Revision: Schuldspruch auf versuchten schweren Raub abgeändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 376/79
- Datum
- 12.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Revision kann der Schuldspruch dahin geändert werden, dass wegen eines geringeren oder nur versuchten Delikts verurteilt wird, wenn die tatbestandlichen Feststellungen dies ergeben.
Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist zulässig, sofern ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Vorwurf anders hätte verteidigen können.
Fehlt das für die Vollendung eines Diebstahls- oder Raubdelikts notwendige Tatobjekt (z. B. das anvisierte Geld), so kommt anstelle einer Vollendung allenfalls der Versuch in Betracht.
Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer möglichen Strafmilderung (vgl. §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB), ist der ursprüngliche Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 22. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 376/79
in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ███ aus ████, geboren █████████ 1952 in █████ (Odenwald), wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 22. März 1979
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 223a, 52 StGB),
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu
2. aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte nicht den wirtschaftlichen Wert der Handtasche seines Opfers oder die darin befindlichen Papiere, sondern allein das von ihm in der Tasche erhoffte Geld zueignen. Da solches Geld nicht vorhanden war, hat er sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Juni 1979 zutreffend ausführt, nur des versuchten, nicht aber des vollendeten schweren Raubes schuldig gemacht.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte dem geänderten Vorwurf gegenüber anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt im Hinblick auf die Möglichkeit einer Strafmilderung nach den §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.
| Maier | Meßl | Goydke | |||
| Müller | Theune |