Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung von §183 StGB-Verurteilungen mangels tatsächlichen Ärgernisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 376/61
Datum
23.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) und wegen Vergehens nach §183 StGB verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilungen nach §183 StGB in zwei Fällen entfallen, weil die Feststellungen keinen ernstlichen Erregnischarakter ergaben. Die §176-Verurteilungen bestätigte der Senat; bei mehreren betroffenen Kindern sind jeweils getrennte Delikte gegeben. Die Sache wurde insoweit zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein und dieselbe Handlung kann sowohl einen Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB als auch des § 183 StGB verwirklichen, wenn der Täter öffentlich mit dem Willen handelt, ein Kind zum geflissentlichen Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils zu veranlassen und sich zugleich bewusst ist, dadurch öffentliches Ärgernis zu erregen.

2

Für den Tatbestand des § 183 StGB reicht die Eignung zur Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht aus; es muss im Einzelfall mindestens eine Person vorhanden sein, die ernstlich Ärgernis an der Handlung genommen hat.

3

Schaut eine Person dem schamverletzenden Treiben nur aus Neugier zu oder begreift es nicht als schamlos, liegt kein ernstliches Ärgernis im Sinne des § 183 StGB vor.

4

Richtet sich eine Handlung des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB gegen mehrere Kinder, begründet dies für jedes verletzte Kind ein selbständiges, tateinheitlich zusammentreffendes Delikt; fehlende tatsächliche Grundlage für eine Nebenverurteilung führt zu deren Aufhebung und gegebenenfalls zur Neuentscheidung über den Strafausspruch.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █████████ █████ █████ aus ████, geboren am ██████ in ██████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Mai 1961 in den Fällen 1a) und Brüder Br██████████████ 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Vergehens nach § 183 StGB fortfällt, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden: 1.) des vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, je in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 183 StGB, 2.) des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, je in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 183 StGB, 3.) des Vergehens nach § 183 StGB in zwei Fällen.

Es hat ihn zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie dringt nur insoweit durch, als die Strafkammer in den beiden Fällen des vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Verhalten des Angeklagten auch ein mit jenen Verbrechen in Tateinheit stehendes Vergehen nach § 183 StGB gefunden hat.

An sich können beide Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht werden, nämlich dann, wenn der Täter, der sich einem Kinde öffentlich mit dem Willen zeigt, dieses zum geflissentlichen Anschauen seines entblößten Geschlechtsteils und damit zu einer unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu veranlassen, gleichzeitig damit ein öffentliches Ärgernis gibt und sich dessen bewusst ist (BGH NJW 1953, 710 Nr. 16).

In den beiden Fällen [REDACTED] und Brüder Br[REDACTED] ergaben die tatrichterlichen Feststellungen, dass das schamverletzende Treiben des Angeklagten (Entblößen des Geschlechtsteils und Onanieren) trotz der Öffentlichkeit des Ortes jeweils nur von diesen Kindern beobachtet worden ist, dass sie aber kein Ärgernis daran genommen haben; denn sie haben dem Treiben des Angeklagten zugesehen. Dietmar ████ lief erst davon, als der Angeklagte ihn aufgefordert hatte, ebenfalls die Hose zu öffnen und seinen Geschlechtsteil herauszunehmen. Die Brüder Br[REDACTED] kamen der gleichen Aufforderung des Angeklagten ebenfalls nicht nach, schauten seinem Treiben aber zu, ohne davonzulaufen.

Für den Tatbestand des § 183 StGB reicht es nicht aus, dass die Handlung des Täters geeignet ist, Ärgernis zu erregen; vielmehr muss im Einzelfall mindestens eine Person ernstlich Ärgernis an ihr genommen haben. Das ist nicht der Fall, wenn der Beschauer dem Treiben aus Neugier zuschaut oder wenn er das Schamlose des Treibens nicht begreift.

In den Fällen des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB liefen die Kinder sofort davon, als der Angeklagte sich ihnen mit entblößtem Geschlechtsteil zeigte. Ersichtlich hat die Strafkammer daraus geschlossen, dass sie am Verhalten des Angeklagten Ärgernis genommen haben. Dass der Angeklagte sich dessen bewusst war, sein Verhalten sei geeignet, öffentliches Ärgernis zu erregen, wird im Urteil für die Fälle 2a und b (Entblößung vor Frauen) ausdrücklich hervorgehoben. Da er sich in Gegenwart der Kinder in gleicher Weise verhielt, ist dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen, dass er in diesen Fällen jenes Bewusstsein ebenfalls hatte.

In allen vier Fällen ging der Angeklagte darauf aus, die Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils und des Onanierens zu bestimmen, in den Fällen ███ und Brüder Br[REDACTED] mit Erfolg. Das Landgericht hat ihn deshalb zutreffend wegen vollendeten und versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

In den Fällen Geschwister ████ und Brüder █████ hat der Angeklagte durch dieselbe Handlung jeweils zwei Kinder zur geflissentlichen Betrachtung des Onanierens zu bestimmen versucht oder bestimmt. Die Strafdrohung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dient dem Schutz der geschlechtlichen Unversehrtheit von Kindern als Einzelpersonen. Richtet sich die Handlung gleichzeitig gegen mehrere Kinder, so liegen so viele tateinheitlich zusammentreffende Verbrechen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wie Kinder verletzt werden. Das Landgericht hätte den Angeklagten deshalb im Fall Brüder Br[REDACTED] wegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und im Fall der Geschwister ████ wegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Versuche dieses Verbrechens verurteilen müssen.

Die Annahme nur eines solchen – einmal vollendeten, das andere Mal versuchten – Verbrechens beschwert den Angeklagten indessen nicht.

Die durch die tatsächlichen Feststellungen nicht getragene Verurteilung wegen Vergehens nach § 183 StGB in den Fällen [REDACTED] und Brüder Br[REDACTED] kann von hier aus beseitigt werden. Jedoch zwingt der Wegfall dieser strafrechtlichen Würdigung dazu, in diesen Fällen den Strafausspruch aufzuheben und deshalb auch den Gesamtstrafausspruch.

BuschBaldusMeyer
DotterweichScharpenseel
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