Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unvollständiger Blutalkoholberechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 375/85
Datum
07.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren Fehler bei der Annahme strafmildernder Voraussetzungen (§ 21, § 56 Abs. 2 StGB) und bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Strafausspruch auf, weil die Urteilsgründe die zugrundeliegenden Berechnungsannahmen (Abbaufaktor, Sicherheitszuschlag) nicht ausweisen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitere Revisionsgründe werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der rückrechnenden Ermittlung der Blutalkoholkonzentration hat das Gericht anzugeben, welcher stündliche Abbaufaktor und ob ein Sicherheitszuschlag zugrunde gelegt wurde; fehlen diese Angaben, ist die Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht nicht gegeben.

2

Die Annahme einer zu kurzen Resorptionsdauer kann sich prozessual zugunsten des Angeklagten auswirken, weil dadurch die rechnerisch ermittelte Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt steigen kann.

3

Das Zusammentreffen mehrerer einfacher strafmildernder Umstände kann die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen.

4

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn für die Strafzumessung oder Tatfolgenentscheidungen entscheidungserhebliche Tatsachengrundlagen unklar oder unvollständig dargelegt sind, sodass eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 3. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den in [REDACTED] geborenen am [REDACTED] in Rybnik Arbeiter Andreas Erich (Polen), wegen räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Knoblich, Dr. B. Maier, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Januar 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Im Rahmen seiner Einzelausführungen macht er geltend, die Strafkammer habe das Vorliegen der

Voraussetzungen des § 21 sowie des § 56 Abs. 2 StGB rechtsfehlerhaft verneint.

II. Die Revision hat teilweise Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Seine Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch muss der gegen ihn ergangene Strafausspruch aufgehoben werden.

1. Fehl geht allerdings die Beanstandung, das Landgericht habe eine zu kurze Resorptionszeit (eine Stunde) zugrunde gelegt. Zwar kann die Resorption selbst nach einem „normalen“ Trinkverlauf bis 90 Minuten andauern. Die Rechtsprechung ist sogar unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags von maximal 120 Minuten ausgegangen (BGHSt 25, 246, 250). Durch die Annahme einer zu kurzen Resorptionsphase wird der Angeklagte hier jedoch nicht beschwert. Vielmehr wirkt sie sich zu seinen Gunsten aus, da bei einer solchen Berechnung die Alkoholabbauzeit um den vom Landgericht fehlerhaft nicht berücksichtigten Teil der richtigen Resorptionsdauer verlängert wird und dies zu einer entsprechenden Erhöhung des Werts der Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt führt.

2. Zutreffend wendet sich der Angeklagte aber gegen die Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration. Unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 ‰ hat das Landgericht in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Sachverständigen für den Beschwerdeführer eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 ‰ festgestellt. Den Urteilsgründen ist weder zu entnehmen, dass es sich bei den 0,2 ‰ um den individuellen Abbaufaktor handelt, noch dass die Strafkammer bei der Berechnung des Endwerts einen Sicherheitszuschlag berücksichtigt hat. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob der Blutalkoholwert richtig ermittelt worden ist.

III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das Zusammentreffen mehrerer einfacher Strafmilderungsgründe die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen kann (BGH NStZ 1982, 114; 1983, 118 f.; BGH GA 1982, 39; BGH StV 1983, 502 f).

HerdegenKnoblichMeyer-Goßner
MeyerMaier
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