Treffer
BGH Urteil

Revision: Urteil aufgehoben wegen unterbliebener Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 375/82
Datum
29.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein mit dem Vorwurf eines Verfahrensmangels nach § 338 Nr. 5 StPO. Das Protokoll ergab, dass während seiner wegen § 247 Satz 1 StPO angeordneten Abwesenheit die Anordnung getroffen wurde, zwei erschienene bzw. geladene Zeugen nicht zu vernehmen, ohne dass der Angeklagte nach Wiedereintritt informiert wurde. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da durch die Unterlassung und das Nichtunterrichten ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird während der nach § 247 Satz 1 StPO angeordneten Abwesenheit des Angeklagten auf die Vernehmung erschienener oder geladener Zeugen verzichtet, so ist der Angeklagte nach seinem Wiedereintritt hierüber zu unterrichten; sonst kann dies die Rechtmäßigkeit des Verfahrens beeinträchtigen.

2

Eine Unterlassung der Vernehmung erschienener oder geladener Zeugen ohne Einverständnis des Angeklagten kann einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO begründen, wenn hierdurch entscheidungserhebliche Verfahrensvorschriften verletzt werden.

3

Das offizielle Protokoll (§ 274 StPO) kann den Nachweis dafür erbringen, dass während der Abwesenheit des Angeklagten Verfahrenshandlungen angeordnet oder unterlassen wurden und ist hierfür maßgebliches Beweismittel.

4

Erhebliche Verfahrensverstöße, die die Anwesenheits- und Anhörungsrechte des Angeklagten betreffen, können zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, damit eine neue, ordnungsgemäße Beweisaufnahme erfolgen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12. Februar 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Wilfried S█████████████████, aus █████████████████, geboren ██ 1943 in Köln, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der wegen sexuellen Missbrauchs eines schutzbefohlenen Kindes und wegen Anstiftung zur Abtreibung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilte Angeklagte hat mit seiner auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gestützten Revision Erfolg.

Das Protokoll beweist (§ 274 StPO), dass während der auf einem Beschluss gemäß § 247 Satz 1 StPO beruhenden Abwesenheit des Angeklagten der Vorsitzende im Einverständnis mit dem Staatsanwalt und dem Verteidiger das Absehen von der Vernehmung eines auf Ladung erschienenen und eines auf Abruf geladenen Zeugen angeordnet hat, der Angeklagte hiervon auch nach seinem Wiedereintritt in den Sitzungssaal nicht unterrichtet wurde und die Vernehmung der beiden Zeugen ohne das Einverständnis des Angeklagten tatsächlich unterblieben ist.

MeislMaierNiemöller
MüllerTheune
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