Revision: Tateinheit bei Steuerhinterziehung festgestellt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 377/84
- Datum
- 05.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere steuerliche Handlungen gelten als tateinheitlich, wenn sie auf einer einheitlichen Willensbetätigung beruhen und somit in einem einheitlichen Straftatplan zusammenlaufen.
Eine konkrete Mitteilung an das Finanzamt kann zusammen mit fortgesetzten Unterlassungen als Fortsetzungsakt der selben hinterziehungsbezogenen Willensbetätigung in die Fortsetzungsreihe einbezogen werden.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, wenn die Änderung auf den Feststellungen beruht und das Verteidigungsverhalten des Angeklagten hierdurch nicht anders oder wirksamer hätte gestaltet werden können.
Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. März 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ████, geboren am ████████████ 1926 in ███, wegen Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Musielak,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, █████████████████ bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. März 1984
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte vier tateinheitlich zusammentreffender Steuerhinterziehungen schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einkommen-/Gewerbesteuer) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen Steuern. Zwar wird deren Berechnung im Urteil nicht in der an sich gebotenen Ausführlichkeit (BGH NStZ 1982, 425) wiedergegeben. Das ist hier aber nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe geben keinen Anlass für die Besorgnis, dass die Steuerbeträge in einer den Angeklagten benachteiligenden Weise ermittelt worden sind. Nach den Urteilsfeststellungen muss insbesondere nicht befürchtet werden, dass das Landgericht den Begriff „Nettolohn“ verkannt hat. Der Angeklagte hat die Richtigkeit der Steuerberechnung selbst nicht in Zweifel gezogen.
2. Zu Recht rügt er aber, dass die Annahme von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft ist. Die drei fortgesetzten Steuerhinterziehungen treffen in einem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung beruht (BGHSt 6, 81; BGH, Urteil vom 28. Februar 1978 – 5 StR 432/77). Nachdem der Angeklagte durch das Finanzamt aufgefordert worden war, bis spätestens 30. Juni 1980 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1978 abzugeben, teilte er am 5. November 1980 mit, dass er 1978 „keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt habe“ (Bl. 7 UA). Diese Auskunft konnte in Verbindung mit dem Unterbleiben jeglicher Steueranmeldungen und Steuererklärungen seit 1978 nur dahin verstanden werden, dass überhaupt keine Steuern aus gewerblicher Tätigkeit angefallen waren.
Der Einbeziehung dieser Mitteilung in die Fortsetzungsreihen steht nicht entgegen, dass es sich bei den anderen Einzelakten um Unterlassungen handelt (BGHSt 30, 207).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er war hieran nicht durch § 265 Abs. 1 StPO gehindert. Denn der Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf mehrerer tateinheitlich begangener Steuerhinterziehungen nicht anders und wirksamer verteidigen können, als er es gegen die Anklage wegen drei selbständiger, in sich fortgesetzter Taten getan hat.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Musielak Meyer Theune Niemöller Gollwitzer