Revision verworfen: Sicherungsverwahrung wegen Gewohnheitsbetrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 376/51
- Datum
- 19.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewohnheitsverbrecher ist, wer aufgrund wiederholter, gleichartiger Straftaten und mangelnder Einsicht einen eingeprägten Hang zu wiederholten Rechtsbrüchen aufweist.
Sicherungsverwahrung ist anzuordnen, wenn bei der Urteilsfällung die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe durch weitere, seinem Hang entsprechende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung ist maßgeblich auf die voraussichtliche Situation des Betroffenen nach Verbüßung der Strafe abzustellen.
Die Wirkungslosigkeit früherer, auch erheblicher Freiheitsstrafen sowie die Häufigkeit und das gezielte Vorgehen gegen schutzbedürftige Bevölkerungsschichten können die Prognose einer künftigen erheblichen Störung des Rechtsfriedens begründen.
Soziale Notlagen oder günstige äußere Umstände entheben nicht von einer negativen Gefährlichkeitsprognose, wenn vergleichbare Taten auch unter besseren Verhältnissen begangen wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 4. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Wilhelm Christian J ██ aus P███, ███platz ███, geboren am ███████ 1904 in K███, 2.2███, in der Untersuchungshaftanstalt K███, wegen Betruges,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter als █████████████ Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als █████████ der ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4. April 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4. April 1951 ist der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten, teilweise versuchten Betrugs i. R. unter Einbeziehung der durch das Urteil des Schöffengerichts II in Kiel vom 19. Mai 1950 (Aktenzeichen: 9 Ls 11/50 StA Kiel) erkannten Strafe von neun Monaten Gefängnis zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise zu weiteren 50 Tagen Zuchthaus, und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt und es ist Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Die in der Strafsache 9 Ls 11/50 erlittene Untersuchungshaft hat das Gericht in voller Höhe auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Angeklagte beantragt mit seiner Revision insoweit Aufhebung des Urteils, als Sicherungsverwahrung angeordnet ist. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch unrichtige Anwendung des § 42e StGB. Er beschränkt somit sein Rechtsmittel auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Die Beschränkung auf den Strafausspruch ist zulässig; die Revision verfolgt jedoch notwendigerweise den gesamten Strafausspruch, da die Strafe aus § 20a StGB entnommen ist (RGSt 68, 385; 73, 82). Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Angeklagte ist nach seiner ersten Verurteilung im Jahre 1937 wegen Betrugs in 19 Fällen immer wieder straffällig geworden.
Die erheblichen Freiheitsstrafen, zuletzt eine schwere Zuchthausstrafe, haben keine bleibende Wirkung gehabt.
Auch während seiner Soldatenzeit hat er strafbare Handlungen begangen.
Ein Totogewinn von 1600 DM im März 1950 hat ihn von Betrügereien während dieser Zeit nicht abgehalten.
Die Taten haben stets auf demselben Gebiet gelegen, dem Kleinbetrug. Der Angeklagte ist fast immer in derselben Art und Weise vorgegangen; er hat sich gegen dieselben Bevölkerungsschichten, nämlich wirtschaftlich schwache Personen gewandt.
Ohne Rechtsirrtum konnte das Landgericht aus diesen Tatsachen, mag der Angeklagte auch erst in späteren Lebensjahren zu strafbaren Handlungen gekommen sein, auf einen nun eingewurzelten Hang zu wiederholten Rechtsbrüchen schließen und zur Überzeugung gelangen, dass er aus diesem Hang heraus zur Wiederholung verbrecherischer Handlungen neigt, also ein Gewohnheitsverbrecher ist.
Zutreffend hat das Urteil ihn auch als gefährlich bezeichnet.
Ein Gewohnheitsverbrecher ist gefährlich, wenn bei der Urteilsfällung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft durch weitere, seinem Hang entsprechende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird (RGSt 68, 155; 72, 259).
Das Urteil führt hierzu aus, dass die schnelle Aufeinanderfolge der Straftaten, ihre Häufigkeit, die erkennbare Willensschwäche des Angeklagten, sein Mangel an Einsicht und die Wirkungslosigkeit der verblüßten hohen Strafen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine künftige Störung des Rechtsfriedens durch neue Straftaten, entsprechend seinem verbrecherischen Hang, wahrscheinlich machen. Diese Annahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Dasselbe gilt auch für die Feststellung, dass die zu erwartende Störung des Rechtsfriedens eine erhebliche sein wird, da der Angeklagte mit seinen kleinen Betrügereien gerade arme und schwache Bevölkerungsschichten trifft und dabei noch häufig in gemeiner und hinterlistiger Weise vorgeht.
Die Ansicht des Landgerichts, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, zeigt ebenfalls keinen Rechtsirrtum.
Das Gericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Prüfung dieser Frage maßgebend ist der Zeitpunkt nach der Verbüßung der vorliegenden Strafe (RGSt 68, 157).
Das Urteil begnügt sich allerdings mit der Darlegung, bei der Persönlichkeit des Angeklagten bestehe die naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass er auch nach Verbüßung der Strafe in der hier abgeurteilten Richtung strafällig werde und dass andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit verbürgen.
Die Feststellungen des Urteils lassen jedoch ersehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer künftigen erheblichen Störung des Rechtsfriedens auch nach der Strafverbüßung vorhanden und dadurch eine schwere Gefährdung der Rechtsordnung zu erwarten ist, da die schon begangenen häufigen Taten gegen schwache und arme Personen, so Arbeitslose, Rentner, Frauen, sich richteten und die erneute Begehung von solchen Taten geeignet ist, eine Unruhe bei der Bevölkerung hervorzurufen.
Der Einwand der Revision, der Angeklagte sei ein Opfer der jeder Gefangenenfürsorge widersprechenden Haltung seiner Arbeitgeber und nur durch die infolge seiner Entlassung entstandene Not zu neuen Straftaten gekommen, geht fehl.
Nach den Feststellungen hat er während seiner Soldatenzeit, als er vor Nahrungssorgen geschützt war, Betrügereien begangen und sich von solchen auch durch einen größeren Totogewinn nicht abhalten lassen.
Es zeigt dies, dass der Angeklagte, mag er in verschiedenen Fällen in einer gewissen Notlage gehandelt haben, doch auch unter günstigen Verhältnissen seinem verbrecherischen Hang erliegt.
Die bisherigen Strafen haben keine Wirkung gezeigt.
Die letzte schwere Zuchthausstrafe hat er am 10. November 1949 verbüßt. Bereits am 18. Januar 1950 hat er einen Erwerbslosen betrogen und hierauf vom 20. März bis 27. April 1950 die zahlreichen, jetzt abgeurteilten Betrügereien begangen.
Hiernach erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass auch die Verbüßung der jetzigen Strafe keinen nachhaltigen, bessernden Einfluss haben wird.
Das Urteil lässt auch keine Umstände erkennen, dass der Angeklagte bei Entlassung nach Verbüßung der Strafe in Verhältnisse kommt, die geeignet wären, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.
Die Ehe des Angeklagten ist aus seinem Alleinverschulden geschieden. Verwandte haben sich nach Verbüßung der früheren Strafen offenbar nicht um ihn angenommen.
Er steht bei Entlassung demnach wieder allein den harten Lebensbedingungen gegenüber, denen er sich bisher nicht gewachsen gezeigt hat.
Die Annahme, dass nur die Sicherungsverwahrung einen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit verbürgt, ist bei dieser Sachlage gerechtfertigt.
| Henneka | Dr. Moericke | Werner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |