Revision aufgehoben: Verletzung von §244 Abs.2 StPO bei Zeugenglaubwürdigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 377/55
- Datum
- 22.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt die Strafkammer die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn sie unterlässt, auf Antrag der Verteidigung zum Glauben und Leumund einer entscheidungserheblichen Zeugin Ermittlungen (z. B. Vernehmung von Eltern, Vorgesetzten, Lehrern) durchzuführen.
Unterbleiben notwendiger Ermittlungen zur Erforschung der Zeugenglaubwürdigkeit begründet eine Verletzung des Verfahrens, die zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Beweisaufnahme führt.
Bei jungen oder unerfahrenen Zeuginnen können alters‑ und erfahrungsbedingte Umstände die Beurteilung ihres Verhaltens und damit der Glaubhaftigkeit wesentlich verändern; diese Umstände sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Ergibt die ergänzende Beweisaufnahme, dass die Voraussetzungen des ursprünglich zugrunde gelegten Straftatbestands nicht vorliegen, sind gegebenenfalls andere in Betracht kommende Rechtsfolgen oder Tatbestände zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 3. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████████████ Kurt ███████, geboren am ███ 1929 in ███/Wiederlausitz, wegen versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Der Angeklagte war als sog. „Schichtführer“ in der „Bömeland-Spinnerei“ in Meppen tätig. Im Sommer 1952 traf er die damals sechzehnjährige Arbeiterin ████████, die in der Spinnerei arbeitete, zufällig auf einem Schützenfest. Nach einem Tanz forderte er das Mädchen auf, mit ihm nach draußen zu kommen. Als sie zunächst zögerte, zog er sie mit. Draußen erzählte er ihr, er habe in seinem Zimmer in der Wohnung seiner Eltern seinen Schlüssel vergessen, und überredete sie, mit ihm in die Wohnung zu gehen, um den Schlüssel zu holen. Beide betraten das Haus nicht durch die verschlossene Haustür, sondern durch eine zu dieser Zeit offene Hintertür.
Nach der Aussage der Zeugin ███, der das Landgericht glaubt, hat der Angeklagte sie in seinem Zimmer in der Absicht, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, auf eine Couch geworfen, sie festgehalten und versucht, mit der einen Hand an ihren Busen zu fassen und mit seinen Knien ihre angezogenen Beine herunterzudrücken; als sie sich wehrte und zu schreien begann, hielt der Angeklagte ihr den Mund zu; es gelang ihr aber, sich auf der Couch herumzuwerfen, den Mund wieder freizubekommen und erneut zu schreien. In diesem Augenblick läutete der Monteur █████ an der Haustür, um seinen Mantel zu holen, den er in ███ Wohnung gelassen hatte. Jetzt ließ der Angeklagte von dem Mädchen ab, da die Fenster offenstanden. Beide gingen wieder auf die Straße und kehrten mit █████ zusammen zum Festplatz zurück.
Der Angeklagte gibt zwar zu, dass er mit der ███ ██████ geschlechtlich verkehren wollte, bestreitet aber einen Versuch, dieses Ziel mit Gewalt zu erreichen. Sobald er gemerkt habe, dass sie sich widersetzte und mit einem Verkehr nicht einverstanden war, habe er seinen Versuch aufgegeben. Er habe zunächst mit ihr auf der Couch gelegen, ihre Bluse aufgeknöpft, die Träger des Unterrocks und des Büstenhalters von den Schultern gestreift und dadurch ihre Brust entblößt, ohne dass sie sich gewehrt habe. Erst als er versucht habe, ihr unter den Rock zu fassen, habe sie sich gesträubt; darauf habe er sofort von ihr abgelassen. Sie habe nicht geschrien, es habe auch niemand geklingelt.
Soweit diese Einlassung von der Aussage der Zeugin ███████████ abweicht, hält das Landgericht sie durch diese Aussage für widerlegt; dass ████ geklingelt hat, sei auch durch dessen eidliche Bekundung bewiesen.
Die Revision hält § 244 Abs. 2 StPO für verletzt, weil das Landgericht der Zeugin ██████████ vorbehaltlos glaubt, ohne von Amts wegen über ihre Glaubwürdigkeit und ihren Leumund durch Vernehmung ihrer Eltern, Vorgesetzten und Berufsschullehrer Beweis zu erheben. Diese Rüge ist begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen den Bekundungen der Zeugin vor der Polizei und ihrer Aussage in der Hauptverhandlung besteht. Denn jedenfalls waren Ermittlungen der von der Verteidigung bezeichneten Art zur Erforschung der Wahrheit notwendig. Ob die Darstellung der sechzehnjährigen Zeugin glaubwürdig ist, wird unter Umständen sehr verschieden zu beurteilen sein, wenn es sich um ein in Liebesdingen unerfahrenes, noch ganz im Schutz des Elternhauses lebendes Mädchen oder um eine frühreife Fabrikarbeiterin handelte, die dem Elternhaus mehr oder weniger entwachsen und für die das Erlebnis mit dem Angeklagten nicht das erste dieser Art war. Je nach der Erfahrung der Zeugin auf diesem Gebiete erscheint ihr Verhalten gegenüber dem Angeklagten von Anfang an in verschiedenem Licht, so z. B. die Tatsache, dass sie sich trotz anfänglichen Zögerns während einer Tanzveranstaltung von dem Angeklagten nach draußen gehen ließ und ihn ohne zwingenden Grund nicht nur bis an, sondern in seine elterliche Wohnung und dort bis in sein Zimmer begleitete. Das gleiche gilt von ihrem erneuten Zusammentreffen mit ihm im November 1953, das nach ihrer Wahrnehmung zu liegen scheint, dass der Angeklagte anderen Fabrikarbeiterinnen von ihrem Schreien bei dem hier fraglichen Vorfall erzählt hat (vgl. Bl. 34 GA).
Unter diesen Gesichtspunkten drängte sich die Notwendigkeit von Ermittlungen in der angegebenen Richtung derart auf, dass durch ihre Unterlassung die Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO verletzt worden ist.
Daher muss das Urteil aufgehoben werden. Sollte nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung eine Bestrafung des Angeklagten nach §§ 177, 43 StGB nicht in Betracht kommen, so wird zu prüfen sein, ob er durch sein Verhalten bewusst eine Missachtung der weiblichen Ehre zum Ausdruck gebracht hat, die nach § 185 StGB zu bestrafen wäre.
Dr. Arndt Schalscha Dotterweich Dr. █
| Dr. Menges | |
| Hoepner |