Zurückverweisung: Unklare Eigenschaft eines Feldwegs als öffentlicher Weg (§ 250 Abs.1 Nr.3 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 377/67
- Datum
- 20.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss der Tatort ein tatsächlich allgemein vom Publikum benutzter Weg sein.
Die Duldung des Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten begründet die Eigenschaft als öffentlicher Weg nur, wenn dies mit tatsächlicher allgemeiner Nutzung einhergeht.
Bloße Zugänglichkeit, ausgefahrene Fahrspuren oder das Fehlen von Verbotsschildern begründen allein noch keinen öffentlichen Weg.
Endet ein Weg nach kurzer Strecke in den Feldern und dient lediglich als anliegerbestimmte Zufahrt, so ist er regelmäßig kein öffentlicher Verkehrsweg; dies ist im Urteil klar festzustellen, andernfalls ist aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17. Februar 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Autoschlosser Helmut M ███ aus KT, ███ geboren am ██ 1945 in █████████████████, in dieser Sache, wegen räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer auf einem öffentlichen Wege begangenen räuberischen Erpressung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil sich aus dem Urteil nicht zweifelsfrei ergibt, dass der Feldweg, auf dem er die Tat beging, ein öffentlicher Weg war.
Die Duldung des Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten könnte dem Feldweg nur dann die Eigenschaft eines öffentlichen Weges im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verschafft haben, wenn der Weg tatsächlich allgemein vom Publikum benutzt wurde. Das Landgericht hat nur festgestellt, dass der Feldweg jedermann zugänglich war, ausgefahrene Fahrspuren aufwies und an seinem Beginn weder durch ein Verbotsschild gekennzeichnet noch mit einer Absperrung versehen war. Damit bleibt jedoch offen, ob der Weg nicht etwa nach einer kürzeren oder längeren Strecke ohne Fortsetzung in den Feldern endete, es sich also nur um eine für den oder die Anlieger bestimmte Zufahrt zu Äckern, Wiesen oder sonstigen unbebauten Grundstücken handelte. Ein solcher Zufahrtsweg dient regelmäßig nicht dem öffentlichen Verkehr.
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