Treffer
BGH Urteil

Parteiverrat durch anwaltliche Doppelvertretung in Ermittlungs- und Scheidungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 377/57
Datum
06.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Rechtsanwalt hatte zunächst einen Mandanten u.a. bei Testament und Eheschließung beraten und übernahm später die Verteidigung sowie die Scheidungsvertretung der Ehefrau. Dabei nutzte er in beiden Verfahren Kenntnisse über die Vermögenslage und Motive des früheren Mandanten, um Habgier als Motiv auszuschließen bzw. der Scheidungsklage entgegenzutreten. Der BGH bejahte Parteiverrat (§ 356 Abs. 1 StGB), weil beide Mandate dieselbe „Rechtssache“ betrafen und entgegengesetzte Interessen bestanden. Ein Irrtum über die Zulässigkeit der Tätigkeit wurde als nicht entschuldbarer Verbotsirrtum gewertet; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Dieselbe Rechtssache“ i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB erfasst den sachlichen Streitstoff, also die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen, unabhängig davon, ob sie in einem oder mehreren Verfahren oder auch außergerichtlich behandelt werden.

2

Parteiverrat setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt in einem förmlichen Rechtsstreit für beide Seiten auftritt; ausreichend ist eine pflichtwidrige Tätigkeit durch Rat oder Beistand für mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten rechtlichen Interessen in derselben Rechtssache.

3

Die Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Rechtsanwalt trotz Interessengegensatz in derselben Rechtssache für eine weitere Partei tätig wird; maßgeblich ist, welche Parteibelange sich aus den anvertrauten Rechtssachen nach den Umständen des Einzelfalls ergeben.

4

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter den bestehenden und erkannten Interessengegensatz zwar wahrnimmt, aber aufgrund fehlerhafter Rechtsauslegung glaubt, das gesetzliche Verbot der Doppelvertretung greife ausnahmsweise nicht ein; für Rechtsanwälte kann ein solcher Irrtum unter den Umständen nicht entschuldbar sein.

5

Der Vorsatz beim Parteiverrat umfasst auch das Tatbestandsmerkmal des Interessengegensatzes; ein Tatbestandsirrtum scheidet aus, wenn der Täter Inhalt und Umfang der anvertrauten Tatsachen und Interessen kennt und den Gegensinn der Interessen erkennt.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 6. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ Georg W., den Rechtsanwalt Dr. jur., geboren █████████████████ in ███,

wegen Parteiverrats hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Dr. Schaischa, Bundesrichter, Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 6. April 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der seit 1931 als Rechtsanwalt tätig ist, vertrat in den Jahren 1952 bis 1955 den Tischlermeister K.___) in mehreren Zivilprozessen gegen Dritte, in einem Rechtsstreit über den Nachlass seiner verstorbenen ersten Ehefrau gegen seine erwachsene Tochter und in einem gegen ihn anhängig gewordenen Konkursverfahren. Er bemühte sich ferner um die Zinsziehung der Außenstände und den Verkauf einiger Grundstücke P.___). Außerdem beriet er K.___) bei der Abfassung eines am 16. Oktober 1954 notariell beurkundeten Testaments, in dem dieser seine Haushälterin, Frau G.___) – von ihm ein Kind erwartete –, als Alleinerbin einsetzte. Schließlich förderte der Angeklagte die Eheschließung K.___) mit Frau G.___) am 22. Oktober 1954. Durch seine Tätigkeit für K.___) und die von ihm erhaltenen Informationen kannte der Angeklagte dessen schlechte Vermögenslage.

Frau G.___) geriet 1955 in den Verdacht, die erste Ehefrau und einen Sohn K.___) aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen mittels Gift getötet sowie versucht zu haben, auf die gleiche Weise auch K.___) selbst zu töten. Sie wurde wegen des Verdachts des Mordversuchs am 11. August 1955 in Untersuchungshaft genommen. Der Angeklagte, der von ihrer Unschuld überzeugt war, übernahm am 12. August 1955 ihre Verteidigung. In schriftlichen und mündlichen Ausführungen, insbesondere im Haftprüfungsverfahren, bemühte er sich, Habgier als Tatmotiv auszuschließen, indem er die schlechten Vermögensverhältnisse K.___) und das Wissen der Frau G.___) hierum aufzeigte. Dabei bediente er sich der im Rahmen seiner Tätigkeit für K.___) erworbenen und anvertrauten Kenntnisse. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen Parteiverrats legte er am 16. Dezember 1955 die Verteidigung nieder. Frau G.___) ist inzwischen vom Schwurgericht Aurich rechtskräftig freigesprochen worden.

Mit Klageschrift vom 15. August 1955 erhob K.___) die Ehescheidungsklage. Er begründete sie mit dem Verdacht des Mordversuchs und der Behauptung, Frau G.___) habe seinen Haushalt und seinen Geschäftsbetrieb vernachlässigt; ihr sei es nur darum gegangen, eine gesicherte wirtschaftliche Stellung zu erhalten und in den Besitz seines Vermögens zu gelangen. Der Angeklagte übernahm alsbald auch die Vertretung der Frau G.___) im Ehescheidungsverfahren. In der Klageerwiderung vom 21. September 1955 erörterte er eingehend die ihm von K.___) anvertrauten oder durch seine Tätigkeit für ihn bekannt gewordenen Vermögensverhältnisse und ihre Entwicklung, insbesondere auch Einzelheiten aus dem Rechtsstreit gegen dessen Tochter. Nachdem die Prozessbevollmächtigten K.___) mehrfach auf die Gefahr einer Interessenkollision hingewiesen hatten, legte der Angeklagte am 10. März 1956 die Vertretung nieder. Die Ehe K.___) ist inzwischen auf Klage und Widerklage hin aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden worden.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Parteiverrats unter Annahme eines nicht entschuldbaren Verbotsirrtums anstelle einer Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 750 DM verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1.) Die Tätigkeit des Angeklagten als Verteidiger der Frau G.___) im Ermittlungsverfahren wegen Mordversuchs hat die Strafkammer mit Recht als Parteiverrat gewertet (§ 356 Abs. 1 StGB).

a) Nach der äußeren Tatseite erfordert dies, dass ein Anwalt (oder ein anderer Rechtsbeistand) bei einer ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft, d. h. in seiner Anwaltseigenschaft (RGSt 62, 289, 291), anvertrauten Angelegenheit in derselben Rechtssache mehreren Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Anvertraut in diesem Sinne sind alle vom Auftraggeber zur Wahrnehmung seiner Interessen dem Anwalt mitgeteilten Angelegenheiten (RGSt 49, 342, 343). Der Begriff des Dienens umfasst jede berufliche Tätigkeit des Anwalts tatsächlicher oder rechtlicher Art, durch die das Interesse des Auftraggebers im Innenverhältnis durch Rat, nach außen durch Beistand gefördert werden soll (BGHSt 7, 17, 19 mit weit. Nachw.). In dieser Richtung können Zweifel hier nicht aufkommen.

Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat der Angeklagte dem K.___) und der Frau G.___) auch in derselben Rechtssache gedient. Dass er nicht in einem Rechtsstreit für beide als Anwalt tätig geworden ist, ist ohne Bedeutung. Unter dem Ausdruck „Rechtssache“ versteht das Gesetz nichts anderes als den Streitstoff in sachlicher Hinsicht (RGSt 23, 60, 64) und damit alle Rechtsangelegenheiten, bei denen überhaupt mehrere ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (BGHSt 5, 301, 304 mit weit. Nachw.), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem oder mehreren Verfahren verhandelt (BGH in NJW 1953, 430) oder außerhalb eines Verfahrens behandelt werden (RGSt 62, 289, 291). Dieser Begriff umfasst danach die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen eines Auftraggebers. Sie und nicht der im einzelnen Fall in Frage stehende Anspruch oder seine Begründung bestimmen Inhalt und Umfang der Rechtssache. Der Begriff derselben Rechtssache ist somit erfüllt, wenn an dem Streitstoff im vorstehenden Sinne, der dem Täter vom ersten Auftraggeber anvertraut wurde, noch ein weiterer Auftraggeber ein irgendwie geartetes rechtliches Interesse hat. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.

Dem Angeklagten waren, was hier allein von Bedeutung ist, von K.___) alle Tatsachen und Interessen anvertraut, die diesen zur Testierung zugunsten der Frau G.___) und zur Eheschließung mit ihr bewogen hatten und im Zusammenhang mit diesen Angelegenheiten behandelt wurden. Das waren die schlechte Vermögenslage K.___) in ihrer Gesamtheit, der Inhalt des Testaments und der Wunsch K.___), Frau G.___) wirtschaftlich sicherzustellen, insbesondere ihr und dem erwarteten Kind im Falle seines Todes wenigstens das Haus, in dem sie lebte, zu erhalten. Aus der Eheschließung und aus dem Testament sollten Frau G.___) unmittelbar oder mittelbar Vermögensansprüche erwachsen. Diese Tatsachen und Interessen waren aber auch Gegenstand des gegen Frau G.___) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Sie sind hier untrennbar mit dem Verdacht des Mordversuchs aus Habgier verknüpft. Dieser Verdacht beruhte ersichtlich auf der Überlegung, dass Frau G.___) wegen des zu ihren Gunsten errichteten Testaments und ihrer Stellung als Ehefrau in erster Linie an einem baldigen Tode K.___) interessiert war. Um einen solchen Verdacht auszuschließen, musste die Verteidigung darauf gerichtet werden, die Vermögenslage K.___) als so schlecht aufzuzeigen, dass Habgier als Tatmotiv auszuschließen war. Das hat der Angeklagte im Auftrag der Frau G.___) auch getan. Diese hatte mithin, wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, an den dem Angeklagten von K.___) anvertrauten Tatsachen und Interessen ebenfalls ein rechtliches Interesse. Das genügt.

Der Angeklagte hat beiden Parteien auch pflichtwidrig gedient. Das Merkmal der Pflichtwidrigkeit wird hier inhaltlich bestimmt durch die standesrechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ vom 10. März 1949, die dem Rechtsanwalt eine Berufstätigkeit untersagt, wenn er sie in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gewährt hat. § 356 Abs. 1 StGB bedroht danach nur eine solche Tätigkeit für mehrere Beteiligte mit Strafe, die im entgegengesetzten Interesse entfaltet wird (BGHSt 5, 301, 306 mit weit. Nachw.). Dabei ist es für den Begriff des Interessengegensatzes entscheidend, welche Parteibelange sich nach den besonderen Umständen des Falles aus den anvertrauten Rechtssachen ergeben (BGHSt 7, 17, 20). Hiernach hat die Strafkammer mit Recht einen Interessengegensatz bejaht. Ob dieser schon bei Übernahme der Verteidigung vorgelegen hat, kann dahinstehen. Vom Zeitpunkt der Erhebung der Ehescheidungsklage an hat er jedenfalls bestanden. Mit ihr hat K.___) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er wegen des auf Frau G.___) ruhenden Verdachts des Mordversuchs und ihrer selbstsüchtigen Einstellung an der Ehe mit ihr nicht mehr festhalten wollte und an einer Verfolgung der mit der Eheschließung und der Testierung ursprünglich beabsichtigten Ziele nicht mehr interessiert war. Indem sich der Angeklagte dennoch weiter in den Dienst der Frau G.___) stellte und in ihrem Interesse die ihm von K.___) anvertrauten Vermögensverhältnisse offenbarte, verletzte er die diesem als seinem ersten Auftraggeber geschuldete Treuepflicht, die durch die §§ 356 Abs. 1 StGB, 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ gewährleistet werden soll (RGSt 49, 342, 344).

b) Auch zur inneren Tatseite begegnen die Urteilsgründe keinen durchgreifenden Bedenken.

Der Angeklagte kannte Inhalt und Umfang der ihm von K.___) und Frau G.___) anvertrauten Tatsachen und Interessen und damit die Tatumstände, die hier den Begriff derselben Rechtssache ausmachen. Ein Tatbestandsirrtum scheidet danach aus. Der Angeklagte glaubte indessen, die Voraussetzungen dieses Rechtsbegriffs lägen nicht vor, weil das Gesetz darunter etwas anderes verstehe; er dachte außerdem, er dürfe die Verteidigung auch deshalb übernehmen, weil die Interessen K.___) angesichts der gegen Frau G.___) erhobenen schweren Anschuldigungen gegenüber deren Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hätten zurücktreten müssen. Die Annahme eines unter den gegebenen Umständen für einen Rechtsanwalt nicht entschuldbaren Verbotsirrtums entspricht der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 7, 261, 263; 4, 80, 86).

Zweifelhaft könnte nur sein, ob sich der Angeklagte auch der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen ist. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass der Gegensatz der Interessen im Sinne der §§ 356 Abs. 1 StGB, 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ ein Tatbestandsmerkmal ist, das vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss. Der Täter muss sich also bewusst sein, dass er einem Auftraggeber dient, obwohl er schon für einen früheren Auftraggeber in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse tätig war (BGHSt 7, 261, 263 mit weit. Nachw.). Die Ausführungen der Strafkammer hierzu sind nicht ganz eindeutig. Insbesondere ist zweifelhaft, ob sich die Strafkammer auch des Umstandes bewusst gewesen ist, dass es sich bei dem Merkmal der Pflichtwidrigkeit um ein normatives, d. h. wertendes Tatbestandsmerkmal handelt (BGHSt 7, 261, 263 ff.). Ein Tatbestandsirrtum ist daher nicht nur dann anzunehmen, wenn – wie die Strafkammer mit Recht verneint – der Täter sich des Inhalts seiner Aufträge nicht bewusst geworden ist oder nicht bewusst war und deshalb die Gegensätzlichkeit der wahrzunehmenden Belange nicht erkannt (vgl. BGHSt 5, 301, 311). Er kann auch darin liegen, dass der Täter infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit nicht richtig erfasst (BGHSt 7, 261, 264). Dies träfe zu, wenn der Angeklagte die Verteidigung der Frau G.___) auch im Interesse K.___) liegend angesehen hätte. Das war aber nicht der Fall. Der Angeklagte hat zwar nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung „nicht das Gefühl gehabt, K.___) durch die Übernahme der Verteidigung in den Rücken zu fallen“, weil er die Ehe ███ für glücklich und Frau G.___) für unschuldig ████████ ████ hielt. Die Urteilsfeststellungen lassen aber im Zusammenhang gesehen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass der Angeklagte jedenfalls nach Kenntnis des Inhalts der Klageschrift in der Ehescheidungssache nicht nur alle Tatsachen kannte, die hier den Interessengegensatz ausmachen, sondern sich nunmehr dessen auch bewusst war. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer an einer Stelle ausführt, den Angeklagten „konnte“ der Widerstreit der Belange jetzt nicht mehr verborgen bleiben, er „konnte“ den nunmehr bestehenden Gegensatz nicht mehr übersehen und die Verteidigung in dem Glauben fortsetzen, damit auch den wirklichen Interessen K.___) zu dienen. Das ist nur eine sprachliche Ungenauigkeit, die nicht dahin zu verstehen ist, dass der Angeklagte den Interessengegensatz auch jetzt noch nicht erkannt hätte, obwohl er ihn bei gehöriger Anspannung seines Gewissens hätte erkennen müssen. Den Gegensatz der Interessen hat der Angeklagte erkannt. Er glaubte aber, K.___) hätte bei richtiger, d. h. bei einer anderen Beurteilung der Verhältnisse ebenfalls die Rehabilitierung der ██████ gewollt und hätte nur seiner Krankheit und des ungünstigen Einflusses seiner Tochter wegen nicht zu dieser Erkenntnis gelangen können. Der Angeklagte hielt sich also für befugt, im Gegensatz zu dem von K.___) zum Ausdruck gebrachten Interesse dessen seiner Meinung nach „wahren“ Interessen zu vertreten und glaubte deshalb, trotz des weiter bestehenden Interessengegensatzes die Verteidigung der Frau G.___) führen zu dürfen. Er irrte damit nicht über einen Tatumstand, sondern über den Umfang des in den §§ 356 Abs. 1 StGB, 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ ausgesprochenen Verbots. Er glaubte auf Grund fehlerhafter Auslegung des Strafgesetzes, dem gesetzlichen Verbot – trotz des an sich bestehenden und von ihm erkannten Interessengegensatzes – ausnahmsweise nicht zuwiderhandeln zu müssen. Das ist, wie die Strafkammer im Ergebnis mit Recht angenommen hat, ein Fall des Verbotsirrtums (BGHSt 7, 17; 2, 194, 197). Die Strafkammer hat diesen Verbotsirrtum unter den gegebenen Umständen ohne Rechtsfehler nicht für entschuldbar angesehen.

2.) Mit Recht sieht die Strafkammer auch in der Tätigkeit des Angeklagten als Prozessbevollmächtigter der Frau G.___) im Ehescheidungsverfahren einen Parteiverrat.

Das Scheidungsbegehren K.___) gründete sich insbesondere auf den Verdacht des Mordversuchs und auf die Behauptung, Frau G.___) habe mit der Ehe nur eine gesicherte wirtschaftliche Stellung angestrebt und ihn nach Erreichung dieses Zieles vernachlässigt. Eine erschöpfende Erörterung dieser Scheidungsgründe und die Wahrnehmung der Interessen der Frau G.___), die dem Scheidungsbegehren sachlich widersprach, waren ohne eingehende Erörterung der Vermögensverhältnisse K.___) bei der Eheschließung und der Umstände, die ihn zur Errichtung des Testaments und zur Eheschließung bewogen hatten, unmöglich. Diese Tatsachen und Interessen waren aber, wie dies bereits ausgeführt ist, dem Angeklagten von K.___) anvertraut worden. Der Angeklagte hat danach auch insoweit beiden Parteien in derselben Rechtssache gedient, und zwar in entgegengesetzten Interessen. K.___) erstrebte mit der Scheidung der Ehe den Wegfall der in ihr begründeten versorgungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Frau G.___). Deren Interesse bestand dagegen in der Erhaltung ihrer Ansprüche.

Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind ebenfalls bedenkenfrei. Die Annahme eines nicht entschuldbaren Verbotsirrtums entspricht der festgestellten Sachlage.

3.) Ob die Annahme einer fortgesetzten Tat hier den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung trägt, kann dahinstehen. Sie beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Da auch die Strafzumessung einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen lässt, musste der Revision der Erfolg versagt bleiben.

ScharpenseelBaldusMenges
Dr. DotterweichDr. Schaischa
Parteiverrat durch anwaltliche Doppelvertretung in Ermittlungs- und Scheidungsverfahren — Themis