Revision: Schuldspruch geändert wegen Verjährung einer Sexualtat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 375/89
- Datum
- 10.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die absolute Verjährung eines strafbaren Verhaltens tritt ein, wenn die gesetzlich bestimmte Höchstfrist nach Tatbeendigung abläuft und bis dahin kein Urteil ergangen ist; danach ist die Verfolgung des Tatbestands ausgeschlossen.
Die Änderung oder Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs wegen Verjährung führt nicht automatisch zur Aufhebung des Strafausspruchs; die Strafe bleibt bestehen, wenn sich nicht ergibt, dass die erstinstanzliche Strafzumessung ohne den weggefallenen Schuldspruch zu einer milderen Strafe geführt hätte.
Bei der Ablehnung von Revisionsgründen ist zu prüfen, ob die Rüge substantiiert darlegt, dass der Schuldspruch oder die Strafzumessung entscheidungserheblich fehlerhaft sind; wo dies nicht dargetan ist, ist die Revision unbegründet.
Bei mehreren tatbestandlichen Alternativen kann das Gericht für die Strafzumessung den höheren Strafrahmen eines der verwirklichten Tatbestände heranziehen; fällt ein Tatbestand weg, ist zu prüfen, ob die verbleibenden Tatbestände denselben Strafrahmen und damit die Strafhöhe tragen können.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 10. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Heinz Georg ██ ██ N █████ aus █████████, dort geboren am ██████████ 1941, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. März 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und der sexuellen Nötigung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, führt auf die Sachrüge im Fall II 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Manuela M____) zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Tat zum Nachteil der Manuela M____ war spätestens Ende 1976 beendet. Somit ist hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 StGB spätestens Ende 1986 die absolute Verjährung eingetreten, weil bis dahin kein Urteil ergangen war (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78c Abs. 3 in Verbindung mit § 78b Abs. 3 StGB).
Die Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs für die hiervon betroffene Tat. Das Landgericht hat die Strafe dem gegenüber § 174 StGB höheren Strafrahmen des § 176 StGB entnommen und trotz Annahme eines besonders schweren Falles eine maßvolle Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe verhängt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte, wenn sie sich der Verjährung bewusst gewesen wäre.
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