Revision: Voraussehbarkeit des Todes nach Faustschlag - Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 37/69
- Datum
- 12.03.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für Erfolgsdelikte genügt für die Zurechnung des Erfolgs die Voraussehbarkeit des tatbestandlichen Endergebnisses; nicht erforderlich ist die Voraussehbarkeit sämtlicher konkreter Kausaleinzelheiten des Geschehens.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt nur bei solchen Ereignissen, die so außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, dass der Täter keinesfalls mit ihnen rechnen konnte.
Es reicht, dass der Täter den Tod als mögliche Folge seiner Körperverletzungshandlung für möglich gehalten oder in Kauf genommen haben könnte; Kenntnisse über die genauen physischen Ursachen sind nicht erforderlich.
Für die Beurteilung der Voraussehbarkeit ist es unschädlich, ob der Erfolg mit mehr oder mit weniger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Darmstadt, 24. September 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schreiner Dietmar Johannes Peter ███ aus ████, geboren am ████ █████ in ████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Miller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
████ ████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███ der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, Frau Rosa ██████ █████, wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 24. September 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, durch eine vorsätzliche Körperverletzung den Tod des Lebensmittelhändlers KC verursacht zu haben, Verbrechen nach §§ 223, 226 StGB. Das Schwurgericht hat ihn nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Witwe des Verstorbenen, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
Nach den Feststellungen mischte sich der Angeklagte grundlos in einen Wortwechsel ein, den KC mit einem anderen Mann hatte, und versetzte ihm mit der Faust einen überaus heftigen Schlag ins Gesicht. KC, der mit großer Wucht in der Nasengegend getroffen wurde, taumelte zurück, gab einen stöhnenden Laut von sich, rutschte zu Boden und starb nach wenigen Minuten. Durch den Schlag hatte sich der Knorpel vom Nasenknochen gelöst; auch waren dort Blutgefäße abgerissen. Diese Verletzung verursachte zwar einen starken Blutaustritt aus der Nase, war aber nicht lebensgefährlich. Zum Tode führte eine innere Blutung in die Maschen der weichen Hirnhaut, die durch die Wucht des Schlages und die damit verbundene starke Erschütterung des „frei schwebenden Kopfes“ ausgelöst wurde. Das Schwurgericht ist der Ansicht, dass der Angeklagte diese selten eintretende Komplikation nicht habe voraussehen können und dass er deshalb mit dem Tode KCs nicht habe zu rechnen brauchen; meist hätten derartige Schläge nur geringfügigere Verletzungen und allenfalls Gehirnerschütterungen zur Folge.
Diese Ansicht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. u.a. RGSt 56, 343, 350; 73, 370, 372; BGHSt 3, 62; 12, 75) braucht der Erfolg grundsätzlich nur im Endergebnis, nicht aber in allen Einzelheiten des konkreten Geschehensablaufs voraussehbar zu sein.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt nur für solche Ereignisse, die so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, dass der Täter keinesfalls mit ihnen rechnen konnte. Diese Ausnahme ist hier nicht schon deshalb gegeben, weil der Angeklagte nicht voraussehen konnte, dass der Faustschlag zu inneren Blutungen in die Maschen der weichen Hirnhaut und auf diese Weise zum Tode ████ führen werde. Der erkennende Senat hat bereits in dem unveröffentlichten Urteil vom 22. Juni 1960 – 2 StR 193/60 – darauf hingewiesen, dass der Täter einer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang in der Regel gar nicht die erforderlichen Kenntnisse haben wird, um beurteilen zu können, welche physischen Vorgänge schließlich den Tod herbeiführen können, und dass es deshalb genügt, wenn er sich den Tod des Verletzten überhaupt als mögliche Folge der Körperverletzungshandlung, hier also des überaus heftigen Faustschlages in das Gesicht vorstellen kann. Das aber ist jedem erwachsenen Menschen mit durchschnittlicher Intelligenz möglich, mag der Tod nun unmittelbar auf den Schlag oder darauf zurückzuführen sein, dass der Verletzte infolge des Schlages zu Boden stürzt und hierbei tödliche
Verletzungen am Kopf davontragt. Ob ein solcher Erfolg mit mehr oder weniger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, ist für die Frage der Voraussehbarkeit nicht entscheidend.
| Meyer | Henning | Baumgarten | |||
| Baldus | Miller |