Revision gegen Betrugsverurteilung; Zurückverweisung zur Entscheidung über Bewährung (§ 23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 376/53
- Datum
- 09.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug setzt voraus, dass der Täter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch ein unzutreffendes Zahlungsversprechen einen Vermögensvorteil beim Getäuschten bewirkt.
Das bloße Verschweigen wirtschaftlicher Schwierigkeiten begründet keinen Betrug, wenn keine Offenlegungspflicht besteht; maßgeblich ist das aktive Täuschungsverhalten, namentlich unwahre Angaben oder ein falsches Zahlungsversprechen.
Eine Verurteilung wegen Betrugs kann auf der Feststellung beruhen, dass der Angeklagte wissentlich und willentlich seine Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft falsch dargestellt hat.
Ergeben sich zwischenzeitlich neue strafrechtliche Regelungen zur Strafaussetzung zur Bewährung, ist die Sache zur Entscheidung über deren Anwendung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 22. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dr. rer. pol. Ernst Heinrich Johann ██████ aus ██████, geboren am ████████████ 1913 in ███ (Kreis Osnabrück), wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 22. April 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
1.) Im Falle ████ & ██████ findet die Strafkammer den Betrug darin, dass der Angeklagte in der Zeit vom 2. Februar bis 10. März 1951 Kohlen für seine Pilzzucht unter dem Versprechen sofortiger Barzahlung bestellte. Er verschwieg dabei seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten und wusste, dass er eine sofortige Zahlung nicht leisten konnte; das wollte er auch nicht.
Das Verschweigen seiner wirtschaftlichen Lage war zwar unerheblich, weil der Angeklagte ohne Befragung bei einem derartigen Geschäft seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darzulegen brauchte. Die Verurteilung trägt aber die Feststellung, dass der Angeklagte den Lieferanten durch das Versprechen sofortiger Zahlung zur Lieferung veranlasste und dabei eine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vortäuschte.
2.) Im Falle ██ ███████████ bat der Angeklagte im Frühjahr 1951 den Flüchtling ███, ihm als Beteiligung an seinem Unternehmen sein Aufbaudarlehen von 5.000 DM zur Verfügung zu stellen. ███ verlangte vorher eine Aufklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Dieser erklärte wahrheitswidrig mehrfach, er sei liquide und habe nur 200 DM Kohlenschulden. Das war unwahr; denn der Angeklagte hatte damals über 12.000 DM Schulden, wurde von seinen Gläubigern bedrängt und seine Pilzzucht war gänzlich zum Erliegen gekommen, da alle Pilzkulturen seit Ende 1950 zerstört waren. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges.
Die Revision muss daher verworfen werden, doch ist die Sache zur Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB zurückzuverweisen.
| Dr. Moericke | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |