Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Betrug und Bankrott
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 37/78
- Datum
- 17.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mit konkreten Tatsachen substantiiert begründet wird.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist begrenzt; eine widerspruchsfreie und rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung rechtfertigt keinen Revisionsanspruch.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nur verletzt, wenn die Feststellungen des Tatrichters nicht tragfähig sind; bestehen keine begründeten Zweifel, bleibt der Schuldspruch bestehen.
Fehlende Einsicht, mangelnder Wiedergutmachungswille und die Fortführung rechtswidriger Geschäfte etwa durch Strohmänner rechtfertigen bei der Strafzumessung die Annahme eines erhöhten Rückfall- bzw. Gefährdungsrisikos und können Strafschärfung sowie Erwägungen zu Spezial- und Generalprävention tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF im NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 37/78 17. Mai 1978
in der Strafsache gegen den Kaufmann Erich ███ aus Köln, geboren am ███ 1927 in ███ (Polen), wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █ aus ██ als Verteidiger,
██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. Juli 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges in zwei Fällen und (fortgesetzten) Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht mit Tatsachen belegt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachrüge bleibt erfolglos.
a) Die Ausführungen der Revision zum Schuldspruch erschöpfen sich größtenteils in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Tatrichters. Die Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und auch sonst rechtlich einwandfrei. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht verletzt, weil die Strafkammer an der Richtigkeit ihrer Feststellungen nicht zweifelt. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch in allen Richtungen, auch soweit es sich um Betrug durch Unterlassen handelt. Den Rechtsausführungen des Urteils ist nichts hinzuzufügen. Dass möglicherweise Fortsetzungszusammenhang auch in dem von der Strafkammer angenommenen Umfang nicht vorliegt, lässt den Angeklagten unbeschwert.
b) Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hierzu ist nur folgendes zu bemerken:
Die Strafkammer durfte dem Angeklagten anlasten, dass er „jegliche Einsicht in das Unrechtmäßige seines Verhaltens vermissen ließ“; denn er hatte den äußeren Tatbestand und damit den von ihm angerichteten Schaden im Wesentlichen zugegeben und trotzdem nicht das geringste Bedauern gezeigt, geschweige denn den Willen zur Wiedergutmachung erkennen lassen. Sein während und nach der Tat gezeigtes Verhalten, insbesondere auch die Weiterführung seiner Geschäfte durch Strohmänner, kann die Befürchtung zukünftiger Rechtsbrüche erwecken. Die Erwägungen der Strafkammer zur Spezial- und Generalprävention sind nicht zu beanstanden.
| Müller | Schumacher | Buddenberg | |||
| Kirchhof | Baumgarten |