BGH: Beihilfe zum Betrug durch Unterstützung beim Verkauf verfälschter „Spätlese“-Weine
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 375/88
- Datum
- 30.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer Wein als „Spätlese“ verkauft und liefert, erklärt damit, dass der Wein tatsächlich die gesetzlichen Qualitätsmerkmale dieser Bezeichnung aufweist, unabhängig von einer erteilten Prüfnummer.
Eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB kann bereits in der Vermarktung einer Ware unter einer Qualitätsbezeichnung liegen, wenn die tatsächliche Beschaffenheit diese Bezeichnung nicht rechtfertigt und der Käufer gerade hierüber irrt.
Ein Vermögensschaden beim Betrug ist gegeben, wenn der Käufer einen Preis für eine zugesicherte Qualität zahlt, die gelieferte Ware jedoch aufgrund ihrer tatsächlichen Beschaffenheit minderwertig und damit nicht vertragsgemäß ist.
Die Tatsache, dass gegen einen Zeugen in einem anderen Verfahren Anklage erhoben wurde, erlaubt für sich genommen keine tragfähigen Schlüsse gegen dessen Glaubwürdigkeit; die begrenzte Aussagekraft der bloßen Anklageerhebung darf im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
Aus den Feststellungen, wonach der Gehilfe die maßgeblichen Qualitätsmängel als zutreffend erkannt hat und die Absatzabsicht des Haupttäters kennt, kann unbedingter Gehilfenvorsatz hergeleitet werden, auch wenn das Tatgericht einzelne Formulierungen zu bedingtem Vorsatz verwendet.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 2. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
den Ministerialrat Josef Ewald ███ aus ███, geboren am ██████████ 1934 in ███████████████, Schlesien,
den Diplomlandwirt Horst Ulrich ███ aus ███, geboren am ██████ 1922 in ██████████, Schlesien,
wegen Beihilfe zum Betrug.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████████ ██ als Verteidiger des Angeklagten ███, Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ███, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. März 1988 und ihre sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je 90 DM verurteilt.
Dagegen richten sich ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Auch haben sie gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sofortige Beschwerden eingelegt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Das Landgericht hatte im ersten Urteil gegen die Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Vergehen gegen das Weingesetz auf Geldstrafen von jeweils 80 Tagessätzen zu je 90 DM erkannt. Dabei war im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt worden:
Die Firma █████, deren geschäftsführender Gesellschafter der Zeuge ████████ war, hatte im Herbst 1978 rund 395.000 l Weinmost zusammengekauft (Jahrgang 1978, von der Mittelmosel und der Saar, verschiedene Traubensorten, kein Riesling). Das Chemische Untersuchungsamt ██████ untersuchte mehrere Proben dieses Weinmostes und der Süßreserve; das im April 1979 erstattete Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die abgezweigte Süßreserve das für Spätlesen geforderte Mindestmostgewicht nicht erreichte und der in einigen Tanks gelagerte Weinmost gezuckert war. ████, der inzwischen die Weine zum Teil verkauft, aber noch nicht geliefert hatte, versuchte in der Folgezeit, das der Vermarktung der Weine als Spätlese entgegenstehende Gutachten des Untersuchungsamtes aus dem Wege zu räumen; er gab seinerseits weitere Gutachten in Auftrag, wandte sich wiederholt mit Gegenvorstellungen an den Leiter des Untersuchungsamtes und setzte sich mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Verbindung. Seine Bemühungen blieben jedoch zunächst ohne Erfolg. Nachdem die Weine verschnitten, mit Süßreserve versetzt und fertig gemacht worden waren, ließ er sie am 26. April 1979 durch seinen Kellermeister bei der Prüfstelle ██ ██████ zur Erteilung von AP-Nummern als Spätlese anstellen; der Kellermeister zog aber die bereits vorgelegten Anträge wieder zurück, nachdem Polizei und Staatsanwaltschaft interveniert hatten.
Am 27. April 1979 kam es in Mainz zu einer Besprechung, an der außer ██████████, dem Leiter des Chemischen Untersuchungsamtes █████████, die beiden Angeklagten teilnahmen. Der Angeklagte ███ war seinerzeit als Regierungsdirektor in der Weinbauabteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten für Fragen der Weinkontrolle zuständig, während dem Angeklagten ███ die Leitung der Weinbauabteilung bei der Landwirtschaftskammer Bad ███ oblag. Bei diesem Gespräch empfahl der Angeklagte ███ dem Zeugen █████, die Weine erneut anzustellen und nach Erteilung der AP-Nummern in den Verkehr zu bringen. Der Angeklagte ███ sagte seine Unterstützung zu. In Abwesenheit von ███████ verabredeten ███ und ███, dass letzterer sich zunächst über das Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes ███████ unterrichten und nach erneuter Begutachtung der Weine durch ein anderes Untersuchungsamt über die Prüfungsanträge entscheiden sollte. Dementsprechend wurde verfahren. ███ ließ die Weine durch das Chemische Untersuchungsamt ███████ untersuchen; das Gutachten ergab, dass drei der fünf Weine nicht zu beanstanden waren, dagegen bei zweien der Verdacht der Anreicherung bestand. Obwohl der Leiter der Prüfstelle Bedenken äußerte, erteilte ███ daraufhin der Prüfstelle ███████████████ die Anweisung, den von ███ erneut gestellten AP-Antrag zu entsprechen. Demgemäß erhielten die Weine am 30. Mai 1979 die beantragten AP-Nummern und das Prädikat „Spätlese“.
Daraufhin lieferte die Firma ███████ in der Zeit vom 5. bis 7. Juni 1979 die Weine an die Sonnenkellerei in ████ und an die Weinkommission █████ in █████████████████ aus; es handelte sich um insgesamt 80.000 l, wobei sich der von der Strafkammer gegen die Angeklagten erhobene Schuldvorwurf allerdings auf nur 60.000 l beschränkte. Die Einkäufer der beiden Firmen hatten die Weine in Kenntnis der „Verfälschung“ nicht gekauft, insbesondere nicht die verlangten Preise zwischen 3,60 und 4,00 DM pro Liter gezahlt.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten hob der Senat durch Beschluss vom 10. Juni 1987 – 2 StR 155/87 (abgedruckt in NJW 1988, 150) dieses Urteil auf. Er verneinte – insoweit abschließend entscheidend – ein Vergehen gegen das Weingesetz, ließ jedoch die zugrundeliegenden Feststellungen weitgehend bestehen; aufgehoben wurden nur diejenigen Feststellungen, die sich auf den Verkauf und die Lieferung der Weine an die genannten Abnehmer bezogen. Zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den verbleibenden Anklagevorwurf der Beihilfe zum Betrug wurde die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II.
Die neuerliche Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug hält der rechtlichen Prüfung stand; sie findet in der Gesamtheit der aufrechterhaltenen und neu getroffenen Feststellungen eine hinreichende Grundlage. Die von den Beschwerdeführern hiergegen erhobenen Sachbeschwerden dringen nicht durch.
1. Die Betrugstat, zu der die Angeklagten Beihilfe geleistet haben, bestand darin, dass ███ als Geschäftsführer der Firma ██████ die Sonnenkellerei in ████ und die Weinkommission █████ in █████████████ Weine als „Spätlese“ verkaufte und lieferte, deren tatsächliche Beschaffenheit diese Qualitätsbezeichnung nicht rechtfertigte.
a) Dass diese Weine den qualitativen Anforderungen an eine „Spätlese“ nicht entsprachen, ergibt sich – entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung – bereits aus den Feststellungen, die der Senat bei seiner ersten Revisionsentscheidung aufrechterhalten hatte und die deshalb der neuerlichen Urteilsfindung ohne weiteres zugrunde zu legen waren. Angemerkt werden mag, dass dies der Sinn der Entscheidung war, die vom erstbefassten Tatgericht getroffenen Feststellungen weitestgehend aufrechtzuerhalten; gerade die – rechtsfehlerfrei getroffenen – Feststellungen zur Beschaffenheit der Weine sollten als Grundlage für das weitere Verfahren erhalten bleiben, um insoweit die Wiederholung einer ebenso umfangreichen wie kostspieligen Beweisaufnahme entbehrlich zu machen.
Dieser Zweck ist erreicht worden. Mit Recht hat das Tatgericht im nun angefochtenen Urteil keine neuen Feststellungen zu diesem Punkt getroffen. Dass die Weine, um die es sich handelt, nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit (Verschnitt mit Weinen, denen Zucker und mindergradige Süßreserve zugesetzt worden war) nicht die vorgeschriebenen Qualitätsmerkmale einer „Spätlese“ aufwiesen, bedarf hiernach keiner weiteren Erörterung. Daran ändert auch nichts, dass die an die beiden Abnehmer verkauften und gelieferten Weine wegen nachträglicher Behandlung nicht mit denjenigen Weinen identisch waren, deren Beschaffenheit im Urteil (vgl. insbesondere UA S. 24 – 27) beschrieben ist; denn jedenfalls steht fest, dass die von ███████ abgesetzten Weine aus den im Urteil beschriebenen erzeugt worden sind und darum ihrerseits das Prädikat „Spätlese“ nach ihrer Beschaffenheit nicht verdienten.
b) Hierüber hat ██████ – den neu getroffenen Feststellungen zufolge – die beiden Abnehmer getäuscht. Die Täuschungshandlung lag im Verkauf von Weinen als „Spätlese“, die den qualitativen Anforderungen an diese Bezeichnung nicht genügten. Wer Weine als „Spätlese“ verkauft und liefert, sichert dem Käufer zu, dass sie – gleichgültig, ob ihnen im AP-Verfahren unter Zuerkennung dieses Prädikats Prüfungsnummern erteilt worden sind – tatsächlich die für eine „Spätlese“ vorgeschriebenen Qualitätsmerkmale besitzen. Das war nicht der Fall. Darüber haben sich die beiden Käufer geirrt. Sie gingen davon aus, „dass es sich um Weine handele, deren Qualitätsstufe einwandfrei den Anforderungen einer Spätlese entsprach“, und „hätten Weine minderer Qualitätsstufe nicht gekauft“ (UA S. 48). Der ihnen dadurch entstandene Vermögensschaden lag darin, „dass im Hinblick auf die gezahlten Kaufpreise die Weine nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit minderwertig waren, nicht vertragsgemäß geleistet wurde und die Weine nicht die dem Kaufpreis entsprechende Qualität aufwiesen“ (UA S. 84).
Damit hat die Strafkammer den Tatbestand des Betruges zu Recht bejaht.
c) Die Beweiswürdigung, auf der die entsprechenden Feststellungen beruhen, ist frei von Rechtsfehlern. Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge, das Tatgericht habe die Aussagen der für die Abnehmer aufgetretenen Zeugen ████ und ██████ in rechtlich zu beanstandender Weise gewertet, greift nicht durch.
Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Betrug entscheidend auf die Aussagen dieser Zeugen gestützt. Sie hält ihre Bekundungen für glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen – so heißt es im Urteil (UA S. 65 f) – sei nicht dadurch in Frage gestellt, dass „die Staatsanwaltschaft Mainz u. a. gegen diese beiden Zeugen Anklage wegen insgesamt 49 Mio. Liter verfälschten Weines erhoben“ habe. Anschließend führt die Strafkammer aus:
„Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht dahin argumentiert werden, dass es den Zeugen ██████ und ██████ deshalb völlig gleichgültig gewesen sei, ob die von ████████ gelieferten Weine Spätlesequalität aufgewiesen hätten oder nicht, zumal sie diese ohnehin mit Gewinn weiterveräußert hätten. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass der gegen die Zeugen erhobene Anklagevorwurf, der im Übrigen nicht die verfahrensgegenständlichen Weine betrifft, noch nicht erwiesen ist und zur Zeit noch nicht einmal eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergangen ist. Aus der Tatsache der Anklageerhebung lassen sich deshalb auch nicht ohne weiteres Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen ziehen.“
Zu Unrecht erblicken die Beschwerdeführer hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz der – ihnen zugutekommenden – Unschuldsvermutung. Die beanstandeten Wendungen lassen bei unvoreingenommener Betrachtung nicht den Schluss zu, die Strafkammer sei – was freilich rechtsfehlerhaft wäre – zu Lasten der Angeklagten davon ausgegangen, dass die Zeugen im Sinne der gegen sie erhobenen Anklage unschuldig seien. Dagegen spricht bereits die zurückhaltende Formulierung des letzten Satzes aus dem Zitat („nicht ohne weiteres“); sie gibt jedenfalls andeutungsweise zu erkennen, dass sich die Strafkammer auch der Möglichkeit bewusst war, die Zeugen könnten die ihnen vorgeworfenen Taten begangen haben, und diese Möglichkeit bei der Würdigung ihrer Aussagen in Rechnung gestellt hat. Der Hinweis auf die eingeschränkte Aussagekraft der Anklageerhebung als solcher begegnet für sich genommen noch keinen rechtlichen Bedenken.
Auch die weiteren Einwände gegen die tatrichterliche Würdigung der Aussagen beider Zeugen verfangen nicht. Einzelheiten bedürfen insoweit keiner Erörterung (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat erkannt, dass aus der eigenen Verstrickung der Zeugen in ein „einschlägiges“ Strafverfahren Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit hergeleitet werden könnten. Sie hat sich mit diesen Bedenken auseinandergesetzt und sie letztlich für unbegründet erachtet. Damit ist sie innerhalb der rechtlichen Grenzen der allein dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung geblieben.
d) Das Tatgericht hat allerdings den Betrugstatbestand auch insoweit bejaht, als ████████ die beiden Abnehmer in der Zeit zwischen Verkauf und Lieferung der Weine nicht über deren Beanstandung durch das Chemische Untersuchungsamt ███████, das in diesem Zusammenhang eingeleitete Ermittlungsverfahren der dortigen Staatsanwaltschaft und die damit gegebene Gefahr jederzeitiger Beschlagnahme der Weine informierte (UA S. 48 f, 83 f).
Ob auch insoweit der Betrugstatbestand erfüllt ist, erscheint zweifelhaft und wird von den Beschwerdeführern mit gewichtigen Gründen in Abrede gestellt. Doch kann diese Frage letztlich auf sich beruhen. Denn dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Umfang der den Angeklagten anzulastenden Schuld wird durch die Annahme, dass Betrug auch auf die beschriebene Weise begangen sei, nichts Wesentliches hinzugefügt. Die Bedeutung der Informationen, deren Erteilung die Kammer vermisst, hatte sich der Sache nach darin erschöpft, den Irrtum nachträglich zu beseitigen, in den die beiden Abnehmer durch die Vorspiegelung, es handele sich qualitativ um „Spätlese“, versetzt worden waren. Das Unterlassen der Aufklärung des Betrogenen über den durch die Täuschung verursachten Irrtum hat aber – jedenfalls in der Regel – keinen besonderen, nochmals in die Waagschale fallenden Unwertgehalt. Zudem findet sich bei den Strafzumessungserwägungen nichts, was darauf hindeuten könnte, dass die Strafkammer die Verwirklichung des Betrugstatbestands in zwei „Begehungsvarianten“ strafschärfend berücksichtigt hätte.
e) Das angefochtene Urteil leidet – entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht – auch nicht etwa deshalb an einem Rechtsmangel, weil sich die Strafkammer nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Abnehmer der Weine über die Gefahr der Rücknahme des Prüfbescheids getäuscht und insoweit betrogen worden sind.
Der Senat hatte allerdings in seiner ersten Revisionsentscheidung darauf hingewiesen, dass „auch“ unter diesem Gesichtspunkt eine betrügerische Täuschung der Abnehmer durch █████ in Betracht komme (Beschluss S. 11 f). Die Beschwerdeführer verkennen jedoch den Sinn dieses Hinweises, wenn sie ihm die Bedeutung eines „Auftrags“ zur Untersuchung des Falles unter dem erwähnten rechtlichen Gesichtspunkt beimessen. Das war nicht gemeint. Dem Tatgericht blieb es unbenommen, Betrug unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt – hier dem der Täuschung über die Qualitätsmerkmale der als „Spätlese“ abgesetzten Weine – zu bejahen, wie es das auch rechtsfehlerfrei getan hat. Mit dem weiteren Gesichtspunkt einer Täuschung über die Bestandskraft des Prüfbescheids und die etwaige Gefahr seiner Rücknahme und ihrer Auswirkungen auf die Verkehrsfähigkeit der Weine brauchte sich die Strafkammer dann nicht mehr zu befassen.
2. Dass die Angeklagten der Beihilfe zu dem von ██████ begangenen Betrug schuldig sind, hat die Kammer auf Grund der getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht. Diese belegen insbesondere, dass beide Angeklagte mit unbedingtem Vorsatz (dolus directus) handelten, als sie ████████ in dessen Bemühen unterstützten, die Weine – trotz ihrer dies Prädikat nicht rechtfertigenden Beschaffenheit – als „Spätlese“ abzusetzen.
Die Strafkammer verwendet zwar in den Urteilsgründen wiederholt Formulierungen, die den Eindruck erwecken, sie laste den Angeklagten lediglich bedingten Vorsatz an. So findet sich an einigen Stellen die Wendung, die Angeklagten hätten mit den Qualitätsmängeln der abgesetzten Weine gerechnet und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen (UA S. 53, 68, 78 und 85). Doch ist dies jedenfalls im Ergebnis deshalb unschädlich, weil die im Einzelnen getroffenen Feststellungen eindeutig ergeben, dass beide Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt haben. Die Angeklagten „gingen ... davon aus, dass die Beanstandungen der Sachverständigen“ (des Chemischen Untersuchungsamtes ███████) „zu Recht erfolgt seien“ (UA S. 52). Dem Angeklagten ███ war „bekannt, dass die Analyse der bei der Firma ████ gezogenen Proben in einer Reihe von Fällen eine unzulässige Zuckerung der Weine ergeben hatte“; nach eigenem Eingeständnis hatte er die Angaben der Zeugin ███ (vom Chemischen Untersuchungsamt ███████) „keine Veranlassung in Zweifel zu ziehen“ (UA S. 69, 85). Auch der Angeklagte ███ hat – wie er selbst zugab – die Beanstandungen des Chemischen Untersuchungsamtes ███████ „für zutreffend erachtet“ (UA S. 74, 86). Beide Angeklagte hatten zudem Kenntnis davon, „dass es sich bei der von ██████ beabsichtigten Anstellung der Weine um ... mit den beanstandeten Grundweinen verschnittene Weine handelte“ (UA S. 52). Darüber war sich der Angeklagte ███ „im klaren“ (UA S. 70), und auch der Angeklagte ███ hat – wie er selbst einräumte – dies „gewusst“ (UA S. 74). Schließlich wussten auch beide Angeklagte, dass ██████ die hiernach zu beanstandenden Weine absetzen werde. Der Angeklagte ███ „wusste, dass ███████ die Weine anschließend an seine Kunden ... ausliefern wollte, und billigte dies“ (UA S. 85 f); ebenso handelte der Angeklagte ███ „in dem Bewusstsein, dass er damit █████████ in die Lage versetzte, an seine ... Kunden unter Verschweigen der wahren Umstände auszuliefern“ (UA S. 86).
Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler aufweist, sind die Revisionen beider Beschwerdeführer zu verwerfen.
III.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleiben ebenfalls ohne Erfolg; die angefochtene Kostenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
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