Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fehlen der Prüfung des strafbefreienden Rücktritts beim versuchten Mord – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 377/74
Datum
11.09.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stach seiner Ehefrau mehrfach in den Rücken; nach dem sie ihn anschrie, ließ er von ihr ab und lief weg. Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchten Mordes. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Schwurgericht nicht festgestellt hat, ob ein strafbefreiender Rücktritt (§ 46 Nr. 1 StGB) vorliegt, und keine Tatsachen für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht enthielt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter den Versuch aus freiem Willen aufgibt und nicht durch äußere Umstände daran gehindert wird, die Tatvollendung herbeizuführen.

2

Bei Verurteilungen wegen versuchten Tötungsdelikten hat das Gericht zu prüfen und in den Urteilsfeststellungen darzulegen, ob ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt; unterbleibt diese Prüfung, ist das Urteil aufzuheben, wenn das Revisionsgericht die Voraussetzungen nicht selbst klären kann.

3

Fehlen Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Versuchs oder zu hindernden Umständen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter freiwillig abgebrochen hat; es bedarf in diesem Fall einer Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Die bloße Unterlassung weiterer Tathandlungen nach bereits vorgenommenen Angriffshandlungen kann Indizien für einen freiwilligen Rücktritt bilden, die das erstinstanzliche Gericht zu würdigen hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bremen, 29. März 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 377/74 AAG, Fy

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Bozidar M. aus ████, geboren am █████████ ████ in █████, Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bremen vom 29. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Nach den Feststellungen stach der Angeklagte seiner Ehefrau in Tötungsabsicht mit einem feststehenden Messer siebenmal in den Rücken. Nach dem siebten Stich drehte sich die Frau zu ihm um und schrie ihn mit den Worten „nun reicht es aber“ an. Der Angeklagte ließ daraufhin von seinem Opfer ab und lief weg (UA S. 17).

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, da das Schwurgericht die hier erforderliche Prüfung unterlassen hat, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Mordes zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB), und das Urteil auch keine Feststellungen enthält, die es dem Revisionsgericht ermöglichen könnten, hierüber selbst abschließend zu entscheiden. Weder kann dem Urteil entnommen werden, dass der Versuch bereits beendigt war, als der Angeklagte von seiner Ehefrau angeschrien wurde (vgl. hierzu im einzelnen BGHSt 4, 56; 14, 75; 24, 330), noch sind Umstände ersichtlich, die den Angeklagten hätten hindern können, weiter auf seine noch aufrecht vor ihm stehende Frau einzustechen und sie dadurch nach seiner Vorstellung endgültig zu töten. Bei dieser Sachlage kann der Senat jedenfalls nicht ausschließen, dass der Angeklagte den Tötungsversuch aus freien Stücken abgebrochen hat.

Da das Rechtsmittel schon aus diesem Grunde Erfolg hat, bedarf das weitere Revisionsvorbringen keiner Erörterung.

WillmsKirchhofMüller
HürxthalKnoblich
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