Berichtigung eines Schreibversehens in Beschlussgründen (2 StR 376/71)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 376/71
- Datum
- 18.02.1972
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann offensichtliche Schreibversehen in den Gründen seiner Entscheidungen nachträglich berichtigen, sofern die beabsichtigte Formulierung aus dem Zusammenhang eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung eines Schreibfehlers in den Entscheidungsgründen ist zulässig, wenn sie keine inhaltliche Änderung der Entscheidung bewirkt und lediglich den Ausdruck dem erkennbaren Willen des Gerichts anpasst.
Die berichtigende Feststellung ist in einem Beschluss zu dokumentieren, der die genaue Fundstelle und die ersetzte/wiederhergestellte Formulierung nennt.
Die Berichtigung bedarf keiner umfassenden materiellen Prüfung, wenn das Missverhältnis zwischen Wortlaut und beabsichtigter Aussage offensichtlich ist und keine Rechte Dritter neu begründet werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 376/71 in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Dieter B., geboren am ██ 1948 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Hilfsarbeiter Günter N., geboren am ███ 1936 in Altenwald, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinsamen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom **18. Februar 1972
Tenor
Die Gründe des Beschlusses des Senats vom 5. Januar 1972 werden dahin berichtigt, dass auf Seite 7, Abs. 3, Zeile 3 (BA) das Wort "ohne" durch "von" ersetzt wird. Es handelt sich offensichtlich um ein Schreibversehen.
Müller Kirchhof Willms
Bundesrichter Baumgarten ist beurlaubt und deshalb an der Mitwirkung gehindert.
Gründe
[Unleserlicher Text: [REDACTED]]
| Willms | |
| Meyer |