Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Unzucht‑Verurteilung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 376/54
- Datum
- 14.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat die Pflicht, alle Vernehmungen vorzunehmen, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen von tatsächlicher Bedeutung sein können.
Unterlässt das Gericht die Vernehmung von Mitangeklagten, deren Prozessausgänge (Freispruch oder eingelegte Revision) die Glaubwürdigkeitsbeurteilung beeinflussen können, liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler vor, der eine Aufhebung rechtfertigt.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen darf sich nicht ausschließlich auf dessen Verhalten im Verfahren stützen, ohne mögliche entgegenstehende Erkenntnisse aus der Vernehmung anderer Beteiligter zu prüfen.
Bei einem solchen verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigungsverfahren ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 28. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Kraftfahrer Winand ██ aus █████, dort geboren am ██ 1909, wegen Unzucht mit einem Manne
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dotterweich Bundesrichter
Dr. Arndt Bundesrichter
Schalscha Bundesrichter
Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit dem Hilfsarbeiter Josef Sch. zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge greift durch.
Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund der Angaben des █████████ für überführt erachtet. Es verkennt nicht, dass gegen dessen Glaubwürdigkeit Bedenken bestanden, weil er zur Zeit der Tat die gleichgeschlechtliche Unzucht gewerbsmäßig betrieben hat. Die Strafkammer folgt aber seiner Einlassung „in erster Linie wegen seines Verhaltens im Verlaufe des gesamten Verfahrens“ und begründet das folgendermaßen: In dem Verfahren seien 23 Personen angeklagt gewesen, die ██████ ähnlich belastete. Die meisten hätten ihre Schuld eingestanden und die Angaben ████████ bestätigt. Einige hätten zwar ihre Schuld bestritten, aber gegen ihre Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass sie von Sch. zu Recht belastet seien. Dieser habe also „in allen anderen Fällen des gesamten Verfahrens die Wahrheit gesagt“.
Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht und weist darauf hin, dass diese Feststellungen ausweislich der Akten nicht richtig seien. Nach den Akten sind zwei Angeklagte, nämlich ███████████ und ██████████, durch Urteil vom 24. April 1954 freigesprochen worden. Drei verurteilte Angeklagte, ███████, ██ und Me. hatten Revision gegen das Urteil eingelegt. Me. hat das Rechtsmittel später zurückgenommen, während das Landgericht die beiden anderen Revisionen als unzulässig verworfen hat.
Nach diesem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt musste es sich dem Gericht aufdrängen, mindestens die fünf früheren Mitangeklagten, die freigesprochen waren oder Revision gegen ihre Verurteilung eingelegt hatten, zu vernehmen, weil sich daraus möglicherweise Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des █████ ██████████ ergeben konnten. Unter Umständen entfiel dann der Gesichtspunkt, aus dem die Strafkammer „in erster Linie“ ████████ für glaubwürdig hielt.
Das Urteil muss wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf, die jedoch unbegründet sind.
In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, die Behauptung der Revision zu überprüfen, mit der Vorstrafe wegen Abgabenhinterziehung hätte eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen; die bisherigen Feststellungen reichen dafür nicht aus.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Dr. Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |