang ausgegangen wäre.

5. Gemäß § 357 StPO war die Änderung des Schuld- und Strafausspruchs auf den Mitangeklagten ████, der nicht Revision eingelegt hat, zu erstrecken.

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