BGH: Aufhebung des Freispruchs wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 375/95
- Datum
- 15.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel ausschließt; absolute Gewissheit ist nicht erforderlich.
Bei der Beweiswürdigung sind bloße gedanklich-theoretische Möglichkeiten ohne reale Anknüpfungspunkte unbeachtlich.
Die Verneinung des Schuldnachweises ist rechtsfehlerhaft, wenn belastende Indizien nicht ausreichend gewürdigt und stattdessen bloße Vermutungen zugunsten des Angeklagten herangezogen werden.
Hat die Würdigung der Beweise und möglichen Alternativerklärungen keine realen Anknüpfungspunkte, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 375/95 vom 15. November 1995 in der Strafsache gegen 1) ██ aus ███, geboren am ██ 1947 in ██████████ wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Theune, Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Richter am Bundesgerichtshof Detter, Richter am Bundesgerichtshof Bode, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. März 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Unterschlagung und vom Vorwurf des schweren Bandendiebstahls oder der gewerbsmäßigen Hehlerei freigesprochen. Dagegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 31.10./1.11.1993 brachen unbekannte Täter in das Hauptpostamt ███ ein. Sie entwendeten u. a. Postwertzeichen im Wert von ca. 380.000 DM.
Am 22./23. Mai 1994 entwendeten unbekannte Täter bei einem Einbruch in das Postamt St. ███ Briefmarken im Gesamtwert von ca. 100.000 DM.
Briefmarken wurden auch bei weiteren Einbrüchen in Postämter, so z. B. bei einem Einbruch in das Postamt H ███, entwendet.
Zwischen Juli 1993 und Juni 1994 bot der Angeklagte dem Briefmarkengroßhändler S. mehrfach frankaturgültige Briefmarken unter Einräumung erheblicher Preisnachlässe auf den Nennwert zum Kauf an. Im Einzelnen kam es zu folgenden Geschäften:
Am 27.7.1993 überließ der Angeklagte dem S. Briefmarken im Gesamtwert von 40.000 DM gegen Zahlung eines Kaufpreises von 30.000 DM.
Am 18.11.1993 verkaufte der Angeklagte dem S. u. a. Postwertzeichen im Gesamtwert von ca. 330.000 DM gegen Einräumung eines Preisnachlasses von 24 %.
Am 10.5.1994 veräußerte der Angeklagte an S. erneut Briefmarken im Gesamtwert von 20.000 DM mit einem Preisnachlass von 25 %. Zugleich stellte er dem S. für Juli 1994 eine Briefmarkenlieferung im Wert von ca. einer halben Million DM unter Einräumung eines Preisnachlasses von 35 % in Aussicht.
Dieses Angebot war für S. sowohl wegen der angebotenen Menge als auch wegen der Höhe des angekündigten Preisnachlasses Veranlassung, die Polizei von dem bisherigen Geschehen zu unterrichten.
Bei einem erneuten Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und S. am 23.6.1994 wurde der Angeklagte festgenommen. Er führte Briefmarken im Gesamtwert von ca. 100.000 DM bei sich.
2. Das Landgericht hält ein strafbares Verhalten des Angeklagten, der sich zum Tatgeschehen nicht eingelassen hat, nicht für erwiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die verkauften Briefmarken gestohlen oder sonst unredlich erlangt worden seien. Nicht selten würden Briefmarken auch in der von dem Angeklagten an S. veräußerten bzw. angebotenen Menge unter Einräumung von Preisnachlässen bis zu 30 % auf den Nennwert verkauft. Diese könnten aus Spekulationssammlungen, aus Geschäftsauflösungen, aus Reimporten, aus Verkäufen durch Verlagshäuser oder aus Konkursen von Handelshäusern stammen. Zwar sei es aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten ausgeschlossen, dass dieser die Briefmarken regulär habe kaufen können. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass der Angeklagte als Agent oder als Strohmann für Dritte aufgetreten sei, die ihrerseits die Briefmarken aus den vorbenannten Bezugsquellen erlangt hätten.
II. Der Freispruch hat keinen Bestand. Die Beweiswürdigung, die ihm zugrunde liegt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer die Anforderungen überspannt hat, die an die richterliche Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten zu stellen sind.
Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloßen gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5, BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, S. 15, 17 m. w. N.).
So liegt es hier. Die Strafkammer hat zahlreiche gewichtige, den Angeklagten belastende Indizien festgestellt. Diesen hat sie verschiedene Möglichkeiten eines redlichen Erwerbs der Briefmarken gegenübergestellt, die sich lediglich als denktheoretische Möglichkeiten ohne reale Anknüpfungspunkte erweisen. Dies legt die Strafkammer selbst dar, wenn sie einen käuflichen Erwerb durch den Angeklagten für ausgeschlossen erachtet und Umstände feststellt, die der Möglichkeit eines Erwerbs aus Spekulationsgeschäften oder Reimporten die Grundlage entziehen (vgl. UA S. 23, 27, 28). Die danach allein verbleibende Annahme der Strafkammer, der Angeklagte könne als Agent oder Strohmann eines Dritten aufgetreten sein, der seinerseits die Briefmarken auf legalem Wege erlangt haben könnte, stellt sich angesichts fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte als bloße Vermutung ohne realen Hintergrund dar.
Die Sache bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.
| Gollwitzer | Jahnke | Detter | |||
| Theune | Bode |