Revision verworfen: Verurteilung wegen mehrfacher Brandstiftungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 377/81
- Datum
- 02.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erhoben wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründet keinen Rechtsfehler, wenn aus den Urteilsgründen insgesamt hervorgeht, dass das Gericht die Möglichkeit in Betracht gezogen hat und die festgestellten Umstände eine weitergehende Prüfung nicht erforderten.
Eine allein anhand der Blutalkoholkonzentration gestützte Schlussfolgerung auf verminderte Schuldfähigkeit ist nicht ausreichend; es ist stets das Gesamtbild aus Alkoholwirkung, Motiv und Tathandlungsweise zu würdigen.
Selbst bei festgestellter verminderter Schuldfähigkeit kann das Gericht eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB mit Blick auf erhebliche Täterverfehlungen, hohen Schaden oder Wiederholungsgefahr ablehnen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 31. März 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Maler Heinz Christoph aus ████, ████ geboren am ████ 1949 in ██ ████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Zschockelt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. März 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung, und wegen Herbeiführens einer Brandgefahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig.
2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Dabei bedürfen der Erörterung nur die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im ersten Fall der Brandstiftung (H[REDACTED]) eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,1 ‰, im zweiten Fall der Brandstiftung (MC) eine Blutalkoholkonzentration von 1,94 ‰ und im Fall des Herbeiführens einer Brandgefahr (SC[REDACTED]/Scl[REDACTED]) eine solche von „ca. 2,23 ‰“. In den ersten beiden Fällen hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt hat. Das ist indessen kein Rechtsfehler. Wie ihre Ausführungen zu Fall 3, aber auch ihre Darlegungen auf S. 13 (unten) UA deutlich machen, hat die Kammer die Möglichkeit gesehen und erwogen, dass der Einfluss von Alkohol zu erheblich verminderter Schuldfähigkeit führen kann. Dass sie in den Fällen der Brandstiftung von näheren Erörterungen hierzu abgesehen hat, kann den Bestand des jeweiligen Strafausspruchs nicht gefährden: Die ermittelten Alkoholwerte sind nicht so hoch, dass sie allein schon zu eingehenderen Ausführungen drängten. Hinzu kommt aber noch, dass das jeweilige Motiv des Angeklagten (UA S. 14: „Wut und Enttäuschung“ über die Behandlung durch Dritte) ebensowenig einen Anlass hierfür bot wie die überlegte und kaltblütige Art der Tatausführung.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Strafkammer selbst dann, wenn sie im Fall 2 verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht hätte, zum einen mit Rücksicht auf den hohen Schaden, zum anderen aber auch deshalb, weil der Angeklagte bereits im Fall 1 eine Brandstiftung unter Alkoholeinfluss begangen hatte, das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafe auch nicht gemäß den §§ 21, 49 StGB gemildert hätte.
| Theune | Möls | Niemöller | |||
| Müller | Zschockelt |