Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Kind, § 51 Abs. 2 StGB und Verfahrensbeschwerde

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 37/66
Datum
03.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde; eine frühere Feststellung wegen schwerer Unzucht zwischen Männern wurde im Schuldspruch aufgehoben. Die Revision wird verworfen; das Landgericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Eine Verfahrensbeschwerde war unzulässig, weil die behaupteten Tatsachen nicht vorgetragen wurden. Der BGH hält zwar altersbedingten Abbau fest, sieht aber keine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit i.S.v. § 51 Abs. 2 StGB, sodass der Grundsatz in dubio pro reo nicht eingreift.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, wenn die für den behaupteten Verfahrensmangel tragenden Tatsachen nicht substantiiert vorgetragen werden.

2

Für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit festzustellen; die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt nicht.

3

Hat das Tatgericht nach seiner Überzeugung zwar einen altersbedingten Abbau, aber keine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit festgestellt, steht dem nicht der Grundsatz in dubio pro reo entgegen.

4

Revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung unterbleibt, soweit die Strafkammer ihre Erwägungen rechtlich tragfähig dargelegt hat und keine Rechtsfehler ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3. November 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES BER 31/66 URTEIL in der Strafsache gegen den Techniker Peter ███ aus ███, geboren am ███████████ in KC, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Droste, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. November 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Dezember 1964 wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen verurteilt worden.

Auf seine Revision wurde dieses Urteil vom Bundesgerichtshof im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens der schweren Unzucht zwischen männlichen Personen wegfällt und im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nun zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vorgetragen sind.

Die Strafzumessungserwägungen gehen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bedürfen einer Erörterung nur, soweit das Urteil ausführt, der Angeklagte zeige, wovon sich die Kammer in der Verhandlung überzeugt habe, einen deutlichen Altersabbau, der allerdings nicht so erheblich sei, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB angenommen werden müssten. Diese Erwägungen beanstandet die Revision. Sie meint, das Landgericht habe damit gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen; denn für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB genüge die Möglichkeit, dass durch den Altersabbau die Einsicht oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich beeinträchtigt sei; es sei daher nicht erforderlich, wie die Strafkammer anzunehmen scheine, dass die Beeinträchtigung feststehe.

Das Vorbringen geht fehl und verkennt den Gehalt der Feststellungen des Landgerichts. Dieses will ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass nach seiner Überzeugung bei dem Angeklagten zwar ein deutlicher Altersabbau zu erkennen sei, der aber noch zu keiner erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB geführt habe. Eine solche erhebliche Verminderung schließt das Gericht somit ausdrücklich aus. Für eine Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist daher kein Raum.

KirchhofDotterweichMayr
BaldusMeyer
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