Revision: Aufhebung wegen fehlender Beiordnungspflicht in Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 376/58
- Datum
- 17.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren vor der Jugendkammer im ersten Rechtszug ist die Beiordnung eines Verteidigers nach § 68 Nr. 1 JGG (i.V.m. § 109 Abs. 1 JGG) zwingend und ausschließt gerichtliches Ermessen.
Erfolgt die Hauptverhandlung vor der Jugendkammer ohne Mitwirkung eines bestellpflichtigen Verteidigers, liegt hierin ein verfahrensfehler nach § 338 Nr. 5 StPO, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Bei Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls muss das Urteil erkennen lassen, welchen Straftatbestand das Gericht für jede einzelne Tatsubstanz der Fortsetzungshandlung annimmt (unterscheidend zwischen vollendetem, versuchtem oder einfachem Diebstahl).
Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bedarf es eines bestimmten Gesamtvorsatzes, der den Gesamterfolg in planmäßig stoßweiser Verwirklichung umfasst; ein bloß allgemeiner Entschluss zu mehreren ähnlichen Taten genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 16. April 1958
Rubrum
2 StR 376/58
In der Strafsache gegen den Lederverarbeiter Karl-Heinz [REDACTED], geboren am 1936 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 16. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in drei Fällen, wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision nur das Verfahren. Er hält den § 338 Nr. 5 StPO für verletzt, da die Hauptverhandlung ohne die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers stattgefunden habe. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Angeklagte war bei einem Teil der Straftaten noch Heranwachsender. Das Hauptverfahren ist daher zutreffend vor der Jugendkammer eröffnet worden (BGHSt 7, 263; 8, 349; 10, 64). Die Hauptverhandlung hat auch, was allerdings aus dem Urteilskopf nicht hervorgeht, vor der Jugendkammer stattgefunden. Der Angeklagte hatte einen Verteidiger gewählt, der jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschien. Nach der Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte bei Beginn der Hauptverhandlung befragt, ob er, da sein Verteidiger nicht erschienen sei, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantrage. Er verneinte dies. Die Hauptverhandlung hat dann ohne Mitwirkung eines Verteidigers stattgefunden.
Nach § 68 Nr. 1 JGG, der gemäß § 109 Abs. 1 JGG in Verfahren gegen einen Heranwachsenden entsprechend anzuwenden ist, hat der Vorsitzende dem Beschuldigten einen Verteidiger zu bestellen, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor der Jugendkammer stattfindet. Diese Sondervorschrift ergänzt den § 140 Abs. 1 StPO und bringt für diesen Fall eine bindende, jedes Ermessen ausschaltende gesetzliche Regelung.
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist somit bei einer Verhandlung vor der Jugendkammer im ersten Rechtszug stets notwendig, gleichgültig, ob der Angeklagte die Beiordnung eines Verteidigers beantragt oder nicht. Unbeachtlich ist auch ein etwaiger Verzicht des Angeklagten auf eine solche Beiordnung. Da der gewählte Verteidiger des Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht erschien, musste der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen Verteidiger bestellen (§ 145 StPO). Aus welchem Grunde der gewählte Verteidiger nicht erschienen war, ist hierbei ohne Bedeutung. Die Revision hat daher zu Recht eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO gerügt. Das Urteil war aus diesem Grunde aufzuheben.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei darauf hingewiesen, dass das Urteil erkennen lassen muss, welchen Straftatbestand das Gericht bei jeder der einzelnen Taten der fortgesetzten Handlung für gegeben hält. Bei verschiedenen Teilhandlungen des angenommenen fortgesetzten schweren Diestahls unter I und II liegt nach den bisherigen Feststellungen nur ein Versuch vor. Bei den Fällen I, 6 und 7 ist kein Erschwerungsgrund des § 243 StGB ersichtlich. In welchen Fällen der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB gegeben sein soll, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Ein bloßes verdächtiges Hineinschleichen in ein Haus zur Nachszeit genügt hierbei nicht (BGHSt 9, 253). Wenn bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs der Angeklagte auch allein wegen schweren Diebstahls zu bestrafen ist, obwohl nur bei einem Teil der Einzelhandlungen der Tatbestand des vollendeten schweren Diebstahls gegeben ist, bei einem Teil dagegen der des versuchten schweren Diebstahls oder des einfachen Diebstahls, so sind doch genaue Feststellungen und die entsprechende rechtliche Würdigung wegen des Schuldumfangs notwendig (RGSt 57, 81; 67, 183, 188).
Im Falle V hat der Angeklagte drei Personenkraftwagen erbrochen. Das Landgericht findet darin nur einen schweren Diebstahl. Ob es einen Fortsetzungszusammenhang oder eine natürliche Handlungseinheit annimmt, wofür allerdings der Sachverhalt nicht spricht (BGHSt 4, 219), ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs der allgemeine, im voraus gefasste Entschluss, eine Reihe gleichartiger Taten zu begehen, nicht genügt, vielmehr ein bestimmter Gesamtvorsatz erforderlich ist, der von vornherein den Gesamterfolg umfaßt, um ihn stoßweise zu verwirklichen (BGHSt 1, 313; BGH NJW 1957, 1933).
| Dr. Dotterweich | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Scharpenseel | Menges |