Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch auf versuchten schweren Raub abgeändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 376/79
Datum
12.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH stellte fest, dass der Angeklagte nur die in der Tasche vermuteten Geldmittel erlangen wollte und diese fehlten, weshalb lediglich ein versuchter schwerer Raub vorliegt. § 265 StPO hinderte die Änderung nicht, da eine andere Verteidigung ausgeschlossen war. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Revision kann der Schuldspruch dahin geändert werden, dass wegen eines geringeren oder nur versuchten Delikts verurteilt wird, wenn die tatbestandlichen Feststellungen dies ergeben.

2

Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist zulässig, sofern ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Vorwurf anders hätte verteidigen können.

3

Fehlt das für die Vollendung eines Diebstahls- oder Raubdelikts notwendige Tatobjekt (z. B. das anvisierte Geld), so kommt anstelle einer Vollendung allenfalls der Versuch in Betracht.

4

Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer möglichen Strafmilderung (vgl. §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB), ist der ursprüngliche Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 22. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 376/79

in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ███ aus ████, geboren █████████ 1952 in █████ (Odenwald), wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 22. März 1979

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 223a, 52 StGB),

im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu

2. aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte nicht den wirtschaftlichen Wert der Handtasche seines Opfers oder die darin befindlichen Papiere, sondern allein das von ihm in der Tasche erhoffte Geld zueignen. Da solches Geld nicht vorhanden war, hat er sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Juni 1979 zutreffend ausführt, nur des versuchten, nicht aber des vollendeten schweren Raubes schuldig gemacht.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte dem geänderten Vorwurf gegenüber anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt im Hinblick auf die Möglichkeit einer Strafmilderung nach den §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.

MaierMeßlGoydke
MüllerTheune
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