Treffer
BGH Urteil

BGH: Kein bedingter Vorsatz bei Tötung; Rückverweisung wegen Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 37/58
Datum
12.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung zweier Untersuchungshäftlinge wegen gemeinsamer Körperverletzung mit Todesfolge und fordert Verurteilung wegen Tötung. Der BGH verneint bedingten Vorsatz, da das Tatgericht feststellte, die Täter hätten den Tod nicht innerlich gebilligt; diese Tatsachenwürdigung sei nicht zu beanstanden. Mangels Bildung von Gesamtstrafen wird die Sache zurückverwiesen, der Strafausspruch gegen P. berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt neben der Kenntnis der Möglichkeit des tatbestandlichen Erfolges dessen innere Billigung durch den Täter voraus.

2

Die Tatsache, dass der mögliche tödliche Erfolg dem Täter unerwünscht ist, schließt bedingten Vorsatz nicht aus; für dessen Annahme sind indessen konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die auf eine innere Billigung schließen lassen.

3

Die durch das Tatgericht getroffene Überzeugung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des bedingten Vorsatzes ist als Tatsachenwürdigung revisionsgerichtlich nur eingeschränkt erheblich; ein auf überzeugenden Feststellungen beruhendes Ergebnis ist vom Revisionsgericht nicht mit Rechtsgründen zu beanstanden.

4

Sind in einem Verfahren bereits rechtskräftige Strafen festgestellt, sind gemäß § 79 StGB Gesamtstrafen zu bilden; unterbleibt dies, ist zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

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Berichtigungen des Strafausspruchs sind, soweit zulässig, nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. § 19 Abs. 2 StGB) vorzunehmen, wenn sich Fehler in der Strafzumessung oder Formulierung ergeben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Wiesbaden, 17. September 1957

Rubrum

2 StR 37/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ ██████ ██████, P., dort geboren am ██, zur Zeit in Strafhaft,

2. den berufslosen Helmut B[E], ohne ██████ █████, geboren am ██ 1935 in ██, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Justizrat Dr. Schalscha, Dr. Menges, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 17. September 1957 wird die Sache zur Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen, doch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei verurteilt und zwar P. als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anordnung der Sicherungsverwahrung zu 8 1/2 Jahren Zuchthaus, B. zu 8 Jahren Zuchthaus. Dem Urteil liegen die folgenden Feststellungen zugrunde:

Die beiden Angeklagten befanden sich in Wiesbaden in Untersuchungshaft und waren mit dem Untersuchungshäftling M., einem 70-jährigen Mann, in einer Gemeinschaftszelle untergebracht. Die Angeklagten verabredeten einen gemeinsamen Ausbruch aus der Haftanstalt, fürchteten aber eine Störung durch M., der ihnen von ihrem Vorhaben abgeraten hatte. Sie beschlossen, ihn „mundtot“ zu machen und erwogen, ihn zu diesem Zweck mit dem Bein eines Schemels über den Kopf zu schlagen, sodass er bewusstlos würde. Diesen Plan verwarfen sie, da M. befürchtete, dieser könne dabei zu Tode kommen. Anschließend regte P. an, M. solle geknebelt und gefesselt werden, nachdem er durch Würgegriff gezwungen worden sei, den Mund zu öffnen und ihn zu knebeln. Die hiergegen von B. mit Rücksicht auf M.s Alter vorgebrachten Bedenken zerstreute P., der bereits mehrfach Menschen gewürgt und geknebelt hatte, mit der Versicherung, es könne dabei nichts passieren. Diesen Plan entsprechend handelten die Angeklagten. B. überfiel am 13. Oktober 1956 den arglosen M., würgte ihn mit der linken Hand, P. versuchte, ihm Lappen in den Mund zu stecken. Als der sich wehrende M. zusammenbrach, rief B. dem P. zu, er solle aufhören. M. wurde nun geknebelt und gefesselt, sein Mund wurde umwickelt, er selbst auf sein Bett mit neun Decken eingedeckt. Er erstickte nach kurzer Zeit; die Angeklagten hielten ihn für ohnmächtig, wurden aber unruhig, lösten einen Teil der Knebelung, versuchten dann, Lebenszeichen zu entdecken und machten Wiederbelebungsversuche. Erst nachdem diese erfolglos blieben, erkannten sie den Tod.

Das Schwurgericht hat geprüft, ob die Angeklagten einen Tötungsvorsatz, wenigstens in der Form des dolus eventualis, hatten. Es hat die Überzeugung davon nicht gewinnen können und deshalb in Abweichung vom Eröffnungsbeschluss die Angeklagten nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt und die Verurteilung wegen Mordes erstrebt. Die Revision bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg.

Das Schwurgericht hat trotz eingehender Prüfung einen Tötungsvorsatz auch in der Form des bedingten Vorsatzes nicht feststellen können. Es hat dabei erkannt, dass die Angeklagten mit der Möglichkeit rechneten, ein 70-jähriger Mann könne durch Würgen, Knebeln und Fesseln zu Tode kommen; die Umstände des Falles haben ihm aber nicht die Feststellung ermöglicht, dass ein tödlicher Ausgang von den Angeklagten „innerlich gebilligt“ wurde. Gegen eine solche Billigung sprechen nach Ansicht des Schwurgerichts folgende Tatsachen: Die Angeklagten verwarfen den ersten Plan, mit einem Schemelbein niederzuschlagen, als zu gefährlich; B.s Bedenken gegen die Erstickungsgefahr beim Knebeln wurden durch P. beseitigt, der Erfahrungen im Knebeln hatte, ohne dass seine Opfer Schäden genommen hätten; auf P.s „Hör auf!“ lockerte seinen Würgegriff, sobald M. bewusstlos wurde; beide stellten ███████████████████████ ein, sobald ihnen die Ruhe M.s verdächtig erschien; sie entfernten Decken, Knebelung und Fesseln, „als es ihnen dämmerte, dass bei weiterer Belassung dieser Übel der Tod des M. eintreten werde“.

Gegenüber diesen tatsächlichen Feststellungen ist der Vorwurf der Revision unbegründet, das Schwurgericht habe den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt und vor allem übersehen, dass ein Täter auch einen Erfolg billigen könne, der ihm an sich unerwünscht ist. An dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufrechterhaltenen Grundsatz, dass der bedingte Vorsatz nicht nur die Kenntnis von dem möglichen Eintritt des Erfolges, sondern auch dessen innere Billigung erfordert (vgl. RGSt 59, 237; 72, 36, 433; 76, 115), hat auch der Bundesgerichtshof festgehalten (BGH Urt. 1 StR 436/51 vom 2. Oktober 1951, mitgeteilt bei Dallinger DR 1952, 16; BGHSt 7, 361, 369). Es ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass bedingter Vorsatz nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der als möglich vorausgesehene Erfolg dem Täter unerwünscht ist (BGH Urt. 2 StR 559/56 vom 16. Januar 1957; BGHSt 7, 361, 369; BGH VRS 12, 185 Nr. 84). Es ist jedoch kein Anhalt dafür gegeben, dass das Schwurgericht von einer anderen Auffassung ausgegangen ist. Es hat vielmehr aus den von ihm angeführten Umständen den Schluss gezogen, die Angeklagten seien überzeugt gewesen, den Tod vermeiden zu können, sie hätten jedenfalls ihr Vorgehen anders eingerichtet, wenn sie ernstlich mit der Möglichkeit seines Todes gerechnet hätten. Diese richterliche Überzeugung kann durch das Revisionsgericht mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Der von der Revision als ähnlich bezeichnete Fall, der in BGHSt 7, 361 behandelt wurde, lag in Wahrheit anders. Dort waren die Täter bei der Tatausführung auf die ursprünglich vorgesehene Planung, die sie gerade in Erkenntnis ihrer Gefährlichkeit zunächst verworfen hatten, zurückgekommen. Weil ihr zweiter Plan auf Schwierigkeiten stieß, führten sie also in Bewusstsein, dass sie dadurch den ihnen an sich unerwünschten Tod ihres Opfers herbeiführen könnten, den als gefährlich erkannten ersten Plan durch. Nach der Überzeugung des damaligen Tatrichters, dessen Urteil vom Revisionsgericht bestätigt wurde, handelten jene Täter mit der Vorstellung, sie wollten auf jeden Fall, auch um den an sich unerwünschten Preis der Tötung ihres Opfers, ihr Ziel erreichen. Gerade diese Feststellungen hat aber das Schwurgericht in dem jetzt zu verurteilenden Fall nicht getroffen.

Hiernach hat das Vorbringen der Revision keinen Erfolg.

Das Schwurgericht hat indessen die Bildung von Gesamtstrafen mit den Strafen unterlassen, die nach Begehung der hier zur Rede stehenden Straftaten gegen die Angeklagten wegen früher begangener Taten verhängt worden sind. Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte P. am 12. November 1956 wegen in den Jahren 1955 und 1956 begangener Verbrechen rechtskräftig zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden, der Angeklagte B. am 18. Dezember 1956 zu einem Jahr sechs ███████ █████████ und am 7. Februar 1957 wegen im Juni 1956 begangener Straftaten rechtskräftig zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ob das Urteil vom Dezember 1956 zur Zeit der Aburteilung durch das Schwurgericht rechtskräftig war, ist nicht ersichtlich. Mit den rechtskräftig erkannten Strafen waren in jedem Falle gemäß § 79 StGB Gesamtstrafen zu bilden (BGHSt 3, 277, 281). Zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung ist die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen. Die Berichtigung des Strafausspruchs gegen P. beruht auf § 19 Abs. 2 StGB.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten.

JustizangestellterScharpenseelSchalscha
Dr. DotterweichBaldusMenges
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