BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Blutalkoholberechnung; neue Schuldfähigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 375/92
- Datum
- 02.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration auf Grundlage festgestellter oder nicht zu widerlegender Trinkmengen ist ein stündlicher Abbau von 0,1 ‰ und ein Resorptionsdefizit von 10 % zugrunde zu legen.
Weicht das Gericht von den hierfür anerkannten Parametern ohne tragfähige Grundlage ab, liegt ein Rechtsfehler, der den Strafausspruch aufheben kann.
Ergibt die Tatzeit-BAK Werte von etwa 2 ‰ oder mehr, ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahe und bedarf einer vertieften Prüfung.
Anhaltspunkte für die Einnahme weiterer zentral wirksamer Substanzen (z. B. Rohypnol) sind im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen und gegebenenfalls gesondert aufzuklären.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 24. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 375/92 vom 2. Oktober 1992 in der Strafsache gegen Udo Bernhard aus ████, dort geboren am 0. ██ 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. März 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte, der vor der Tat Alkohol genossen hatte, sei zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten unter Zugrundelegung seiner Trinkmengenangaben eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zwischen 1,3 und 1,8 ‰ angenommen. Diesen Wert hat sie, dem von ihr zugezogenen Sachverständigen folgend, unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 20 % und eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 bis 0,2 ‰ angenommen.
Das ist rechtsfehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Berechnung aufgrund festgestellter oder nicht zu widerlegender Trinkmengen die Tatzeit-Alkoholkonzentration vielmehr unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbaues von 0,1 ‰ und eines Resorptionsdefizits von 10 % zu ermitteln (BGHR StGB § 20 BAK 2, 4, 10; § 21 BAK 1, 7; BGHSt 36, 286, 288). Auf der Grundlage der Trinkmengenangaben des Angeklagten lag die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration dann über 2 ‰.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei diesem Wert die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hätte. Denn eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Blutalkoholkonzentrationen von 2 ‰ an aufwärts nahe (BGHR StGB § 21 BAK 4, 7, 13, 16, 21).
Die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit bedarf daher neuer Prüfung, und zwar auch im Hinblick auf die mögliche Einnahme von Rohypnol-Tabletten durch den Angeklagten.
| Jahnke | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |