Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertungsverbot der Gewinnsucht beim Handeltreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 3/76
- Datum
- 12.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewinnsucht kann bei dem Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln tatbestandsmäßig sein und darf nicht als zusätzliches strafschärfendes Merkmal verwertet werden (Verwertungsverbot).
Die Verwertung tatbestandsmäßiger Merkmale bei der Strafzumessung verletzt das Recht der rechtmäßigen Strafbemessung; stützt sich der Strafausspruch darauf, ist er aufzuheben.
Ist der Strafausspruch wegen unzulässiger Strafschärfung aufzuheben, sind damit zusammenhängende Nebenfolgen, insbesondere Einziehungsanordnungen, neu zu entscheiden.
Die Aufhebung des Strafausspruchs führt zur Rückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß und die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24. Juli 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Studenten Albert Hans Wolfgang W. ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ aus [REDACTED::KK], geboren ██ █████ 1953 in [REDACTED::K&D], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. Juli 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer legt dem Angeklagten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last. Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe darf dann aber nicht mehr strafschärfend ins Gewicht fallen, dass der Angeklagte „bei seiner Dealertätigkeit erkennbar aus Gewinnsucht gehandelt hat“ (UA S. 25). Gewinnsucht ist ein Merkmal des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unterfällt als solches dem Verwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB 1975 (= § 13 Abs. 3 StGB aF). Schon aus diesem Grund muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Dies hat den Wegfall auch der Einziehungsanordnung zur Folge; hierüber muss deshalb ebenfalls neu entschieden werden.
Ob die Gewinnsucht gemäß § 41 StGB 1975 die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe gerechtfertigt hätte, kann dahinstehen, da das Landgericht von einer solchen Strafe abgesehen hat.
Schumacher Kirchhof Müller
RiBGH Baumgarten kann nicht unterschreiben, da er krank ist.
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