Revision teilweise stattgegeben – Verjährung hebt mehrere Verurteilungen wegen sexuellem Missbrauchs auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 376/96
- Datum
- 11.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung einer Straftat nach §78 Abs.3 Nr.4 StGB wird nicht gehemmt, wenn vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist keine zur Verjährungsunterbrechung taugliche Handlung vorgenommen wird.
Der Wegfall verjährter Anklagepunkte führt nicht zwingend zur Milderung bereits verhängter Einzelstrafen, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass bei Beschränkung auf die unverjährten Taten geringere Strafen verhängt worden wären.
Das Revisionsgericht ändert den Schuldspruch nur insoweit, als Rechtsfehler vorliegen; ist die Neufassung frei von den dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehlern, ist die weitere Revision zu verwerfen.
Ein nur unwesentlicher Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Befreiung von den Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 10. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. September 1996 in der Strafsache gegen ███, geboren am █████ 1938 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Mai 1996 dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist: in elf Fällen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie in vier Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 15 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs.
Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) in den Fällen II bis 4 der Urteilsgründe fällt weg, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist: die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) für die zwischen 1986 und 1988 begangenen Delikte war bereits abgelaufen, bevor mit der ersten Vernehmung des damaligen Beschuldigten am 15. August 1995 erstmals eine zur Verjährungsunterbrechung taugliche Handlung vorgenommen wurde. Der Wegfall lässt die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) in den betroffenen vier Fällen unberührt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend neu gefasst (§ 174 StGB in den 11 Fällen II 5 bis 15, davon tateinheitlich mit § 176 StGB in den 7 Fällen II 5 und 7 und 11 bis 14 sowie nur § 176 StGB in den 4 Fällen II 1 bis 4).
Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch weist in seiner Neufassung keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Gleiches gilt für den Strafausspruch. Dass in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich verübten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wegfällt, nötigt nicht zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten, maßvollen Einzelstrafen (jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe), da der Senat ausschließt, dass die Strafkammer bei der gebotenen Beschränkung der Verurteilung auf das jeweils unverjährte Delikt des sexuellen Missbrauchs von Kindern noch geringere Strafen verhängt hätte.
Der hiernach unwesentliche Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von der ihn treffenden Kostenlast freizustellen.
RiBGH Theune ist infolge seines Urlaubs verhindert, die Unterschrift beizufügen.
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